Volltext : Guida artistica per la città di genova (1)

Erster  Teil.
des  §  139a  ermächtigt  ist,  die  Verwendung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  für  gewisse  Fabrikationszweige,  die  mit  Gefahren
für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich  zu  untersagen
oder  von  besonderen  Bedingungen  abhängig  zu  machen.
Der  Bundesrat  hat  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  gemacht  für
Gummiwarenfabriken  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Juli
1888,  R-G-Bl.  S.  219),  Glashütten  (Bek.  v.  11.  März  1892,  R-G-Bl.  S.  317),
Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb  (Bek.  v.  11.  März  1892,  R-G-Bl.  S.  324)
Cichorienfabriken  (Bek.  v.  17.  März  1892,  R-G-Bl.  S.  327),  Steinkohlenberg.
werke,  Zink-  und  Bleierzbergwerke  im  Regierungsbezirke  Oppeln
(Bek.  v.  24.  März  1892,  R-G-Bl.  S.  331),  Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien -
  (Bek.  v.  24.  März  1892,  R-G-Bl.  S.  334),  Walz-  und  Hammerwerke -
  (Bek.  v.  29.  April  1892,  R-G-Bl.  S.  602),  Ziegeleien  (Bek.  v.  27.  April
1893,  R-G-Bl.  S.  148),  für  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.  8.  Juli
1893,  R-G-Bl.  S.  213),  für  zur  Anfertigung  von  Cigarren  (Bek.  v.  8.  Juli
1893,  R-G-Bl.  S.  218)  und  zur  Anfertigung  von  Zündhölzern  (Bek.  v.  8.  Juli
1893;  auch  Gesetz  vom  13.  Mai  1884)  bestimmte  Anlagen,  für  Steinkohlenbergwerke ¬
  (Bek.  v.  1.  Februar  1895,  R.-G.-Bl.  S.  5).
Auf  Grund  dieser  Verordnungen  ist  u.  A.  verboten
a.  für  jugendliche  Arbeiter
a.  die  Beschäftigung  und  der  Aufenthalt  während  des  Betriebes:
1.  in  Hechelräumen  wie  in  Räümen,  in  denen  Maschinen  zum  Öffnen,  Lockern,
Zerkleinern,  Entstäuben,  Anfetten  oder  Mengen  von  rohen  oder  abgenutzten  Faserstoffen, ¬
  von  Abfällen  oder  Lumpen  im  Betriebe  sind;
2.  innerhalb  Cichorienfabriken  in  Räumen,  in  denen  Darren  im  Betriebe  sind;
3.  innerhalb  der  Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien:  Bedienung  der
Rübenschwemmen,  der  Rübenwäschen  und  der  Fahrstühle  und  Transport  der  Rüben
und  Rübenschnitzel  in  schwer  zu  bewegenden
Wagen,  im  Füllhause,  in  den  Centrifugenräumen, ¬
  den  Krystallisationsräumen,  den  Trockenkammern  und  den  Maischräumen; ¬
  an  anderen  Arbeitsstellen,  an  denen  aufsergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht;
4.  innerhalb  der  Glashütten  in  Räumen,  in  denen  vor  dem  Ofen  (Schmelz¬,
Kühl-,  Glüh-,  Strecköfen)  gearbeitet  wird,  und  in  solchen  Räumen,  in  denen  eine
aufsergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht
8.  die  Beschäftigung:
1.  in  Metall-,  Walz-  und  Hammerwerken,  die  mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben ¬
  werden,  bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke;
2)  in  Ziegeleien  mit  der  Gewinnung  und  dem  Transport  der  Rohmaterialien
sowie  mit  Arbeiten  in  den  Ofen  und  zum  Befeuern  der  Ofen;
b.  für  Kinder  unter  11  Jahren
a.  die  Beschäftigung  und  der  Aufenthalt  während  des  Betriebes:
mit  der  Herstellung  des  Drahtes  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  in  denen
wegen  Wassermangels,  Frostes  oder  Hochflut  die  Einteilung  des  Betriebes  in  regelmäfsige ¬
  Schichten  von  gleicher  Dauer  zeitweise  nicht  innegehalten  werden  kann;
8.  die  Beschäftigung:
1.  in  Glashütten  mit  Schleifarbeiten  wie  in  Tafelglashütten  vor  dem  Schmelzoder ¬
  Streckofen  und  mit  dem  Tragen  der  Walzen,  sofern  die  Hütten  Walzen  von
mehr  als  5  kg  Gewicht  herstellen;
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer