Volltext : Ziebarth, Karl: ¬Die Realexecution und die Obligation

§.  20.  I.  Kl.  a.  redl.  Bes.  1—2)  Beklagter.
261
ebenso  sündhaft  sei  als  die  unmittelbare  Wegnahme  (der  Hehler
so  schlimm  als  der  Stehler).  In  diesem  Sinne  ist  denn  auch  das
Cap.  Saepe  von  jeher  bis  auf  den  heutigen  Tag  verstanden  worden; ¬
  seit  dem  Commentar  Innocenz  IV.  4)  ist  in  der  Praxis  nie
bezweifelt  worden  und  wird  noch  in  den  neuesten  Handbüchern
gelehrt,  daß  die  Klage  gegen  den  dritten  malae  fidei  successor
gehe,  wobei  kaum  zum  Bewußtsein  kommt,  daß  mala  fides  auch
ohne  Kenntniß  der  Dejection  gerade  dieses  Klägers  möglich  ist.
In  der  That  ist  die  vom  Gesetz  in  den  Vordergrund  gestellte  specielle ¬
  Kenntniß  nichts  als  ein  Beispiel,  das  Princip  liegt  in  dem
iniuste  detinere,  dem  Bewußtsein  des  rechtlosen  Habens.  Es  ist
daher  durchaus  nothwendig,  mit  Bruns,  5)  dem  Windscheid6)
beitritt,  die  Klage  nun  auch  gegen  diejenigen  Besitzer  zuzulassen
„die  den  Besitz  nicht  durch  Succession,  sondern  durch  neue  Gewalt
oder  Heimlichkeit  bekommen  haben,  also  ohne  allen  Rechtsgrund
besitzen.  Denn  „es  ist  doch  noch  schlimmer  die  Sache  ohne  allen
Titel  als  mit  Titel  und  nur  ohne  fides  zu  bekommen.  Damit
ist  aber  zugleich  gesagt,  daß  es  bei  dem  Dritten  nicht  mehr
auf  einen  der  drei  Besitzfehler  (vi,  clam,  precario)  sondern  allein
auf  das  „ohne  allen  Rechtsgrund"  ankommt,  dergestalt,  daß
auch  die  Besitznahme  der  dem  Zweiten  wider  Willen  entkommenen,
verlorenen,  weggeschwemmten  Sache,  des  verlaufenen  Thieres  ec.
der  Klage  unterwirft.
2)  Gilt  dies  aber  bei  dem  Dritten,  so  muß  es  ganz  nothwendig ¬
  auch  bei  dem  Zweiten  gelten  d.  h.  die  Klage  kann  nicht  mehr
von  der  Spoliation  im  engern  Sinne  abhängen,  sondern  muß
in  jedem  Falle  unfreiwilligen  Besitzverlustes  gegeben  werden.
Bruns')  will  zwar  diese  letzte  Ausdehnung  nur  als  „zweckmäßig, ¬
  als  dem  praktischen  Bedürfniß  entsprechend"  anerkennen
allein  sie  scheint  mir  geradezu  von  der  Logik  geboten  zu  sein.
Wie  kann  es  auf  die  Dejection  ankommen,  wenn  der  Dritte
gerade  sie  nicht  zu  kennen  braucht!  wie  kann  bei  dem  Dritten
4)  Condictio  ex  hac  decretali  competit  vim  passo  .  .  per  quotcunque
manus  ierit...  contra  sequentes  malae  fidei  possessores.
5)  S.  69.  95.  100.
6)  Pand.  §.  162.  Note  10.
7)  S.  65.  101.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer