§ 18. a. Die Rechte des Ehemannes.
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4. Die Rechtsverhältnisse während der Ehe.
§ 18. a. Die Rechte des Ehemannes.
Der Ehemann ist der Eigenthümer der Dotalsachen.
Allerdings hat die Frau weitgehende Rechte bezüglich ihrer Dos.
Aber ein doppeltes Eigenthum an der Dos einestheils des Mannes und
anderentheils der Frau, wie es früher viele annahmen und noch heute
manche vertheidigen, besteht um deswillen nicht.
Nicht minder unhaltbar ist die Annahme, die früher Anhänger
fand, daß der Mann nur Nießbraucher der Dos sei. Materiell ist er
allerdings durch die Rechte der Frau so beschränkt, daß ihm nicht
Aber nach seiner
viel mehr Befugnisse bleiben als einem Nießbraucher.
juristischen Gestalt ist sein Recht Eigenthum.
rträgnisse und
E
1. Als Eigenthümer erwirbt der Ehemann die
Accessionen der Dotalsachen grundsätzlich zu Eigenthum.
Aber nur die Früchte treten in sein freies Eigenthum und verbleiben ¬
ihm endgültig. Andere Erträgnisse, z. B. die dem Eigenthümer
-.
als solchem anfallende Hälfte des in dem Dotalgrundstücke gefundenen
Schatzes, vermehren das Dotalvermögen und sind als dessen Bestandtheil ¬
nach Beendigung der Ehe herauszugeben.
1) Schon die Glossatoren stritten darüber „dotis dominium utrius sit, mariti
an uxoris?“ Hänel, dissensiones dominorum p. 436. Doch waren sie zu gute
Romanisten, um sich trotz etwelcher Bedenken der Anerkennung des vollen Eigenthumes
des Mannes zu entziehen. Häufig führt man auch Cujacius als Vertheidiger des
Eigenthumes des Mannes an. Das ist unrichtig. Observationes lib. X cap. 32
erklärt er vielmehr „mulier jure naturali est domina dotis, maritus fictione juris
civilis. Duo igitur dotis domini, unus verus, alter fictitius, ut alibi unus bonitarius,
alter quiritarius“. Noch weiter geht Donellus, commentarii juris civilis lib. XIV
cap. 4 § 10. Er behauptet, aus den Eigenschaften des Eigenthumes erhelle, daß der
Mann nicht wahrer Eigenthümer der Dos sein könne, sondern nur einzelne Eigenthumsbefugnisse ¬
habe. Dem gegenüber hat Löhr in seinem und Grolmanns Magazin Bd. 4
S. 57 siegreich ausgeführt, daß der Mann das wahre und einzige Eigenthum an den
Dotalsachen habe. Doch hat auch später Tigerström, Dotalrecht Bd. 1 S. 202 die
Idee eines s. g. bloß prokuratorischen Eigenthums des Mannes vertheidigt und
ähnlich Brinz Bd. 2 S. 1236. Die Stellen über das angebliche „Eigenthum" der
Frau siehe unten § 19 Anm. 1.
2) Analog ist das Verhältniß des Fiduciarerben, welchem die Herausgabe der
Erbschaft an einen Universalfideikommissar aufgelegt ist. Auch er ist Eigenthümer,
und dennoch gehen seine Befugnisse nicht viel über die eines Nießbrauchers hinaus.
Allerdings hat aber die Frau auch schon vor der Restitution eine nähere Beziehung
zu ihrer Dos, als der Universalfideikommissar zu der Erbschaft.
3) l. 7 § 12 D. soluto matrimonio 24, 3. Ulpianus libro 30 ad Sabinum.
sed et si arbores vi tempestatis ceciderunt, dici oportet pretium earum restituendum ¬
mulieri nec in fructum cedere, non magis quam si thensaurus fuérit