Contents : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 27 (1761))

412
Drittes  Hauptstück.
b)  Nur  in  Ansehung  der  Kutsche,  deren  sich  die  adliche
Wittwe  bey  des  Mannes  Leben  bedient  hat,  würde  solches =
  eine  Ausnahme  leiden;  doch  wird  sie  von  Hommel
und  Regner  ebenfalls  zur  Morgengabe  gerechnet.  S.
oben  §.  870.
c)  Hommel  Einl.  z.  Pert.  Reg.  §.  49.
§.  885.
Soviel  nun  die  Erbfolge  in  die  Gerade  anlangt,
so  können  gedachtermaaßen  nur  Weibspersonen  darinnen =
  succediren;  und  zwar  steht  nur  denjenigen
Weibspersonen  ein  Erbrecht  auf  die  Gerade  zu,  welche
mit  der  Verstorbenen  entweder  unmittelbar  im  ersten
Grade  (wie  die  Töchter  und  die  Mutter)  oder  in  entferntern =
  Graden  blos  durch  Weibspersonen  und  ohne
Dazwischenkunft  einer  Mannsperson  verwandt  sind
(cognatae  in  specie,  Nifteln,  Spillmagen);  folglich -
  sind  z.  B.  des  Vaters  Mutter  oder  Schwester,
der  Mutter  Bruders  Tochter,  des  Sohnes  Tochter,
des  Bruders  Tochter,  der  Schwester  Sohnes  Tochter =
  rc.  der  Succession  in  die  Gerade  nicht  fähig,  dafern =
  ihnen  nicht  etwa  ein  besonderes  Statut  zu  Statten
kommt*).
a)  Landrecht,  B.  III.  Art.  15.
b)  Barth  Cap.  II.  §.  4.  Regner  §.  5.
§.  886.
Was  die  Ordnung  betrift,  nach  welcher  die
weiblichen  Verwandten  in  die  Gerade  succediren,  so
ist  zuförderst  dahin  zu  sehn,  ob  an  dem  Orte,  wo
die  Erblasserin  ihre  wesentliche  Wohnung  gehabt  hat,
hierüber  besondere  Statuten  vorhanden  sind  2).
Ist
solches  der  Fall,  so  sind  dieselben  in  der  Regel  nur
für  diejenigen  Personen  verbindlich  und  vortheilhaft,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer