des gerichtl. Verfahrens in Strafsachen. 485
Die Anwesenheit des Publicums bei den gerichtlichen -
Verhandlungen ist wenigstens zum Zwecke der
Controllirung der Gerichte und ihres Verfahrens
von keinem entscheidenden Werthe. Denn nur wer das
verstehet, was er beobachten und beurtheilen soll,
kann auch wahrhaft, nicht blos scheinbar, controlliren.
Dieses aber laßt sich hinsichtlich der Rechtspflege,
bei dem gegenwärtigen Zustande unserer Rechtsgesetzgebung -
und Rechtswissenschaft, von dem Publicum oder
dem Volke überhaupt nicht sagen. Letzteres kann sich
daher auch keine eigentliche Controlle über das Gerichtsverfahren -
anmaßen wollen. Es wäre gewiß sehr bedenklich, -
die Entscheidungen unserer Gerichte in dieser
Hinsicht abhängig zu machen von so manchen wandelbaren -
oder vorgefaßten Meinungen des großen Haufens,
der sich zur Ausübung einer solchen Controlle berufen
glaubte. Die allgemeine und feste Ueberzeugung von
der materiellen Rechtsgewährung der Gerichte kann
auch keinesweges darauf ruhen: daß das Publicum
die gesetzlichen Formen des Verfahrens während des
Prozesses beobachtet sieht; sondern nur darauf, daß
man erkennt: das richterliche Urtheil sey in den Thatsachen -
und in den Rechten wohl begründet. Dies aber
setzt nicht eine blos oberflächliche Auffassung der Verhandlungen -
und eine Beurtheilung derselben lediglich
nach dem gesunden Menschenverstande, sondern sorgfältige -
Prüfung und Zusammenstellung aller Thatumstände, -
und rechtskundige Vergleichung derselben
mit den Gesetzen, also wohl besondere Fachsbildung
voraus.
Zum Schutze der materiellen Rechtsgewährung,
die doch ohne Zweifel mehr Werth hat, als die bloße
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zu Berlin