Metadaten : Heimbach, Carl Wilhelm Ernst: Andeutungen über eine allgemeine deutsche Civilgesetzgebung

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passender  die  Erbtheilung  bis  zur  Entbindung  der  Wittwe,
oder  bis  dahin,  daß  sich  entscheidet,  sie  sei  nicht  schwanger,
aufzuschieben  *0
2)  Die  Volljährigkeit  ist  in  den  einzelnen  Ländern
sehr  verschieden  bestimmt.  In  einigen,  wie  in  den  Ländern
Sächsischen  Rechts11),  tritt  sie  mit  21  Jahren,  in  anderen,
wie  in  Preußen  und  Oesterreich,  mit  24  Jahren*2),  in  den
Ländern,  wo  das  gemeine  Recht  nicht  abgeändert  ist,  mit
25  Jahren  ein.  Ein  Termin  der  Volljährigkeit  für  ganz
Deutschland  kann  um  so  eher  bestimmt  werden,  als  die  climatischen ¬
  Verhältnisse  Süd-  und  Norddeutschlands  nicht  so  von
einander  abweichen,  daß  in  dem  einen  ein  geringeres,  in  dem
andern  ein  späteres  Alter  als  Anfang  der  Großjährigkeit  gesetzt ¬
  zu  werden  brauchte.  Es  kommt  hier  weniger  auf  körperliche ¬
  Reife,  die  ja  schon  weit  früher,  als  mit  der  Sächsischen ¬
  Volljährigkeit  von  21  Jahren,  selbst  bei  Männern  einzutreten ¬
  pflegt,  als  auf  die  geistige  Ausbildung  an.  Die  Festsetzung ¬
  der  Volljährigkeit  auf  das  24.  Lebensjahr  ist  bei  Personen ¬
  männlichen  Geschlechts  passender,  als  die  Sächsische
Volljährigkeit,  zumal  bei  Personen,  welche  schon  früher  sich
als  solche  zeigen,  denen  die  selbstständige  Vermögensverwaltung ¬
  überlassen  werden  kann,  durch  die  Großjährigkeitserklärung ¬
  die  Vormundschaft  über  sie  aufgehoben  werden  kann.
Bei  Personen  weiblichen  Geschlechts  schlägt  man  wegen  der
frühen  körperlichen  und  geistigen  Entwickelung  dieses  Geschlechts
die  Bestimmung  der  Volljährigkeit  auf  das  21.  Lebensjahr  vor.
Hiernach  wird  auch  für  die  Großjährigkeitserklärung  bei  beiden ¬
  Geschlechtern  ein  verschiedenes  Alter  festgesetzt  werden
müssen,  wozu  sich  der  gemeinrechtliche  Termin  von  20  Jahren
bei  Männern,  von  18  Jahren  bei  Frauenspersonen  eignet.
Daß  zur  Uebernahme  gewisser  Functionen  ein  späterer  Termin,
10)  Dies  verordnet  die  Kön.  Sächs.  Vormundschaftsordnung  v.
10.  October  1782.  Cap.  25.  §.  12.
11)  Sächs.  Lndr.  B.  1.  Art.  42.
12)  Preuß.  Lndr.  Th.  1.  Tit.  1.  §.  26.  Oesterreich.  Gesetzb.  Art.  21.
            
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