Erstes Buch. Materielles Concursrecht.
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Befugnis im Verhältnisse zu Dritten von dessen interner Rechtsmacht
genau geschieden werden.
c) Die Rechtsmacht des Masseverwalters im Verhältnisse
zu Dritten.
alle
Im Verhältnisse zu Dritten ist der Masseverwalter befugt,
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung
der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt (§. 78).
und
Zu den Obliegenheiten seines Amtes gehört es, den Activdes ¬
Passivstand zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung
ersteren sowie für die Feststellung des letzteren, insbesondere durch Prüfung ¬
der angemeldeten Forderungen zu sorgen, sowohl die Activ- als
Passivprocesse, welche die Masse oder besondere Theile derselben betreffen,
führen (§. 76). Derselbe hat das Massevermögen zu verwalten, für
zu
die fruchtbringende Anlegung der Massegelder zu sorgen (§. 139), ferner
das Vermögen zu realisiren (§. 142, 144 und 145).
Gemäß §. 78 C. O. erstreckt sich diese Befugnis auch auf alle Geschäfte, ¬
zu welchen nach dem allg. bürgerlichen Rechte eine besondere,
auf die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht erfordert wird und
namentlich auf die mit dem Betriebe der Verwaltung verbundene Empfangnahme ¬
und Quittirung von Geld und Geldeswert.
Nach §. 1008 a. b. G. B. bedarf der Machthaber einer besonderen ¬
Vollmacht, um Sachen zu veräußern oder entgeltlich zu übernehmen,
Anleihen oder Darlehen zu schließen, Geld oder Geldeswert zu erheben,
Processe anhängig zu machen, Eide aufzutragen, anzunehmen und zurückzuschieben ¬
und Vergleiche zu treffen.
Diese Befugnis des Masseverwalters erstreckt sich aber nicht auf
jene Geschäfte, zu welchen nach dem allg. bürgerlichen Rechte eine besondere, ¬
auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht nothwendig ist.
Der Masseverwalter ist also nicht berechtigt, eine Erbschaft unbedingt
anzunehmen oder auszuschlagen, Gesellschaftsverträge zu errichten, Schenkungen ¬
zu machen, sich auf einen Schiedsrichter zu einigen oder Rechte
unentgeltlich aufzugeben.
Zum Behufe der Erhebung von Geldern, Kostbarkeiten oder Wertpapieren ¬
bei öffentlichen Cassen, Behörden oder Ämtern ist ihm von
dem Concurscommissär von Fall zu Fall eine Legitimationsurkunde auszufertigen. ¬
In welchen Fällen eine Beschränkung der ihm kraft seiner Bestellung
zustehenden Befugnis eintritt, ist in den §§. 147 und 148 bestimmt.
§. 147 zählt jene Geschäfte und Rechtshandlungen auf, welche vor
der Abhaltung der allgemeinen Liquidirungstagfahrt nur mit Ermächtigung
des Concurscommissärs und nach der allgemeinen Liquidirungstagfahrt
nur auf Grund des von dem Gläubigerausschusse in Gemeinschaft mit
dem Masseverwalter nach Vorschrift des §. 140 gefassten Beschlusses
unternommen werden können.
§. 148 zählt jene Geschäfte und Rechtshandlungen auf, welche vor
der allgemeinen Liquidirungstagfahrt nur mit Ermächtigung des Concurs¬