Objekt : ¬Das österreichische Concursrecht (1)

Erstes  Buch.  Materielles  Concursrecht.
188
Befugnis  im  Verhältnisse  zu  Dritten  von  dessen  interner  Rechtsmacht
genau  geschieden  werden.
c)  Die  Rechtsmacht  des  Masseverwalters  im  Verhältnisse
zu  Dritten.
alle
Im  Verhältnisse  zu  Dritten  ist  der  Masseverwalter  befugt,
Rechtsgeschäfte  und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  welche  die  Erfüllung
der  Obliegenheiten  seines  Amtes  mit  sich  bringt  (§.  78).
und
Zu  den  Obliegenheiten  seines  Amtes  gehört  es,  den  Activdes ¬

Passivstand  zu  ermitteln,  für  die  Einbringung  und  Sicherstellung
ersteren  sowie  für  die  Feststellung  des  letzteren,  insbesondere  durch  Prüfung ¬
  der  angemeldeten  Forderungen  zu  sorgen,  sowohl  die  Activ-  als
Passivprocesse,  welche  die  Masse  oder  besondere  Theile  derselben  betreffen,
führen  (§.  76).  Derselbe  hat  das  Massevermögen  zu  verwalten,  für
zu
die  fruchtbringende  Anlegung  der  Massegelder  zu  sorgen  (§.  139),  ferner
das  Vermögen  zu  realisiren  (§.  142,  144  und  145).
Gemäß  §.  78  C.  O.  erstreckt  sich  diese  Befugnis  auch  auf  alle  Geschäfte, ¬
  zu  welchen  nach  dem  allg.  bürgerlichen  Rechte  eine  besondere,
auf  die  Gattung  des  Geschäftes  lautende  Vollmacht  erfordert  wird  und
namentlich  auf  die  mit  dem  Betriebe  der  Verwaltung  verbundene  Empfangnahme ¬
  und  Quittirung  von  Geld  und  Geldeswert.
Nach  §.  1008  a.  b.  G.  B.  bedarf  der  Machthaber  einer  besonderen ¬
  Vollmacht,  um  Sachen  zu  veräußern  oder  entgeltlich  zu  übernehmen,
Anleihen  oder  Darlehen  zu  schließen,  Geld  oder  Geldeswert  zu  erheben,
Processe  anhängig  zu  machen,  Eide  aufzutragen,  anzunehmen  und  zurückzuschieben ¬
  und  Vergleiche  zu  treffen.
Diese  Befugnis  des  Masseverwalters  erstreckt  sich  aber  nicht  auf
jene  Geschäfte,  zu  welchen  nach  dem  allg.  bürgerlichen  Rechte  eine  besondere, ¬
  auf  das  einzelne  Geschäft  ausgestellte  Vollmacht  nothwendig  ist.
Der  Masseverwalter  ist  also  nicht  berechtigt,  eine  Erbschaft  unbedingt
anzunehmen  oder  auszuschlagen,  Gesellschaftsverträge  zu  errichten,  Schenkungen ¬
  zu  machen,  sich  auf  einen  Schiedsrichter  zu  einigen  oder  Rechte
unentgeltlich  aufzugeben.
Zum  Behufe  der  Erhebung  von  Geldern,  Kostbarkeiten  oder  Wertpapieren ¬
  bei  öffentlichen  Cassen,  Behörden  oder  Ämtern  ist  ihm  von
dem  Concurscommissär  von  Fall  zu  Fall  eine  Legitimationsurkunde  auszufertigen. ¬

In  welchen  Fällen  eine  Beschränkung  der  ihm  kraft  seiner  Bestellung
zustehenden  Befugnis  eintritt,  ist  in  den  §§.  147  und  148  bestimmt.
§.  147  zählt  jene  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  auf,  welche  vor
der  Abhaltung  der  allgemeinen  Liquidirungstagfahrt  nur  mit  Ermächtigung
des  Concurscommissärs  und  nach  der  allgemeinen  Liquidirungstagfahrt
nur  auf  Grund  des  von  dem  Gläubigerausschusse  in  Gemeinschaft  mit
dem  Masseverwalter  nach  Vorschrift  des  §.  140  gefassten  Beschlusses
unternommen  werden  können.
§.  148  zählt  jene  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  auf,  welche  vor
der  allgemeinen  Liquidirungstagfahrt  nur  mit  Ermächtigung  des  Concurs¬
            
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