XX.
Zum Wechselrechte.
Ein Rechtsfall:
über die rechtlichen Wirkungen des Indossaments -
eines Bürgen*)
Sehr häusig**) ist der Wechselvertrag ein für sich allein
bestehendes, von andern rechtlichen Verhältnissen völlig
*) Erschöpfend ist diese specielle Frage noch nirgends erörtert -
worden. Sebast. Heinr. Gercken in s. Dissertation -
de juribus fideiussoris cambialis (Beseke
thesaurus P. 1 pag. 886 — 921) und Ricciusdessen -
exerc. VII sect. 1 in 26 Paragraphen de
fideiussione cambiali handelt, kennen nur die reine
Wechselverschreibung eines Bürgen (per avallum
und die Bürgschaftsverschreibung desselben in einer
besondern Urkunde. Martens fügt im Grundriß des
Handelsr. § 119 noch den Fall hinzu, wenn in dem
Wechsel die Bürgschaft geleistet wird mit dem Zusatze, -
daß es nur eine Bürgschaft sei. Theils aber bestätigt -
der von ihm angeführte Rivinus nicht, was
er soll, theils ist ihm der Fall, daß für den Acceptanten -
die Bürgschaft geleistet werden könne, entgangen. -
Theils endlich ist damit noch der Fall nicht
erledigt, wenn, wie in dem obigen, die Bürgschafts¬Erklärung -
zweifelhaft scheint, und dies ist doch sowohl -
der wichtigste als der schwierigste.
Vgl. im Allgemeinen J. H. Heise de natura et
indole contractus cambialis. Goett. 1802. 4,
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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