Erlöschen der Schuldverhältnisse.
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§ 384. Die Versteigerung ist erst zulässig,
Ist von der Versteigerung am Leistungsort
nachdem sie dem Gläubiger angedroht' worden
ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist
ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die
die Sache an einem geeigneten anderen Orte
Sache dem Verderb ausgesetzt" und mit dem
zu versteigern.
Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunDie ¬
Versteigerung hat durch einen für den
den ist.
Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher
Der Schuldner hat den Gläubiger von der
oder zu Versteigerungen befugten anderen BeVersteigerung ¬
unverzüglich" zu benachrichtigen,
amten" oder öffentlich angestellten Bersteigerer"
im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensöffentlich ¬
zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).
ersatze verpflichtet.
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allDie ¬
Androhung und die Benachrichtigung
gemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bedürfen ¬
unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
kannt zu machen.
1. §§ 130—132. Androhung ist auch dann er1. ¬
§ 372 BGB., Art. 146 EG.
forderlich, wenn der Gläubiger die Annahme
3. § 269.
2. §§ 293 ff.
verweigert hat (RG. 1,311, h.). Sie muß so zeitig
3a. Auch Zahlung des Erlöses an den Gläugeschehen, ¬
daß es dem Gläubiger noch möglich ist,
biger tilgt die ursprüngliche Schuld (IW. 07, 76).
durch Annahme der Ware den Verkauf abzu4. ¬
§ 97 PrGeschAnw. für GerVollz. v. 7.12.
wenden (ROH. 23, 170, h.). Sie braucht nicht
(IMBl. 627). Gebühren: Art. 20 PrG. v.
die Mitteilung von Zeit und Ort des S. (Seuff.
27. 9. 99 (GS. 317).
Arch. 51 Nr. 124 Hamburg, h.), auch nicht die
5. In ganz Preußen sind die Notare zuAngabe ¬
zu enthalten, ob öffentlich oder nicht
ständig: Art. 31 PrFGG., § 3 GebO. für Notare
öffentlich verkauft werden soll (RG. 1, 6, h.,
v. 25. 6. 95 (GS. 256); im Preuß. Gebiet des
Sie liegt schon in der BeROH. ¬
10, 242, h.).
ALR. auch die Dorfgerichte: Art. 109 PrFGG.,
nachrichtigung vom Tage der Versteigerung
§§ 34 ff., 57, 60 III PrIMinVerf. v. 20. 12. 99
(BadRpr. 04, 162 Karlsruhe). Auch nach der
IMBl. 806); in den OLG.=Bezirken Kassel und
Androhung kann der Verkäufer (IW. 04, 168)
Frankfurt a. M. auch die Ortsgerichte: Art. 109,
und der Unternehmer, statt den S. vorzunehmen,
111, 122 PrFGG., §§ 46 ff., 68, 93 PrJust Min.
Abnahme fordern.
Verf. v. 28. 12. 99 (JMBl. 889); in Ostfriesland
2. Daß die Sache bloß der Verschlechterung,
und Harlingerland, sowie im RegBez. Osnaz. ¬
B. Eisen dem Rosten ausgesetzt ist, genügt
brück die beeidigten Auktionatoren: Art. 125, 126
nicht (Bolze 2 Nr. 1006, h.). Daß die Sache
PrFGG., PrJust Min Verf. v. 13. 12. 99 (IMBl.
dem Verderb ausgesetzt ist, entbindet nur von
6. § 36 GO.
der Androhung, nicht von den übrigen Erfor7. ¬
Es darf nur zum Meistgebot und nur auf
dernissen des S. (ROH. 7, 407, h.).
Grund der vor Beginn der Versteigerung öffent3. ¬
§ 357 Anm. 2.
lich festgestellten Bedingungen zugeschlagen wer4. ¬
§§ 130—132. 5. Unterlassung einer tunden. ¬
Der Zuschlag selbst braucht nicht öffentlich
lichen Androhung macht den S. unverbindlich
zu erfolgen (RG. 8, 29, h.). Daß die Versteigegegenüber ¬
dem Gläubiger (RG. 1, 311, h.).
rung den Markt- oder Börsenpreis (ROH. 8, 102.
Unterlassung einer tunlichen Benachrichtigung
h.), ja überhaupt einen angemessenen oder auch
begründet nur Schadensersatzpflicht (ROH. 12,
nur im Verhältnis zum Werte stehenden Preis
285, h.; SeuffArch. 45 Nr. 39 Hamburg, h.).
ergab, wird nicht erfordert. Mitbieten kann
§ 385. Hat die Sache einen Börsen- oder
sowohl der Schuldner (RG. 5, 58), wie der
Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf
der
Gläubiger. Ein gegen die Grundsätze
aus freier Hand durch" einen zu solchen BerÖffentlichkeit ¬
verstoßender
(RG. 8, 29,
käufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler
insbesondere ein von einer nicht nach § 383 III
oder durch" eine zur öffentlichen Versteigerung
befugten Person (ROH. 12, 177, h., 14, 332, h.,
befugte Person zum laufenden Preise" beRG. ¬
5, 96, h), z. B. durch die Leute der Eisenwirken. ¬
bahn (OLG. 4, 30 Posen; IW. 02, 220, h., 03
1. Börsen= oder Marktpreis eines Ortes ist
Beil. 6; GruchotsBeitr. 39, 1108, h.) vorgenomderjenige ¬
Durchschnittspreis, der sich bei Vermener ¬
Selbsthilfeverkauf ist für den Gläubiger
gleichung einer erheblichen Zahl von an diesem
unverbindlich.
Orte geschlossenen Geschäften als der von den
besonderen persönlichen Beziehungen und son8. ¬
Öffentliche Bekanntmachung ist eine solche
stigen speziellen Umständen des Geschäftsder ¬
Abhaltung des Termins vorausgehende Beschlusses ¬
unabhängige gemeine Wert der Sache
kanntmachung, die geeignet ist, beliebige Kauf
darstellt. Keine wesentliche Voraussetzung für
liebhaber so in Kenntnis zu setzen, daß sie im
das Bestehen eines Markt- oder Börsenpreises
Termin erscheinen können (ROH. 16,93. h.). Sie
ist es, daß die Sache öffentlich feilgehalten wird;
muß so zeitig geschehen, daß durch sie ein angekein ¬
wesentliches Erfordernis ist es, daß die
messener Kreis von Kauflustigen aufmerksam
Preisfeststellung amtlich und öffentlich erfolgt
gemacht und herangezogen werden kann (Recht
ROH. 2, 196, h.; 7, 175, h.; 9, 129, h.). Der frei00, -
377 Posen). Ist die öffentliche Bekannthändige ¬
Verkauf einer Sache, die entweder übermachung ¬
überhaupt nicht oder nicht ordnungshaupt ¬
(GruchotsBeitr. 35, 1152, h.), oder doch am
mäßig erfolgt (ROH. 16,93, h.), z. B. der Termin
Verkaufstage keinen Börsen= oder Marktpreis
falsch angegeben (SächsArch. 01, 226), so ist der
gehabt hat (RG. 34, 120, h.; vgl. jedoch ROH. 8,
Selbsthilfeverkauf für den Gläubiger unver100, ¬
h.), ist gegenüber dem Gläubiger unverbindbindlich. ¬
io6 Statutarische Rechte.
Tagesordnung sind, wie besonders einige auffallende neuere
Beyspiele zum allgemeinen Erstaunen erproben, hatte den
Verfasser um so mehr auf diese wichtige Materie aufmerk-
sam machen sollen, da durch die in der That sehr weise und
zweckmäßige Verordnungen der österreichischen Falliten-
Ordnung de 1734* den Fallimenten gewiß so weit entge-
gengeärbeitet wird, als es nur immer menschliche Klug-
heit und Kräfte zulaffen. Aus jener alten Ordnung, wel-
che zwar in Prari kaum mehr beobachtet wird, welche
aber durch kein Gesez aufgehoben, sondern nur in weni-
gen Puncten durch neuere Gesetze und Verordnungen eini-
ge Modifikationen und Abänderungen erlitten har, hätte
sehr zu seiner Zeit dasjenige herausgehoben werden sollen-
was noch heutzutag anwendbar ist, und, wenn es beob-
achtet werden sollte, unendlichen Nutzen stiften würde.
Vielen Fallimenten wurde dadurch vorgebeugt, so viele
unschuldige Gläubiger dadurch vor Schaden und Gefahr
geschüzt, in welche der übertriebene Luxus der Magnaten
des Handelsstands sie gegenwärtig stürzt. Schon in der
gedachten Falliten-Ordnung werden mit Recht hauptsäch-
lich vier Ursachen der Fallimente, deren wenigstens noch
drey heutzutag durch die tägliche Erfahrung als erwiesen
dargestellt und erprobt werden, mit folgenden Worten
angegeben: 1) daß die Handlungen über die Proportion
angewachsen und daher viele Kaufleute verderben; 2) daß
die mehresten Negozia mit leeren Händen angefangen wer-
den, und folglich in Kürze zerfallen; 3 ) daß, wenn die
Handlung zum Bruch gekommen, die Weiber gemeiniglich
die beste Substanz jure proprietati herausgezogen, und
daherv fast niemand mehr einem Kaufmann borgen will;
dem noch 4) öfters beykommt die.unwirthschaftliche und
dem Kaufmannsstand nicht gemäße Aufführung sowohl