Volltext : Guida artistica per la città di genova (1)

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Art  11  N  1  und  2,
Art  11.
Solange  einem  Pfandgläubiger  gegenüber  die
Stundung  besteht,  kann  der  Pfandschuldner  ohne
dessen  Zustimmung  gültig
1.  weder  unentgeltliche  Verfügungen  treffen,
2.  noch  Rechtsgeschäfte  abschliessen,  bei  denen
der  Schuldner  eine  Gegenleistung  angenommen ¬
  hat,  die  zu  seiner  eigenen  Leistung ¬
  in  einem  Missverhältnis  steht.
1.  Die  Dauer  dieser  Dispositionseinschränkung,  die
sich  aus  der  Erwägung  ohne  weiteres  rechtfertigt,  dass
ein  Schuldner,  der  seine  Gläubiger  nicht  bezahlt  und
deshalb  die  Intervention  des  Staates  angerufen  hat,
Liberalitäten  nur  auf  dem  Rücken  seiner  Gläubiger
vornehmen  könnte  und  dadurch  ihre  Rechte  ohne
weiteres  beeinträchtigen  würde,  wird  durch  die  Dauer
der  erteilten  Stundung  bestimmt.  Solange  überhaupt
auch  nur  noch  für  eine  einzige  Forderung  eine  Stundung -
  zu  Recht  besteht,  sind  solche  Verfügungen  ohne
die  Zustimmung  des  noch  zur  Geduld  verwiesenen
Gläubigers  ungültig.
2.  Unter  den  unentgeltlichen  Verfügungen,  die  dem
Schuldner  verboten  sind,  sind  alle  Zuwendungen  oder
Verfügungen  verstanden,  die  in  der  Absicht  erfolgen,
eine  Freigebigkeit  zu  begehen.  Ob  diejenigen,  die
in  Erfüllung  einer  sittlichen  Pflicht  erfolgen,
weil  sie  nach  Art  239  Abs  3  OR  nicht  als  Schenkungen
gelten,  ausgenommen  seien,  erscheint  fraglich.  Aus
dem  Umstande,  dass  man  offenbar  absichtlich,  anstatt
von  Schenkungen  zu  sprechen,  den  weitern  Begriff
der  unentgeltlichen  Zuwendung  gebrauchte,  möchte
man  eher  auf  eine  Verneinung  schliessen.  Die  unentgeltliche ¬
  Verfügung  kann  in  den  mannigfaltigsten
            
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