fullscreen : ¬Das deutsche Seerecht (mit Ausschluß des Seeversicherungsrechts) (1)

Ladungsbeteiligte.
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d)  Die  Ladungsbeteiligten.
§  22.  1.  Allgemeines.
Wie  schon  oben  (S.  56)  bei  der  rechtlichen  Stellung  des
Schiffers  zu  den  Ladungsbeteiligten  angeführt  ist,  gibt  es
deren  regelmäßig  drei:  Befrachter,  Ablader  und  Empfänger. ¬
  Denkbarerweise  kann  dieselbe  Person  alles  drei  sein.
Hier  ist  nachzuholen,  wie  diese  drei  Beteiligten  zueinander
stehen.
Wer  mit  dem  Reeder  einen  Frachtvertrag  abgeschlossen
hat  (Befrachter),  wird  nicht  immer  selbst  das  Frachtgut  (die
Ladung)  ans  Schiff  liefern  können.  Wenn  er  z.  B.  von  einem
Kaufmann  im  Abgangshafen  Ware  gekauft  hat,  um  sie  an
den  Bestimmungshafen  zu  verschiffen  und  dort  weiterzuverkaufen, ¬
  so  wird  er  jenen  beauftragen,  die  Ware  an  Bord
des  Schiffes  N.  N.  „abzuladen“.  Oder  er  wird  damit  einen
Spediteur  betrauen,  oder  sein  Einkaufskommissionär  besorgt -
  die  Abladung.  Dieses  interne  Verhältnis  des  Befrachters
zum  Ablader  interessiert  seerechtlich  nicht,  wohl  aber,  ob  der
Ablader  nur  Vertreter  des  Befrachters  ist,  oder  eigne
Rechte  namentlich  dem  Schiffer  und  Reeder  gegenüber  geltend
machen  kann.  Da  der  Ablader  zunächst  nur  auf  Grund  des
vom  Befrachter  mit  dem  Reeder  abgeschlossenen  Frachtvertrags ¬
  mit  dem  Schiffer  in  Beziehung  treten  kann,  ist  er  auch
fürs  erste  nur  Vertreter  des  Befrachters*)  und  dessen
Widerruf  kann  diese  Rechtsstellung,  die  derjenigen  eines  Unterbefrachters ¬
  analog  ist,  jederzeit  beenden.  Aber  durch  Ablieferung ¬
  des  Frachtgutes  an  Bord  (HGB.  §  6621  fügt  hinzu: ¬
  „und  Ausstellung  des  Konnossements")  erlischt  dies  Widerrufsrecht. ¬
  Der  Ablader  wird  in  eignem  Namen  dem  Schiffer
gegenüber  dispositionsberechtigt.  Er  hat  den  Empfänger,  und
1)  Nicht  kraft  gesetzlicher  Vertretungsmacht,  sondern  gemäß  dem  regelmäßigen ¬
  tatsächlichen  Verhältnis.  Ausnahmen  sind  also  nicht  ausgeschlossen.
            
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