§. 20. I. Kl. a. redl. Bes. 1—2) Beklagter.
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ebenso sündhaft sei als die unmittelbare Wegnahme (der Hehler
so schlimm als der Stehler). In diesem Sinne ist denn auch das
Cap. Saepe von jeher bis auf den heutigen Tag verstanden worden; ¬
seit dem Commentar Innocenz IV. 4) ist in der Praxis nie
bezweifelt worden und wird noch in den neuesten Handbüchern
gelehrt, daß die Klage gegen den dritten malae fidei successor
gehe, wobei kaum zum Bewußtsein kommt, daß mala fides auch
ohne Kenntniß der Dejection gerade dieses Klägers möglich ist.
In der That ist die vom Gesetz in den Vordergrund gestellte specielle ¬
Kenntniß nichts als ein Beispiel, das Princip liegt in dem
iniuste detinere, dem Bewußtsein des rechtlosen Habens. Es ist
daher durchaus nothwendig, mit Bruns, 5) dem Windscheid6)
beitritt, die Klage nun auch gegen diejenigen Besitzer zuzulassen
„die den Besitz nicht durch Succession, sondern durch neue Gewalt
oder Heimlichkeit bekommen haben, also ohne allen Rechtsgrund
besitzen. Denn „es ist doch noch schlimmer die Sache ohne allen
Titel als mit Titel und nur ohne fides zu bekommen. Damit
ist aber zugleich gesagt, daß es bei dem Dritten nicht mehr
auf einen der drei Besitzfehler (vi, clam, precario) sondern allein
auf das „ohne allen Rechtsgrund" ankommt, dergestalt, daß
auch die Besitznahme der dem Zweiten wider Willen entkommenen,
verlorenen, weggeschwemmten Sache, des verlaufenen Thieres ec.
der Klage unterwirft.
2) Gilt dies aber bei dem Dritten, so muß es ganz nothwendig ¬
auch bei dem Zweiten gelten d. h. die Klage kann nicht mehr
von der Spoliation im engern Sinne abhängen, sondern muß
in jedem Falle unfreiwilligen Besitzverlustes gegeben werden.
Bruns') will zwar diese letzte Ausdehnung nur als „zweckmäßig, ¬
als dem praktischen Bedürfniß entsprechend" anerkennen
allein sie scheint mir geradezu von der Logik geboten zu sein.
Wie kann es auf die Dejection ankommen, wenn der Dritte
gerade sie nicht zu kennen braucht! wie kann bei dem Dritten
4) Condictio ex hac decretali competit vim passo . . per quotcunque
manus ierit... contra sequentes malae fidei possessores.
5) S. 69. 95. 100.
6) Pand. §. 162. Note 10.
7) S. 65. 101.