dürfe (6)? endlich wie und vor welchem Richter insinuirt ¬
werden müsse (c)? Besonders -
verschieden sind aber die Meinungen der
Rechtsgelehrten über die Natur der Schenkung auf den
Todesfall. Sowie nämlich schon sehr frühe die Juristen
darüber stritten, ob eine Schenkung auf den Todesfall
zu den einfachen Schenkungen, oder zu den Legaten,
d. h. zu den einseitigen letzten Willen zu zählen
sei? ebenso giebt es jetzt noch Rechtsgelehrte, welche
theils eine, von Vertrag und einseitigem letzten Willen
gemischte, Natur der Schenkung auf den Todesfall
(5) Während Einige behaupten, die eidlich bekräftigten, und
die, ad pias causas errichteten, Schenkungen seien auch
ohne Insinuation von Rechtsbestand, giebt es wieder andere
Rechtsgelehrte, welche das gerade Gegentheil lehren. Vergl.
HUNNIUS 1. c. thes. 6. qu. 37. 38. STRYK Usus moder.
T. IV. L. 39. T. 5. §. 7. 8. Voer I. c. §. 15. Thibaut
System des Pandektenrechts Bd II. §. 903. MUEHLENBRUCH
Lc. in fin. v. Wening=Ingenheim a. a. O. §. 209.
a. E.
(c) GIPHANIUS Lect. Altorph. ad leg. 30. 31. D. de donat.
(39, 5.) HUNNIUS l. c. qu. 33. STRYX L. c. §. 5.
Idem de caut. contr. Sect. III. cap. 9. §. 5. LEYSER
med. ad pand. T. VI. Spec. 433. m. 7. PUFENDORF
Observ. jur. T. IV. Obs. 121. Reres de donat. in
MEERMANN Thes. T. VI. p. 651. C. W. SIaD de insinuat. ¬
500 solid. exced. coram incomp. judice haud
suscipienda. Jenae 1762.