Ueber Verpfändung der Haus - und Grundbriefe.
43
rechtes des Abtes an den nun in seiner Gewere befindlichen
Gütern. Ueberdieß ist die Urkunde ein Beläg sür die Zuläßig-
keit der Satzung von Lehengütern an den Lehnherrn (vgl. Ho-
meier, S. Sp. II., 2 S. 434, Meibom, Pfandrecht, 386).
An der Urkunde v. I. 1305 ist außer ihrem hohen Alter
auffallend, daß der Schuldner dem Gläubiger die Gültbriefe
übergab, nicht aber die Briefe über die versetzten Güter. Es
liegt nahe, dieß dadurch zu erklären, daß der Gläubiger, dem
die Pfandgüter selbst in Nutz und Gewere übergeben worden
waren, für seine Befriedigung genügende Sicherheit besaß, wäh-
rend der Gläubiger, dem eine Forderung des Schuldners zum
Pfand bloß verschrieben war, gegen eine frühere oder spätere
Übertragung derselben Forderung von seinem Schuldner an
Dritte gar nicht geschützt war. Erst durch die Aushändigung
des Gült-, Renten- oder Schuldbriefes entäußerte sich der
Schuldner des Mittels zum Nachtheil seines Gläubigers über
die verpfändete. Forderung zu verfügen. Zu demselben Zwecke,
nämlich um den Gläubiger vor nachtheiligen Verfügungen des
Schuldners über die Pfandgegenstände zu schützen, wurden bei
Verpfändungen von Liegenschaften die Haus-Grund-Lehen-
Satzungsbriefe übergeben. Durch die Aushändigung dieser
Briefe wurden die Pfandobjecte zu Gunsten der Gläubiger ge-
front, gleichsam mit Verbot belegt (vgl. die oben mitgetheilte
Stelle aus Beckmann, bei deren Auslegung man bedenken
muß, daß Beckmann Alles durch stark romanistisch gefärbte
Brillen betrachtete); der Schuldner konnte dieselben nicht mehr
an Dritte übertragen, weil ihm der Nachweis seines Rechtes
zur Sache unmöglich war. Offenbar war dieser Schutz dem
nicht in Nutz und Gewer der Güter gesetzten Gläubiger noth-
wendiger, wie dem Satzungsgläubiger nach älterem deutschen
Recht und man wird vermuthen dürfen, daß das Institut der
Verpfändung der Hausbriefe u. s. w. sich vornehmlich im An-
schlüße an das hypothekarische Pfandrecht ausgebildet hat und
durch die Verpfändung der Gültbriefe vorbereitet worden sei
und es ist vielleicht nicht bloßer Zufall, daß unter den oben an-
geführten Belägen von Verpfändungen mit Uebergabe der Er-
werbsurkunden der älteste eine Verpfändung von Gülten ist.
Mit dem Gesagten will aber nicht behauptet werden, daß die
Uebergabe der Kaufbriefe u. s. w. früher bei der neueren als
Ueber Verpfändung der Haus - und Grundbriefe.
43
rechtes des Abtes an den nun in seiner Gewere befindlichen
Gütern. Ueberdieß ist die Urkunde ein Beläg sür die Zuläßig-
keit der Satzung von Lehengütern an den Lehnherrn (vgl. Ho-
meier, S. Sp. II., 2 S. 434, Meibom, Pfandrecht, 386).
An der Urkunde v. I. 1305 ist außer ihrem hohen Alter
auffallend, daß der Schuldner dem Gläubiger die Gültbriefe
übergab, nicht aber die Briefe über die versetzten Güter. Es
liegt nahe, dieß dadurch zu erklären, daß der Gläubiger, dem
die Pfandgüter selbst in Nutz und Gewere übergeben worden
waren, für seine Befriedigung genügende Sicherheit besaß, wäh-
rend der Gläubiger, dem eine Forderung des Schuldners zum
Pfand bloß verschrieben war, gegen eine frühere oder spätere
Übertragung derselben Forderung von seinem Schuldner an
Dritte gar nicht geschützt war. Erst durch die Aushändigung
des Gült-, Renten- oder Schuldbriefes entäußerte sich der
Schuldner des Mittels zum Nachtheil seines Gläubigers über
die verpfändete. Forderung zu verfügen. Zu demselben Zwecke,
nämlich um den Gläubiger vor nachtheiligen Verfügungen des
Schuldners über die Pfandgegenstände zu schützen, wurden bei
Verpfändungen von Liegenschaften die Haus-Grund-Lehen-
Satzungsbriefe übergeben. Durch die Aushändigung dieser
Briefe wurden die Pfandobjecte zu Gunsten der Gläubiger ge-
front, gleichsam mit Verbot belegt (vgl. die oben mitgetheilte
Stelle aus Beckmann, bei deren Auslegung man bedenken
muß, daß Beckmann Alles durch stark romanistisch gefärbte
Brillen betrachtete); der Schuldner konnte dieselben nicht mehr
an Dritte übertragen, weil ihm der Nachweis seines Rechtes
zur Sache unmöglich war. Offenbar war dieser Schutz dem
nicht in Nutz und Gewer der Güter gesetzten Gläubiger noth-
wendiger, wie dem Satzungsgläubiger nach älterem deutschen
Recht und man wird vermuthen dürfen, daß das Institut der
Verpfändung der Hausbriefe u. s. w. sich vornehmlich im An-
schlüße an das hypothekarische Pfandrecht ausgebildet hat und
durch die Verpfändung der Gültbriefe vorbereitet worden sei
und es ist vielleicht nicht bloßer Zufall, daß unter den oben an-
geführten Belägen von Verpfändungen mit Uebergabe der Er-
werbsurkunden der älteste eine Verpfändung von Gülten ist.
Mit dem Gesagten will aber nicht behauptet werden, daß die
Uebergabe der Kaufbriefe u. s. w. früher bei der neueren als