Metadata : Müller, Wilhelm: Ueber die Natur der Schenkung auf den Todesfall

dürfe  (6)?  endlich  wie  und  vor  welchem  Richter  insinuirt ¬
  werden  müsse  (c)?  Besonders -
  verschieden  sind  aber  die  Meinungen  der
Rechtsgelehrten  über  die  Natur  der  Schenkung  auf  den
Todesfall.  Sowie  nämlich  schon  sehr  frühe  die  Juristen
darüber  stritten,  ob  eine  Schenkung  auf  den  Todesfall
zu  den  einfachen  Schenkungen,  oder  zu  den  Legaten,
d.  h.  zu  den  einseitigen  letzten  Willen  zu  zählen
sei?  ebenso  giebt  es  jetzt  noch  Rechtsgelehrte,  welche
theils  eine,  von  Vertrag  und  einseitigem  letzten  Willen
gemischte,  Natur  der  Schenkung  auf  den  Todesfall
(5)  Während  Einige  behaupten,  die  eidlich  bekräftigten,  und
die,  ad  pias  causas  errichteten,  Schenkungen  seien  auch
ohne  Insinuation  von  Rechtsbestand,  giebt  es  wieder  andere
Rechtsgelehrte,  welche  das  gerade  Gegentheil  lehren.  Vergl.
HUNNIUS  1.  c.  thes.  6.  qu.  37.  38.  STRYK  Usus  moder.
T.  IV.  L.  39.  T.  5.  §.  7.  8.  Voer  I.  c.  §.  15.  Thibaut
System  des  Pandektenrechts  Bd  II.  §.  903.  MUEHLENBRUCH
Lc.  in  fin.  v.  Wening=Ingenheim  a.  a.  O.  §.  209.
a.  E.
(c)  GIPHANIUS  Lect.  Altorph.  ad  leg.  30.  31.  D.  de  donat.
(39,  5.)  HUNNIUS  l.  c.  qu.  33.  STRYX  L.  c.  §.  5.
Idem  de  caut.  contr.  Sect.  III.  cap.  9.  §.  5.  LEYSER
med.  ad  pand.  T.  VI.  Spec.  433.  m.  7.  PUFENDORF
Observ.  jur.  T.  IV.  Obs.  121.  Reres  de  donat.  in
MEERMANN  Thes.  T.  VI.  p.  651.  C.  W.  SIaD  de  insinuat. ¬
  500  solid.  exced.  coram  incomp.  judice  haud
suscipienda.  Jenae  1762.
            
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