559 XVI. Die Erbfolge in Rittergütern
bungsursachen angenommen werden dürfen, so
kann noch weniger der Besitzer des Stammguts
seinen Descendenten nach Gutfinden Bedingungen =
auflegen, deren Nichterfuͤllung sie unfaͤhig
zur Erbsolge machen soll a).
a) I. F. 8. pr. NIC. BETSII tr. de statiitis et
pactis familiarum illustrium, pag. 262.
et 487. SAM. STAIX de dissensu spousalitio, ¬
Sect. 5. §. 35 sq. DE SELCHOW diss.
de matrimonio nobilis etc. §. 17. In. Ele5 ¬
ctis iuris germ. pag. 377.
* . ...
*
§. 22.
3) Die Ritterbürtigkeit des Herrn von Pape
ist schon erprobt.
Hiernächst kommt, so viel die Person des
Herrn von Pape und seiner beyden Soͤhne
betrifft, noch in besondere Betrachtung, daß
derselbe zu den Salz=Junkern zu Werle in
Westphalen gehört, und für sich und seine
Soͤhne in dem vollen Genusse aller Vorrechte ¬
dieser adelichen Genossenschaft ist. Nach
dem Gnadenbriefe und der Handfeste, welche =
Kaiser Sigismund derselben im Jahre 1432
ertheilt hat, muͤssen aber“ die Saͤlzer zu
„Werll sonderlichen von alten guten
s ist
„Stammen herkommen seyn a).
dieser bey der persönlichen Aufnahme eines jeden
Saͤlzers daselbst zu beobachtende Grundsatz auch
durch die Privilegia der nachfolgenden Kaiser, —