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der Fall war; auch bei der Regelung des Mietrechts läßt
sich diese im Vergleiche zu dem bisherigen Rechte weitergehende
Einschränkung der Vertragsfreiheit der Kontrahenten feststellen.
Das Gesetz hat die Bestimmungen, welche durch die Vereinbarungen
der Parteien weder aufgehoben noch abgeändert werden können,
nicht ausdrücklich hervorgehoben es ist dieserhalb der Charakter der
einzelnen Vorschrift von Fall zu Fall zu untersuchen um festzustellen, ¬
ob dieselben der Abänderung durch den Parteiwillen unterliegen ¬
oder nicht. Selbstverständlich steht es den Parteien zunächst
nicht zu den Charakter des Mietvertrags zu modifizieren; sie können
wohl einen Vertrag abschließen, welcher neben den Elementen des Mietvertrags ¬
die eines anderen Vertrags enthält, aber die Beeinflussung der
rechtlichen Gestaltung jenes ist ihnen nicht eingeräumt. Den Charakter ¬
von Zwangsvorschriften besitzt insbesondere § 546, welcher
den Ausschluß der Haftpflicht des Vermieters für die arglistig verschwiegenen ¬
Mängel bei Androhung der Nichtigkeit ebenso wie die
Beschränkung der Haftpflicht unter der gleichen Voraussetzung untersagt; ¬
§ 541, welcher den Ausschluß der Haftung für die Störung
des Gebrauchs infolge des von dem Vermieter arglistig verschwiegenen
Rechts eines Dritten verbietet; ferner § 544 mit seiner Normierung
der Rechte des Mieters bei einer gesundheitswidrigen Beschaffenheit
der Wohnung; § 559 mit der Beschränkung des Pfandrechts auf
die nach der Prozeßgesetzgebung der Pfändung unterworfenen Sachen;
auch § 560, insoweit er bestimmt, daß der Vermieter der Entfernung
der seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen nicht widersprechen
kann wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts oder den
regelmäßigen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt oder wenn
die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ¬
ausreichen. Unabänderlich ist des weiteren § 567, welcher der
Entstehung der Erbmiete vorbeugend entgegentritt. Hingegen steht
nicht unter dem Schutze der öffentlichen Rechtsordnung § 571 mit
dem Schutze des Mieters bei dem Verkauf des vermieteten Grundstücks; ¬
die gegenteilige Meinung, welche allerdings ebenfalls vertreten
wurde, hat in dem Gesetze keinen Boden trotzdem zuzugeben ist,
daß für die Formulierung des Paragraphen volkswirtschaftliche und
socialpolitische Gründe bestimmend waren. Eine weitere Schranke
der Vertragsfreiheit der Parteien wird gebildet durch die Vorschrift