Volltext : Schneider, Ernst Christian Gottlieb: Vollständige Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen

a9o  III.  Thl.  II.  Abschin.  III.  Tit.  Verfahren
§:  5119
Wenn  ein  dritter  die  zu  beaugenscheinigende ¬
  Sache  vorzulegen  hat  (§.  502.)  und
1-t.
so  muss  der  Producent
sich  dessen  weigert
ihn  darauf  besonders  belangen,  und  alsdann
ist  der  Streit  hierüber  nach  den  Grundsätzen
vor  der  Urkundénedition  (§.  281.  ff.)  zu  entscheiden: -

§.  512.
Wenn  nach  angetrettnem  Beweise  durch
Augenschein,  der  Produkt;  auf  die  ihm  geschehene ¬
  Mittheilung  (§.  503.);  gegen  die  Zulässigkeit ¬
  dieses  Beweissmittels  Einwendungen -
  macht;  so  muss  über  diesen  vorläufigen
Streit  erst,  nach  Art  der  ersten  Verhandlung
(§.  43.)  in  vier  Sätzen;,  wovon  die  Beweilsantrettung ¬
  als  der  erste  anzusehen  ist,  gehandelt ¬
  und  entschieden,  folglich  bis  dahin  die
Ansetzung  des  Beaugenscheinigungstermins;
und  das  weitere,  oben  beschriebene  Verfahren ¬
  ausgesetzt  werden.  Diese  Einwendungen
können  insbesondere  auch  die  Erheblichkeit
des  Beweilsmittels  zum  Gegenstande  haben;
und  alsdann  findet  Alles,  was  oben  (§.  454.  H.)
von  dem  Verfahren  über  die  Erheblichkeit
der  Beweisssätze  während  der  ersten  Verhand
            
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