Einzelnes zur Lehre von den GebäudeservitUten. 163
hier bloß durch Berufung auf die utilitas begründet wird. Ein
Umstand, der allerdings noch mit einem gewissen Scheine für
die gegnerische Meinung geltend gemacht werden kann. Doch
davon nachher. —
Man wird sich ferner, wenn man Jhering's Ausgangs-
punkt theilt, kaum der weiteren Frage entschlagen können, ob
nicht wie der Untergang des herrschenden, so auch der des
dienenden Gebäudes die Zerstörung der Servitut herbeiführen
müsse. In der That findet sich diese Annahme bei einzelnen
der Glossatoren wie Azo (01. utilis ad L. 31. D. S. P. U. 8.
2.) nachmals bei Eujacius (Uecit. solemn. ad Pauli, lib. 48
ad Edict. inL 31. cit.) und noch bei Schilling Jnstit. Bd. II.
§ 200 p. 659. Anm. b. klingt ein ähnlicher Gedanke durch, wenn
es dort heißt „doch bleibt eine Prädialservitut nach der Zer-
störung des dienstbaren Gebäudes noch an der Grundfläche
haften, und lebt daher auch nach Wiederherstellung des Gebäudes
in ihrem vorigen Umfange wieder auf."^) Ueberall liegt die
L. 31. D. cit. als Quelle diesen Aeußerungen zu Grunde. Es
gilt von diesen Argumentationen aber genau dasselbe, was vor-
her bezüglich der L. 20 § 2. D. cit. gegen Ihe ring ausgeführt
worden ist. Es würde eitel Willkür sein, nach dem Untergang
der dienenden Baulichkeit die Servitut fortzuerhalten, wenn sie
folgerichtig damit wegsallen müßte. Ja man würde durch diese
gleichmäßigen Entscheidungen, auch wenn man die beregten
Stellen wie die Gegner interpretirt, umgekehrt zu der Suppo-
sition gedrängt werden, daß die Umwandelung in der Natur der
Gebäudeservituten, welche Jhering nnserer Praxis zuschreibt,
eben schon in der späteren Zeit des klassischen Römischen Rechtes
vor sich gegangen sei.
Dennoch möchte vielleicht gerade gegen diese unsere Beweis-
führung. auch von solchen Bedenken erhoben werden, welche
keineswegs von vorn herein den hier bekämpften Anschauungen
beipflichten. Wenigstens ist es ein vielfach in unseren Lehr-
büchern vorgetragener Satz, daß nach Römischem Rechte allgemein
die Restitution einer wegen Untergangs ihres Objects erloschenen
Servitut erfolge, sobald dieß Object später wiederhergestellt
2) Auch Keller dürfte ähnlicher Meinung sein. Vgl. Pand. p. 359.
Beim ususfr. gilt es aber nicht für Wiederherstellung der Sache, wenn
das Gebäude abgetragen und nachher neu aufgebaut wird.
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