Volltext : Guida artistica per la città di genova (1)

des  gerichtl.  Verfahrens  in  Strafsachen.  485
Die  Anwesenheit  des  Publicums  bei  den  gerichtlichen -
  Verhandlungen  ist  wenigstens  zum  Zwecke  der
Controllirung  der  Gerichte  und  ihres  Verfahrens
von  keinem  entscheidenden  Werthe.  Denn  nur  wer  das
verstehet,  was  er  beobachten  und  beurtheilen  soll,
kann  auch  wahrhaft,  nicht  blos  scheinbar,  controlliren.
Dieses  aber  laßt  sich  hinsichtlich  der  Rechtspflege,
bei  dem  gegenwärtigen  Zustande  unserer  Rechtsgesetzgebung -
  und  Rechtswissenschaft,  von  dem  Publicum  oder
dem  Volke  überhaupt  nicht  sagen.  Letzteres  kann  sich
daher  auch  keine  eigentliche  Controlle  über  das  Gerichtsverfahren -
  anmaßen  wollen.  Es  wäre  gewiß  sehr  bedenklich, -
  die  Entscheidungen  unserer  Gerichte  in  dieser
Hinsicht  abhängig  zu  machen  von  so  manchen  wandelbaren -
  oder  vorgefaßten  Meinungen  des  großen  Haufens,
der  sich  zur  Ausübung  einer  solchen  Controlle  berufen
glaubte.  Die  allgemeine  und  feste  Ueberzeugung  von
der  materiellen  Rechtsgewährung  der  Gerichte  kann
auch  keinesweges  darauf  ruhen:  daß  das  Publicum
die  gesetzlichen  Formen  des  Verfahrens  während  des
Prozesses  beobachtet  sieht;  sondern  nur  darauf,  daß
man  erkennt:  das  richterliche  Urtheil  sey  in  den  Thatsachen -
  und  in  den  Rechten  wohl  begründet.  Dies  aber
setzt  nicht  eine  blos  oberflächliche  Auffassung  der  Verhandlungen -
  und  eine  Beurtheilung  derselben  lediglich
nach  dem  gesunden  Menschenverstande,  sondern  sorgfältige -
  Prüfung  und  Zusammenstellung  aller  Thatumstände, -
  und  rechtskundige  Vergleichung  derselben
mit  den  Gesetzen,  also  wohl  besondere  Fachsbildung
voraus.
Zum  Schutze  der  materiellen  Rechtsgewährung,
die  doch  ohne  Zweifel  mehr  Werth  hat,  als  die  bloße
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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