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passender die Erbtheilung bis zur Entbindung der Wittwe,
oder bis dahin, daß sich entscheidet, sie sei nicht schwanger,
aufzuschieben *0
2) Die Volljährigkeit ist in den einzelnen Ländern
sehr verschieden bestimmt. In einigen, wie in den Ländern
Sächsischen Rechts11), tritt sie mit 21 Jahren, in anderen,
wie in Preußen und Oesterreich, mit 24 Jahren*2), in den
Ländern, wo das gemeine Recht nicht abgeändert ist, mit
25 Jahren ein. Ein Termin der Volljährigkeit für ganz
Deutschland kann um so eher bestimmt werden, als die climatischen ¬
Verhältnisse Süd- und Norddeutschlands nicht so von
einander abweichen, daß in dem einen ein geringeres, in dem
andern ein späteres Alter als Anfang der Großjährigkeit gesetzt ¬
zu werden brauchte. Es kommt hier weniger auf körperliche ¬
Reife, die ja schon weit früher, als mit der Sächsischen ¬
Volljährigkeit von 21 Jahren, selbst bei Männern einzutreten ¬
pflegt, als auf die geistige Ausbildung an. Die Festsetzung ¬
der Volljährigkeit auf das 24. Lebensjahr ist bei Personen ¬
männlichen Geschlechts passender, als die Sächsische
Volljährigkeit, zumal bei Personen, welche schon früher sich
als solche zeigen, denen die selbstständige Vermögensverwaltung ¬
überlassen werden kann, durch die Großjährigkeitserklärung ¬
die Vormundschaft über sie aufgehoben werden kann.
Bei Personen weiblichen Geschlechts schlägt man wegen der
frühen körperlichen und geistigen Entwickelung dieses Geschlechts
die Bestimmung der Volljährigkeit auf das 21. Lebensjahr vor.
Hiernach wird auch für die Großjährigkeitserklärung bei beiden ¬
Geschlechtern ein verschiedenes Alter festgesetzt werden
müssen, wozu sich der gemeinrechtliche Termin von 20 Jahren
bei Männern, von 18 Jahren bei Frauenspersonen eignet.
Daß zur Uebernahme gewisser Functionen ein späterer Termin,
10) Dies verordnet die Kön. Sächs. Vormundschaftsordnung v.
10. October 1782. Cap. 25. §. 12.
11) Sächs. Lndr. B. 1. Art. 42.
12) Preuß. Lndr. Th. 1. Tit. 1. §. 26. Oesterreich. Gesetzb. Art. 21.