Inhaltsverzeichnis : Pandekten (3)

§  18.  a.  Die  Rechte  des  Ehemannes.
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4.  Die  Rechtsverhältnisse  während  der  Ehe.
§  18.  a.  Die  Rechte  des  Ehemannes.
Der  Ehemann  ist  der  Eigenthümer  der  Dotalsachen.
Allerdings  hat  die  Frau  weitgehende  Rechte  bezüglich  ihrer  Dos.
Aber  ein  doppeltes  Eigenthum  an  der  Dos  einestheils  des  Mannes  und
anderentheils  der  Frau,  wie  es  früher  viele  annahmen  und  noch  heute
manche  vertheidigen,  besteht  um  deswillen  nicht.
Nicht  minder  unhaltbar  ist  die  Annahme,  die  früher  Anhänger
fand,  daß  der  Mann  nur  Nießbraucher  der  Dos  sei.  Materiell  ist  er
allerdings  durch  die  Rechte  der  Frau  so  beschränkt,  daß  ihm  nicht
Aber  nach  seiner
viel  mehr  Befugnisse  bleiben  als  einem  Nießbraucher.
juristischen  Gestalt  ist  sein  Recht  Eigenthum.
rträgnisse  und
E
1.  Als  Eigenthümer  erwirbt  der  Ehemann  die
Accessionen  der  Dotalsachen  grundsätzlich  zu  Eigenthum.
Aber  nur  die  Früchte  treten  in  sein  freies  Eigenthum  und  verbleiben ¬
  ihm  endgültig.  Andere  Erträgnisse,  z.  B.  die  dem  Eigenthümer
-.
als  solchem  anfallende  Hälfte  des  in  dem  Dotalgrundstücke  gefundenen
Schatzes,  vermehren  das  Dotalvermögen  und  sind  als  dessen  Bestandtheil ¬
  nach  Beendigung  der  Ehe  herauszugeben.
1)  Schon  die  Glossatoren  stritten  darüber  „dotis  dominium  utrius  sit,  mariti
an  uxoris?“  Hänel,  dissensiones  dominorum  p.  436.  Doch  waren  sie  zu  gute
Romanisten,  um  sich  trotz  etwelcher  Bedenken  der  Anerkennung  des  vollen  Eigenthumes
des  Mannes  zu  entziehen.  Häufig  führt  man  auch  Cujacius  als  Vertheidiger  des
Eigenthumes  des  Mannes  an.  Das  ist  unrichtig.  Observationes  lib.  X  cap.  32
erklärt  er  vielmehr  „mulier  jure  naturali  est  domina  dotis,  maritus  fictione  juris
civilis.  Duo  igitur  dotis  domini,  unus  verus,  alter  fictitius,  ut  alibi  unus  bonitarius,
alter  quiritarius“.  Noch  weiter  geht  Donellus,  commentarii  juris  civilis  lib.  XIV
cap.  4  §  10.  Er  behauptet,  aus  den  Eigenschaften  des  Eigenthumes  erhelle,  daß  der
Mann  nicht  wahrer  Eigenthümer  der  Dos  sein  könne,  sondern  nur  einzelne  Eigenthumsbefugnisse ¬
  habe.  Dem  gegenüber  hat  Löhr  in  seinem  und  Grolmanns  Magazin  Bd.  4
S.  57  siegreich  ausgeführt,  daß  der  Mann  das  wahre  und  einzige  Eigenthum  an  den
Dotalsachen  habe.  Doch  hat  auch  später  Tigerström,  Dotalrecht  Bd.  1  S.  202  die
Idee  eines  s.  g.  bloß  prokuratorischen  Eigenthums  des  Mannes  vertheidigt  und
ähnlich  Brinz  Bd.  2  S.  1236.  Die  Stellen  über  das  angebliche  „Eigenthum"  der
Frau  siehe  unten  §  19  Anm.  1.
2)  Analog  ist  das  Verhältniß  des  Fiduciarerben,  welchem  die  Herausgabe  der
Erbschaft  an  einen  Universalfideikommissar  aufgelegt  ist.  Auch  er  ist  Eigenthümer,
und  dennoch  gehen  seine  Befugnisse  nicht  viel  über  die  eines  Nießbrauchers  hinaus.
Allerdings  hat  aber  die  Frau  auch  schon  vor  der  Restitution  eine  nähere  Beziehung
zu  ihrer  Dos,  als  der  Universalfideikommissar  zu  der  Erbschaft.
3)  l.  7  §  12  D.  soluto  matrimonio  24,  3.  Ulpianus  libro  30  ad  Sabinum.
sed  et  si  arbores  vi  tempestatis  ceciderunt,  dici  oportet  pretium  earum  restituendum ¬
  mulieri  nec  in  fructum  cedere,  non  magis  quam  si  thensaurus  fuérit
            
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