Inhaltsverzeichnis : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 34 = N.F. Bd. 15 (1892))

Dr. H. H. Pflüger, die sog. Besitzklagcn des röm. Rechts.

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Dies schließt der Vers, aus der pluralischen Anrede des Interdicis:
„eine Veränderung des gegenwärtigen Besitzstandes, eine vi8 quo-
minus ita possideatis uti possidetis ist verboten. Wenn aber
der eine von dem andern vi clam oder precario besitzt, so ist
eine Veränderung des Besitzstandes nicht verboten, die vis quo-
minus ita possideatis ist also erlaubt und der iniustus possessor
wird mit der Sponsion quod adversus edictum praetoris sibi
vis facta sit unterliegen. Dem Dejicierten steht es folglich frei,
sich ungestraft und nöthigenfalls mit Gewalt wieder in den Besitz
zu setzen ..." Nicht aber folgt aus dem vorletzten Satz auch,
daß der Gegner (d. h. der Dejicirte, welcher per id tempus quo
interdictum redditur in Wahrheit nicht besitzt) mit der Sponsion
„quod adversus edictum praetoris possidenti sibi vis facta
sit" den Sieg davontrage, was allererst recutzeratorische Function
sein wurde. Der Einwand, daß dem Dejicirten der vom Jnterdict
erforderte Besitz fehle, gilt S. 83 als „schlagend", während der
gleichbedeutende den eben citirten Sponsionsworten entnommene
S. 87 zurückgewiesen, nicht auch, wie mir scheint, widerlegt wird.
Denn man darf doch wohl verlangen, daß dem „possidenti" in
den wörtlich übereinstimmenden Sponsionen auch nur ein Sinn
zukomme, und dies kann nach dem Gegenstand der Untersuchung
des iudex (Gai. IV, 166*) nur ein im Zeitpunkt der Jntcr-
dicirung bei einem oder dem anderen Litiganten obwaltender Zu-
stand sein. Hiernach vermag ich mich der Meinung, „daß die
recuperatorische Function in der Formulirung des Interdicis
ihre vollkommen selbständige Grundlage hatte und von der An-
nahme einer possessio plurium in solidum ganz unabhängig
war", nicht anzuschließen.
Wichtiger im Aufbau der vorliegenden Arbeit als die Ab-
leitung der recuperatorischen Function ist die vom Vers, verfochtene
und durch alle Einzelheiten festgehaltene Grundansicht vom Zweck
*) Statt dessen steht S. 85 Z. 3 v. u. druclsehlerhast „Dejicienten", ähnlich
S. 83 Z. 7. 8 v. u. „der Dejicierte dem Dejicienten" statt „der Dejicient dem
Dejicierten".

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