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Pflichttheilsrecht.
Natur der descendentischen Berechtigung macht die Uebertragung
der Anordnung im Kap. IV völlig unbedenklich. — Für die Richtigkeit ¬
des in solcher Weise aus der Nov. 115 selbst gezogenen Ergebnisses ¬
zeugt Nov. 123 Kap. 19. Das Gesetz bestätigt die den Geistlichen ¬
rücksichtlich des pecul. quasi-castrense gewährte Testirbefugniß,
fügt aber hinzu, daß den Kindern des Erblassers und in Ermangelung ¬
solcher den Eltern der Pflichttheil zugewendet werden müsse.
Glückss) meint zwar, diese Anordnung der Nov. 123 als Beweismittel ¬
gegen die obige Auslegung der Nov. 115 verwenden zu können: ¬
die Bestimmung des neuen Gesetzes wäre nach ihm überflüssig
gewesen, wenn schon die Nov. 115 die ihr zugeschriebene Vorschrift
getroffen hätte. Allein dieser Bemerkung hat man treffend die Einleitung ¬
der Nov. 123 entgegengehalten39): Justinian bezeichnet es
hier als den Zweck der Novelle, die in einer Reihe von Gesetzen
zerstreut vorliegenden Vorschriften für den geistlichen Stand in einer
einzigen Verordnung zu vereinigen; er hat also den Satz das Kap.
19 lediglich aus der Nov. 115 herüber genommen.
Für die dargestellten Grundsätze hat sich seit lange die herrschende
Lehre entschieden 40)
Bestritten aber ist grade hentzutage die Ausdehnung ¬
dieser Sätze auf die Geschwister. Francke macht
geltend (S. 452), daß Letzteren nirgends die in 1. 37 C. de inoff.
test. 3. 28 allgemein für die Peculien abgeschaffte Querel gestattet
worden sei, und daran hat man in der That festzuhalten. Fitting
(S. 363) will es zwar als die eigentliche Meinung der Nov. 115 angesehen ¬
wissen, daß der durch die 1. 37 C. cit. eingeführte Grundsatz
garreläs schwerlich etwas für unsere Frage zu entnehmen. Das Wort findet sich
grade so in c. 4., hier aber neben der auf die Peculien bezüglichen Aeußerung.
Anders Mühlenbruch S. 218. Fitting S. 362 z. A.
38) Commentar VII S. 487. — Wegen der (auch von Glück getheilten) Ansicht, ¬
daß an dem durch die 1. 37 C. h. t. 3. 28 geschaffenen Recht in Ansehung
des castrensischen wie quasi-castrensischen Vermögens durch die Nov. 115 nichts
geändert sei, finden sich die Nachweise bei Glück und Fitting an den in Anm.
40 zu bezeichnenden Stellen.
3) Fitting S. 362.
*) Reichhaltige Nachweise bei Fitting S. 360 f. in Anm. 2, womit zu verbinden ¬
Glück a. a O. S. 486 Anm. 68, S. 488 Anm. 70. — Ueber die Folgen
einer Verletzung der notherbrechtlichen Vorschriften in Anwendung auf die in Frage
stehenden Peculien (Fitting S. 364) läßt sich in Wahrheit bei der Art, wie diese
selbst in der Novelle erwähnt werden, nicht zweifeln.