Contents : ¬Das Notherbenrecht (1)

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Pflichttheilsrecht.
Natur  der  descendentischen  Berechtigung  macht  die  Uebertragung
der  Anordnung  im  Kap.  IV  völlig  unbedenklich.  —  Für  die  Richtigkeit ¬
  des  in  solcher  Weise  aus  der  Nov.  115  selbst  gezogenen  Ergebnisses ¬
  zeugt  Nov.  123  Kap.  19.  Das  Gesetz  bestätigt  die  den  Geistlichen ¬
  rücksichtlich  des  pecul.  quasi-castrense  gewährte  Testirbefugniß,
fügt  aber  hinzu,  daß  den  Kindern  des  Erblassers  und  in  Ermangelung ¬
  solcher  den  Eltern  der  Pflichttheil  zugewendet  werden  müsse.
Glückss)  meint  zwar,  diese  Anordnung  der  Nov.  123  als  Beweismittel ¬
  gegen  die  obige  Auslegung  der  Nov.  115  verwenden  zu  können: ¬
  die  Bestimmung  des  neuen  Gesetzes  wäre  nach  ihm  überflüssig
gewesen,  wenn  schon  die  Nov.  115  die  ihr  zugeschriebene  Vorschrift
getroffen  hätte.  Allein  dieser  Bemerkung  hat  man  treffend  die  Einleitung ¬
  der  Nov.  123  entgegengehalten39):  Justinian  bezeichnet  es
hier  als  den  Zweck  der  Novelle,  die  in  einer  Reihe  von  Gesetzen
zerstreut  vorliegenden  Vorschriften  für  den  geistlichen  Stand  in  einer
einzigen  Verordnung  zu  vereinigen;  er  hat  also  den  Satz  das  Kap.
19  lediglich  aus  der  Nov.  115  herüber  genommen.
Für  die  dargestellten  Grundsätze  hat  sich  seit  lange  die  herrschende
Lehre  entschieden  40)
Bestritten  aber  ist  grade  hentzutage  die  Ausdehnung ¬
  dieser  Sätze  auf  die  Geschwister.  Francke  macht
geltend  (S.  452),  daß  Letzteren  nirgends  die  in  1.  37  C.  de  inoff.
test.  3.  28  allgemein  für  die  Peculien  abgeschaffte  Querel  gestattet
worden  sei,  und  daran  hat  man  in  der  That  festzuhalten.  Fitting
(S.  363)  will  es  zwar  als  die  eigentliche  Meinung  der  Nov.  115  angesehen ¬
  wissen,  daß  der  durch  die  1.  37  C.  cit.  eingeführte  Grundsatz
garreläs  schwerlich  etwas  für  unsere  Frage  zu  entnehmen.  Das  Wort  findet  sich
grade  so  in  c.  4.,  hier  aber  neben  der  auf  die  Peculien  bezüglichen  Aeußerung.
Anders  Mühlenbruch  S.  218.  Fitting  S.  362  z.  A.
38)  Commentar  VII  S.  487.  —  Wegen  der  (auch  von  Glück  getheilten)  Ansicht, ¬
  daß  an  dem  durch  die  1.  37  C.  h.  t.  3.  28  geschaffenen  Recht  in  Ansehung
des  castrensischen  wie  quasi-castrensischen  Vermögens  durch  die  Nov.  115  nichts
geändert  sei,  finden  sich  die  Nachweise  bei  Glück  und  Fitting  an  den  in  Anm.
40  zu  bezeichnenden  Stellen.
3)  Fitting  S.  362.
*)  Reichhaltige  Nachweise  bei  Fitting  S.  360  f.  in  Anm.  2,  womit  zu  verbinden ¬
  Glück  a.  a  O.  S.  486  Anm.  68,  S.  488  Anm.  70.  —  Ueber  die  Folgen
einer  Verletzung  der  notherbrechtlichen  Vorschriften  in  Anwendung  auf  die  in  Frage
stehenden  Peculien  (Fitting  S.  364)  läßt  sich  in  Wahrheit  bei  der  Art,  wie  diese
selbst  in  der  Novelle  erwähnt  werden,  nicht  zweifeln.
            
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