Metadaten : Fuld, Ludwig: ¬Das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

-  53  bislang -
  der  Fall  war;  auch  bei  der  Regelung  des  Mietrechts  läßt
sich  diese  im  Vergleiche  zu  dem  bisherigen  Rechte  weitergehende
Einschränkung  der  Vertragsfreiheit  der  Kontrahenten  feststellen.
Das  Gesetz  hat  die  Bestimmungen,  welche  durch  die  Vereinbarungen
der  Parteien  weder  aufgehoben  noch  abgeändert  werden  können,
nicht  ausdrücklich  hervorgehoben  es  ist  dieserhalb  der  Charakter  der
einzelnen  Vorschrift  von  Fall  zu  Fall  zu  untersuchen  um  festzustellen, ¬
  ob  dieselben  der  Abänderung  durch  den  Parteiwillen  unterliegen ¬
  oder  nicht.  Selbstverständlich  steht  es  den  Parteien  zunächst
nicht  zu  den  Charakter  des  Mietvertrags  zu  modifizieren;  sie  können
wohl  einen  Vertrag  abschließen,  welcher  neben  den  Elementen  des  Mietvertrags ¬
  die  eines  anderen  Vertrags  enthält,  aber  die  Beeinflussung  der
rechtlichen  Gestaltung  jenes  ist  ihnen  nicht  eingeräumt.  Den  Charakter ¬
  von  Zwangsvorschriften  besitzt  insbesondere  §  546,  welcher
den  Ausschluß  der  Haftpflicht  des  Vermieters  für  die  arglistig  verschwiegenen ¬
  Mängel  bei  Androhung  der  Nichtigkeit  ebenso  wie  die
Beschränkung  der  Haftpflicht  unter  der  gleichen  Voraussetzung  untersagt; ¬
  §  541,  welcher  den  Ausschluß  der  Haftung  für  die  Störung
des  Gebrauchs  infolge  des  von  dem  Vermieter  arglistig  verschwiegenen
Rechts  eines  Dritten  verbietet;  ferner  §  544  mit  seiner  Normierung
der  Rechte  des  Mieters  bei  einer  gesundheitswidrigen  Beschaffenheit
der  Wohnung;  §  559  mit  der  Beschränkung  des  Pfandrechts  auf
die  nach  der  Prozeßgesetzgebung  der  Pfändung  unterworfenen  Sachen;
auch  §  560,  insoweit  er  bestimmt,  daß  der  Vermieter  der  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden  Sachen  nicht  widersprechen
kann  wenn  sie  im  regelmäßigen  Betriebe  des  Geschäfts  oder  den
regelmäßigen  Lebensverhältnissen  entsprechend  erfolgt  oder  wenn
die  zurückbleibenden  Sachen  zur  Sicherung  des  Vermieters  offenbar ¬
  ausreichen.  Unabänderlich  ist  des  weiteren  §  567,  welcher  der
Entstehung  der  Erbmiete  vorbeugend  entgegentritt.  Hingegen  steht
nicht  unter  dem  Schutze  der  öffentlichen  Rechtsordnung  §  571  mit
dem  Schutze  des  Mieters  bei  dem  Verkauf  des  vermieteten  Grundstücks; ¬
  die  gegenteilige  Meinung,  welche  allerdings  ebenfalls  vertreten
wurde,  hat  in  dem  Gesetze  keinen  Boden  trotzdem  zuzugeben  ist,
daß  für  die  Formulierung  des  Paragraphen  volkswirtschaftliche  und
socialpolitische  Gründe  bestimmend  waren.  Eine  weitere  Schranke
der  Vertragsfreiheit  der  Parteien  wird  gebildet  durch  die  Vorschrift
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer