Zur Lehre von den gemeinschaftl. Testamenten. 299
und eine blos entgegengesetzte Absicht ohne Hinzufügung
besonderer, nach allgemeinen Rechtsnormen bindender
Bestimmungen beseitige jene Regel nicht rc.
Der Cor referent führte aus: Die Ueberlassung des
Nießbrauchs an einem ganzen Vermögen sei nach den Be-
stimmungen über die llereäis institutio ex re certa zu be-
urteilen. Glück, Comm. Bd. 9, S. 182 rc., Bd. 40,
S. 183 rc. Bekanntlich sei der beres ex re certa, wenn
er allein instituirt sei, wirklicher Erbe. Darüber dagegen,
ob dieses auch dann anzunehmen sei, wenn derselbe mit
anderen universell oder ex certa, parte instituirten Erben
concurrire, bestehe eine sehr große Verschiedenheit der An-
sichten, indem viele Juristen den Keres ex re certa in
diesem Fall nur als Legatar betrachteten, andere ihn unter
gewissen Modificationen als Erben ansähen und weitere
Rechtslehrer ihm die Eigenschaften theils eines Legatars,
'theils eines Erben beilegten. Dem Correferenten scheine
die Ansicht die richtige, daß der b. ex r. c. als wahrer
Erbe in jeder Hinsicht zu betrachten sei, jedoch auf die res
certa beschränkt. (Begründung.) Danach habe das Testa-
ment der V.'schen Eheleute vom 19. März 1842 im Allge-
meinen alle Merkmale eines wechselseitigen Testaments (da
dem überlebenden Ehegatten der lebenslängliche Nießbrauch
zugesichert sei), Mittermaier deutsch. Pr. R. Bd. 2,
8- 462, Nr. 8; Arndts Pand. §. 500 Anm., hinsicht-
lich dessen jedoch an und für sich bekanntlich die Widerruf-
lichkeit von Seiten eines der Ehegatten zu dem ihn be-
rührenden Antheil in der Regel nicht beanstandet werden
könne. Wesentlich verschieden hiervon sei aber, ob diesem
Testament auch die Eigenschaft eines correspectiven mit der
Wirkung der Unwiderruflichkeit von Seiten eines der Ehe-
gatten beigelegt werden könne. Diese Frage, welche nur
in jedem einzelnen Falle nach den sich darlegenden beson-
deren Verhältnissen richtig heurtheilt werden könne, sei