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Art 11 N 1 und 2,
Art 11.
Solange einem Pfandgläubiger gegenüber die
Stundung besteht, kann der Pfandschuldner ohne
dessen Zustimmung gültig
1. weder unentgeltliche Verfügungen treffen,
2. noch Rechtsgeschäfte abschliessen, bei denen
der Schuldner eine Gegenleistung angenommen ¬
hat, die zu seiner eigenen Leistung ¬
in einem Missverhältnis steht.
1. Die Dauer dieser Dispositionseinschränkung, die
sich aus der Erwägung ohne weiteres rechtfertigt, dass
ein Schuldner, der seine Gläubiger nicht bezahlt und
deshalb die Intervention des Staates angerufen hat,
Liberalitäten nur auf dem Rücken seiner Gläubiger
vornehmen könnte und dadurch ihre Rechte ohne
weiteres beeinträchtigen würde, wird durch die Dauer
der erteilten Stundung bestimmt. Solange überhaupt
auch nur noch für eine einzige Forderung eine Stundung -
zu Recht besteht, sind solche Verfügungen ohne
die Zustimmung des noch zur Geduld verwiesenen
Gläubigers ungültig.
2. Unter den unentgeltlichen Verfügungen, die dem
Schuldner verboten sind, sind alle Zuwendungen oder
Verfügungen verstanden, die in der Absicht erfolgen,
eine Freigebigkeit zu begehen. Ob diejenigen, die
in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgen,
weil sie nach Art 239 Abs 3 OR nicht als Schenkungen
gelten, ausgenommen seien, erscheint fraglich. Aus
dem Umstande, dass man offenbar absichtlich, anstatt
von Schenkungen zu sprechen, den weitern Begriff
der unentgeltlichen Zuwendung gebrauchte, möchte
man eher auf eine Verneinung schliessen. Die unentgeltliche ¬
Verfügung kann in den mannigfaltigsten