Full text : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

XX.
Zum  Wechselrechte.
Ein  Rechtsfall:
über  die  rechtlichen  Wirkungen  des  Indossaments -
  eines  Bürgen*)
Sehr  häusig**)  ist  der  Wechselvertrag  ein  für  sich  allein
bestehendes,  von  andern  rechtlichen  Verhältnissen  völlig
*)  Erschöpfend  ist  diese  specielle  Frage  noch  nirgends  erörtert -
  worden.  Sebast.  Heinr.  Gercken  in  s.  Dissertation -
  de  juribus  fideiussoris  cambialis  (Beseke
thesaurus  P.  1  pag.  886  —  921)  und  Ricciusdessen -
  exerc.  VII  sect.  1  in  26  Paragraphen  de
fideiussione  cambiali  handelt,  kennen  nur  die  reine
Wechselverschreibung  eines  Bürgen  (per  avallum
und  die  Bürgschaftsverschreibung  desselben  in  einer
besondern  Urkunde.  Martens  fügt  im  Grundriß  des
Handelsr.  §  119  noch  den  Fall  hinzu,  wenn  in  dem
Wechsel  die  Bürgschaft  geleistet  wird  mit  dem  Zusatze, -
  daß  es  nur  eine  Bürgschaft  sei.  Theils  aber  bestätigt -
  der  von  ihm  angeführte  Rivinus  nicht,  was
er  soll,  theils  ist  ihm  der  Fall,  daß  für  den  Acceptanten -
  die  Bürgschaft  geleistet  werden  könne,  entgangen. -
  Theils  endlich  ist  damit  noch  der  Fall  nicht
erledigt,  wenn,  wie  in  dem  obigen,  die  Bürgschafts¬Erklärung -
  zweifelhaft  scheint,  und  dies  ist  doch  sowohl -
  der  wichtigste  als  der  schwierigste.
Vgl.  im  Allgemeinen  J.  H.  Heise  de  natura  et
indole  contractus  cambialis.  Goett.  1802.  4,
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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