412
Drittes Hauptstück.
b) Nur in Ansehung der Kutsche, deren sich die adliche
Wittwe bey des Mannes Leben bedient hat, würde solches =
eine Ausnahme leiden; doch wird sie von Hommel
und Regner ebenfalls zur Morgengabe gerechnet. S.
oben §. 870.
c) Hommel Einl. z. Pert. Reg. §. 49.
§. 885.
Soviel nun die Erbfolge in die Gerade anlangt,
so können gedachtermaaßen nur Weibspersonen darinnen =
succediren; und zwar steht nur denjenigen
Weibspersonen ein Erbrecht auf die Gerade zu, welche
mit der Verstorbenen entweder unmittelbar im ersten
Grade (wie die Töchter und die Mutter) oder in entferntern =
Graden blos durch Weibspersonen und ohne
Dazwischenkunft einer Mannsperson verwandt sind
(cognatae in specie, Nifteln, Spillmagen); folglich -
sind z. B. des Vaters Mutter oder Schwester,
der Mutter Bruders Tochter, des Sohnes Tochter,
des Bruders Tochter, der Schwester Sohnes Tochter =
rc. der Succession in die Gerade nicht fähig, dafern =
ihnen nicht etwa ein besonderes Statut zu Statten
kommt*).
a) Landrecht, B. III. Art. 15.
b) Barth Cap. II. §. 4. Regner §. 5.
§. 886.
Was die Ordnung betrift, nach welcher die
weiblichen Verwandten in die Gerade succediren, so
ist zuförderst dahin zu sehn, ob an dem Orte, wo
die Erblasserin ihre wesentliche Wohnung gehabt hat,
hierüber besondere Statuten vorhanden sind 2).
Ist
solches der Fall, so sind dieselben in der Regel nur
für diejenigen Personen verbindlich und vortheilhaft,