Metadaten : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung der oberen Gerichte des Deutschen Reichs

Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.
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§  384.  Die  Versteigerung  ist  erst  zulässig,
Ist  von  der  Versteigerung  am  Leistungsort
nachdem  sie  dem  Gläubiger  angedroht'  worden
ein  angemessener  Erfolg  nicht  zu  erwarten,  so  ist
ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,  wenn  die
die  Sache  an  einem  geeigneten  anderen  Orte
Sache  dem  Verderb  ausgesetzt"  und  mit  dem
zu  versteigern.
Aufschube  der  Versteigerung  Gefahr  verbunDie ¬
  Versteigerung  hat  durch  einen  für  den
den  ist.
Versteigerungsort  bestellten  Gerichtsvollzieher
Der  Schuldner  hat  den  Gläubiger  von  der
oder  zu  Versteigerungen  befugten  anderen  BeVersteigerung ¬
  unverzüglich"  zu  benachrichtigen,
amten"  oder  öffentlich  angestellten  Bersteigerer"
im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensöffentlich ¬
  zu  erfolgen  (öffentliche  Versteigerung).
ersatze  verpflichtet.
Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allDie ¬
  Androhung  und  die  Benachrichtigung
gemeiner  Bezeichnung  der  Sache  öffentlich  bedürfen ¬
  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  sind.
kannt  zu  machen.
1.  §§  130—132.  Androhung  ist  auch  dann  er1. ¬
  §  372  BGB.,  Art.  146  EG.
forderlich,  wenn  der  Gläubiger  die  Annahme
3.  §  269.
2.  §§  293  ff.
verweigert  hat  (RG.  1,311,  h.).  Sie  muß  so  zeitig
3a.  Auch  Zahlung  des  Erlöses  an  den  Gläugeschehen, ¬
  daß  es  dem  Gläubiger  noch  möglich  ist,
biger  tilgt  die  ursprüngliche  Schuld  (IW.  07,  76).
durch  Annahme  der  Ware  den  Verkauf  abzu4. ¬
  §  97  PrGeschAnw.  für  GerVollz.  v.  7.12.
wenden  (ROH.  23,  170,  h.).  Sie  braucht  nicht
(IMBl.  627).  Gebühren:  Art.  20  PrG.  v.
die  Mitteilung  von  Zeit  und  Ort  des  S.  (Seuff.
27.  9.  99  (GS.  317).
Arch.  51  Nr.  124  Hamburg,  h.),  auch  nicht  die
5.  In  ganz  Preußen  sind  die  Notare  zuAngabe ¬
  zu  enthalten,  ob  öffentlich  oder  nicht
ständig:  Art.  31  PrFGG.,  §  3  GebO.  für  Notare
öffentlich  verkauft  werden  soll  (RG.  1,  6,  h.,
v.  25.  6.  95  (GS.  256);  im  Preuß.  Gebiet  des
Sie  liegt  schon  in  der  BeROH. ¬
  10,  242,  h.).
ALR.  auch  die  Dorfgerichte:  Art.  109  PrFGG.,
nachrichtigung  vom  Tage  der  Versteigerung
§§  34  ff.,  57,  60  III  PrIMinVerf.  v.  20.  12.  99
(BadRpr.  04,  162  Karlsruhe).  Auch  nach  der
IMBl.  806);  in  den  OLG.=Bezirken  Kassel  und
Androhung  kann  der  Verkäufer  (IW.  04,  168)
Frankfurt  a.  M.  auch  die  Ortsgerichte:  Art.  109,
und  der  Unternehmer,  statt  den  S.  vorzunehmen,
111,  122  PrFGG.,  §§  46  ff.,  68,  93  PrJust  Min.
Abnahme  fordern.
Verf.  v.  28.  12.  99  (JMBl.  889);  in  Ostfriesland
2.  Daß  die  Sache  bloß  der  Verschlechterung,
und  Harlingerland,  sowie  im  RegBez.  Osnaz. ¬
  B.  Eisen  dem  Rosten  ausgesetzt  ist,  genügt
brück  die  beeidigten  Auktionatoren:  Art.  125,  126
nicht  (Bolze  2  Nr.  1006,  h.).  Daß  die  Sache
PrFGG.,  PrJust  Min  Verf.  v.  13.  12.  99  (IMBl.
dem  Verderb  ausgesetzt  ist,  entbindet  nur  von
6.  §  36  GO.
der  Androhung,  nicht  von  den  übrigen  Erfor7. ¬
  Es  darf  nur  zum  Meistgebot  und  nur  auf
dernissen  des  S.  (ROH.  7,  407,  h.).
Grund  der  vor  Beginn  der  Versteigerung  öffent3. ¬
  §  357  Anm.  2.
lich  festgestellten  Bedingungen  zugeschlagen  wer4. ¬
  §§  130—132.  5.  Unterlassung  einer  tunden. ¬
  Der  Zuschlag  selbst  braucht  nicht  öffentlich
lichen  Androhung  macht  den  S.  unverbindlich
zu  erfolgen  (RG.  8,  29,  h.).  Daß  die  Versteigegegenüber ¬
  dem  Gläubiger  (RG.  1,  311,  h.).
rung  den  Markt-  oder  Börsenpreis  (ROH.  8,  102.
Unterlassung  einer  tunlichen  Benachrichtigung
h.),  ja  überhaupt  einen  angemessenen  oder  auch
begründet  nur  Schadensersatzpflicht  (ROH.  12,
nur  im  Verhältnis  zum  Werte  stehenden  Preis
285,  h.;  SeuffArch.  45  Nr.  39  Hamburg,  h.).
ergab,  wird  nicht  erfordert.  Mitbieten  kann
§  385.  Hat  die  Sache  einen  Börsen-  oder
sowohl  der  Schuldner  (RG.  5,  58),  wie  der
Marktpreis,  so  kann  der  Schuldner  den  Verkauf
der
Gläubiger.  Ein  gegen  die  Grundsätze
aus  freier  Hand  durch"  einen  zu  solchen  BerÖffentlichkeit ¬
  verstoßender
(RG.  8,  29,
käufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler
insbesondere  ein  von  einer  nicht  nach  §  383  III
oder  durch"  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung
befugten  Person  (ROH.  12,  177,  h.,  14,  332,  h.,
befugte  Person  zum  laufenden  Preise"  beRG. ¬
  5,  96,  h),  z.  B.  durch  die  Leute  der  Eisenwirken. ¬

bahn  (OLG.  4,  30  Posen;  IW.  02,  220,  h.,  03
1.  Börsen=  oder  Marktpreis  eines  Ortes  ist
Beil.  6;  GruchotsBeitr.  39,  1108,  h.)  vorgenomderjenige ¬
  Durchschnittspreis,  der  sich  bei  Vermener ¬
  Selbsthilfeverkauf  ist  für  den  Gläubiger
gleichung  einer  erheblichen  Zahl  von  an  diesem
unverbindlich.
Orte  geschlossenen  Geschäften  als  der  von  den
besonderen  persönlichen  Beziehungen  und  son8. ¬
  Öffentliche  Bekanntmachung  ist  eine  solche
stigen  speziellen  Umständen  des  Geschäftsder ¬
  Abhaltung  des  Termins  vorausgehende  Beschlusses ¬
  unabhängige  gemeine  Wert  der  Sache
kanntmachung,  die  geeignet  ist,  beliebige  Kauf
darstellt.  Keine  wesentliche  Voraussetzung  für
liebhaber  so  in  Kenntnis  zu  setzen,  daß  sie  im
das  Bestehen  eines  Markt-  oder  Börsenpreises
Termin  erscheinen  können  (ROH.  16,93.  h.).  Sie
ist  es,  daß  die  Sache  öffentlich  feilgehalten  wird;
muß  so  zeitig  geschehen,  daß  durch  sie  ein  angekein ¬
  wesentliches  Erfordernis  ist  es,  daß  die
messener  Kreis  von  Kauflustigen  aufmerksam
Preisfeststellung  amtlich  und  öffentlich  erfolgt
gemacht  und  herangezogen  werden  kann  (Recht
ROH.  2,  196,  h.;  7,  175,  h.;  9,  129,  h.).  Der  frei00, -
  377  Posen).  Ist  die  öffentliche  Bekannthändige ¬
  Verkauf  einer  Sache,  die  entweder  übermachung ¬
  überhaupt  nicht  oder  nicht  ordnungshaupt ¬
  (GruchotsBeitr.  35,  1152,  h.),  oder  doch  am
mäßig  erfolgt  (ROH.  16,93,  h.),  z.  B.  der  Termin
Verkaufstage  keinen  Börsen=  oder  Marktpreis
falsch  angegeben  (SächsArch.  01,  226),  so  ist  der
gehabt  hat  (RG.  34,  120,  h.;  vgl.  jedoch  ROH.  8,
Selbsthilfeverkauf  für  den  Gläubiger  unver100, ¬
  h.),  ist  gegenüber  dem  Gläubiger  unverbindbindlich. ¬

            

io6 Statutarische Rechte.

Tagesordnung sind, wie besonders einige auffallende neuere
Beyspiele zum allgemeinen Erstaunen erproben, hatte den
Verfasser um so mehr auf diese wichtige Materie aufmerk-
sam machen sollen, da durch die in der That sehr weise und
zweckmäßige Verordnungen der österreichischen Falliten-
Ordnung de 1734* den Fallimenten gewiß so weit entge-
gengeärbeitet wird, als es nur immer menschliche Klug-
heit und Kräfte zulaffen. Aus jener alten Ordnung, wel-
che zwar in Prari kaum mehr beobachtet wird, welche
aber durch kein Gesez aufgehoben, sondern nur in weni-
gen Puncten durch neuere Gesetze und Verordnungen eini-
ge Modifikationen und Abänderungen erlitten har, hätte
sehr zu seiner Zeit dasjenige herausgehoben werden sollen-
was noch heutzutag anwendbar ist, und, wenn es beob-
achtet werden sollte, unendlichen Nutzen stiften würde.
Vielen Fallimenten wurde dadurch vorgebeugt, so viele
unschuldige Gläubiger dadurch vor Schaden und Gefahr
geschüzt, in welche der übertriebene Luxus der Magnaten
des Handelsstands sie gegenwärtig stürzt. Schon in der
gedachten Falliten-Ordnung werden mit Recht hauptsäch-
lich vier Ursachen der Fallimente, deren wenigstens noch
drey heutzutag durch die tägliche Erfahrung als erwiesen
dargestellt und erprobt werden, mit folgenden Worten
angegeben: 1) daß die Handlungen über die Proportion
angewachsen und daher viele Kaufleute verderben; 2) daß
die mehresten Negozia mit leeren Händen angefangen wer-
den, und folglich in Kürze zerfallen; 3 ) daß, wenn die
Handlung zum Bruch gekommen, die Weiber gemeiniglich
die beste Substanz jure proprietati herausgezogen, und
daherv fast niemand mehr einem Kaufmann borgen will;
dem noch 4) öfters beykommt die.unwirthschaftliche und
dem Kaufmannsstand nicht gemäße Aufführung sowohl

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