58 Ger.-Verf.-Ges. v. 1861 Art. 76 Abs. 3.
geschehen habe, lasse allerdings einen Rest vom
p r i v i l e g i r t e n Gerichtsstände noch erkennen ;
diese Bestimmung sei aber bei ihrer Singularität,
obgleich von Seite der ersten Kammer Gewicht dar-
auf gelegt werde, nicht von der Bedeutung, Umwe-
gen derselben das Zustandekommen des Gesetzes in
Frage zu stellen. — Diese Erwägungen führten zu
dem Beschlüsse, den Beisatz zu machen: „an den
Bestimmungen des §. 10 der IV. Verf.-Beil. wird
durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert."
In der öffentlichen Sitzung der K. d. A. vom
20. Sept. 1861 (Stenogr. Ber. Bd. III S. 25
u. 26) äußerte sich über diesen Punkt nur der Re-
ferent Di*. Edel und wiederholte die in der Ans-
schußsitznng vorgebrachten Motive: daß in der Er-
nennung des Vormundes durch das App.-Ger. und
in dem Vorbehalte des Rekurses an das Oberapp.-
Ger. allerdings eilt Rest von einem Gerichtsstands-
Privilegium enthalten sei, daß aber, wenn diese Be-
stimmung nicht vorläge, auch für die staudesherr-
lichen Familienglieder der Vormund durch den ge-
wöhnlichen Einzelnrichter, dem die Familie unterge-
ben ist, ernannt werden müßte.
Von keiner Seite wurde gegen den vom Re-
ferenten befürworteten Ansschnßantrag eine Erinner-
ung erhoben, das hienach an die K. d. RR. zu er-
lassende Schreiben wurde alsbald verfaßt, verlesen,
und von der Kammer genehmigt.
In der Aussch.-Sitz, der K. d. RR. v. 28. Sept.
1861 (Beil.-Bd. III Beil. 6XXX S. 138) wurde
dem Beschlüsse der K. d. A. einstimmig nach vor-
gängiger Erklärung des Referenten beigetreten, daß
die Rechte der Standesherren, soweit sie das
Vormundschafts wesen und die Verlassenschafts-
verhandlungen beträfen, gewahrt erschienen.
Diese'Zustimmung im Ausschüsse beruhte un-
zweifelhaft auf der Annahme, daß das Gerichts-
58 Ger.-Verf.-Ges. v. 1861 Art. 76 Abs. 3.
geschehen habe, lasse allerdings einen Rest vom
p r i v i l e g i r t e n Gerichtsstände noch erkennen ;
diese Bestimmung sei aber bei ihrer Singularität,
obgleich von Seite der ersten Kammer Gewicht dar-
auf gelegt werde, nicht von der Bedeutung, Umwe-
gen derselben das Zustandekommen des Gesetzes in
Frage zu stellen. — Diese Erwägungen führten zu
dem Beschlüsse, den Beisatz zu machen: „an den
Bestimmungen des §. 10 der IV. Verf.-Beil. wird
durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert."
In der öffentlichen Sitzung der K. d. A. vom
20. Sept. 1861 (Stenogr. Ber. Bd. III S. 25
u. 26) äußerte sich über diesen Punkt nur der Re-
ferent Di*. Edel und wiederholte die in der Ans-
schußsitznng vorgebrachten Motive: daß in der Er-
nennung des Vormundes durch das App.-Ger. und
in dem Vorbehalte des Rekurses an das Oberapp.-
Ger. allerdings eilt Rest von einem Gerichtsstands-
Privilegium enthalten sei, daß aber, wenn diese Be-
stimmung nicht vorläge, auch für die staudesherr-
lichen Familienglieder der Vormund durch den ge-
wöhnlichen Einzelnrichter, dem die Familie unterge-
ben ist, ernannt werden müßte.
Von keiner Seite wurde gegen den vom Re-
ferenten befürworteten Ansschnßantrag eine Erinner-
ung erhoben, das hienach an die K. d. RR. zu er-
lassende Schreiben wurde alsbald verfaßt, verlesen,
und von der Kammer genehmigt.
In der Aussch.-Sitz, der K. d. RR. v. 28. Sept.
1861 (Beil.-Bd. III Beil. 6XXX S. 138) wurde
dem Beschlüsse der K. d. A. einstimmig nach vor-
gängiger Erklärung des Referenten beigetreten, daß
die Rechte der Standesherren, soweit sie das
Vormundschafts wesen und die Verlassenschafts-
verhandlungen beträfen, gewahrt erschienen.
Diese'Zustimmung im Ausschüsse beruhte un-
zweifelhaft auf der Annahme, daß das Gerichts-