Metadata : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

559  XVI.  Die  Erbfolge  in  Rittergütern
bungsursachen  angenommen  werden  dürfen,  so
kann  noch  weniger  der  Besitzer  des  Stammguts
seinen  Descendenten  nach  Gutfinden  Bedingungen =
  auflegen,  deren  Nichterfuͤllung  sie  unfaͤhig
zur  Erbsolge  machen  soll  a).
a)  I.  F.  8.  pr.  NIC.  BETSII  tr.  de  statiitis  et
pactis  familiarum  illustrium,  pag.  262.
et  487.  SAM.  STAIX  de  dissensu  spousalitio, ¬
  Sect.  5.  §.  35  sq.  DE  SELCHOW  diss.
de  matrimonio  nobilis  etc.  §.  17.  In.  Ele5 ¬

ctis  iuris  germ.  pag.  377.
*  .  ...
*
§.  22.
3)  Die  Ritterbürtigkeit  des  Herrn  von  Pape
ist  schon  erprobt.
Hiernächst  kommt,  so  viel  die  Person  des
Herrn  von  Pape  und  seiner  beyden  Soͤhne
betrifft,  noch  in  besondere  Betrachtung,  daß
derselbe  zu  den  Salz=Junkern  zu  Werle  in
Westphalen  gehört,  und  für  sich  und  seine
Soͤhne  in  dem  vollen  Genusse  aller  Vorrechte ¬
  dieser  adelichen  Genossenschaft  ist.  Nach
dem  Gnadenbriefe  und  der  Handfeste,  welche =
  Kaiser  Sigismund  derselben  im  Jahre  1432
ertheilt  hat,  muͤssen  aber“  die  Saͤlzer  zu
„Werll  sonderlichen  von  alten  guten
s  ist
„Stammen  herkommen  seyn  a).
dieser  bey  der  persönlichen  Aufnahme  eines  jeden
Saͤlzers  daselbst  zu  beobachtende  Grundsatz  auch
durch  die  Privilegia  der  nachfolgenden  Kaiser,  —
            
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