Erster Teil.
des § 139a ermächtigt ist, die Verwendung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, die mit Gefahren
für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen
oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.
Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht für
Gummiwarenfabriken (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli
1888, R-G-Bl. S. 219), Glashütten (Bek. v. 11. März 1892, R-G-Bl. S. 317),
Drahtziehereien mit Wasserbetrieb (Bek. v. 11. März 1892, R-G-Bl. S. 324)
Cichorienfabriken (Bek. v. 17. März 1892, R-G-Bl. S. 327), Steinkohlenberg.
werke, Zink- und Bleierzbergwerke im Regierungsbezirke Oppeln
(Bek. v. 24. März 1892, R-G-Bl. S. 331), Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien -
(Bek. v. 24. März 1892, R-G-Bl. S. 334), Walz- und Hammerwerke -
(Bek. v. 29. April 1892, R-G-Bl. S. 602), Ziegeleien (Bek. v. 27. April
1893, R-G-Bl. S. 148), für Bleifarben- und Bleizuckerfabriken (Bek. v. 8. Juli
1893, R-G-Bl. S. 213), für zur Anfertigung von Cigarren (Bek. v. 8. Juli
1893, R-G-Bl. S. 218) und zur Anfertigung von Zündhölzern (Bek. v. 8. Juli
1893; auch Gesetz vom 13. Mai 1884) bestimmte Anlagen, für Steinkohlenbergwerke ¬
(Bek. v. 1. Februar 1895, R.-G.-Bl. S. 5).
Auf Grund dieser Verordnungen ist u. A. verboten
a. für jugendliche Arbeiter
a. die Beschäftigung und der Aufenthalt während des Betriebes:
1. in Hechelräumen wie in Räümen, in denen Maschinen zum Öffnen, Lockern,
Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder abgenutzten Faserstoffen, ¬
von Abfällen oder Lumpen im Betriebe sind;
2. innerhalb Cichorienfabriken in Räumen, in denen Darren im Betriebe sind;
3. innerhalb der Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien: Bedienung der
Rübenschwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle und Transport der Rüben
und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden
Wagen, im Füllhause, in den Centrifugenräumen, ¬
den Krystallisationsräumen, den Trockenkammern und den Maischräumen; ¬
an anderen Arbeitsstellen, an denen aufsergewöhnlich hohe Wärme herrscht;
4. innerhalb der Glashütten in Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz¬,
Kühl-, Glüh-, Strecköfen) gearbeitet wird, und in solchen Räumen, in denen eine
aufsergewöhnlich hohe Wärme herrscht
8. die Beschäftigung:
1. in Metall-, Walz- und Hammerwerken, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben ¬
werden, bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke;
2) in Ziegeleien mit der Gewinnung und dem Transport der Rohmaterialien
sowie mit Arbeiten in den Ofen und zum Befeuern der Ofen;
b. für Kinder unter 11 Jahren
a. die Beschäftigung und der Aufenthalt während des Betriebes:
mit der Herstellung des Drahtes in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, in denen
wegen Wassermangels, Frostes oder Hochflut die Einteilung des Betriebes in regelmäfsige ¬
Schichten von gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann;
8. die Beschäftigung:
1. in Glashütten mit Schleifarbeiten wie in Tafelglashütten vor dem Schmelzoder ¬
Streckofen und mit dem Tragen der Walzen, sofern die Hütten Walzen von
mehr als 5 kg Gewicht herstellen;