fullscreen : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Österreich-Ungarn geltenden internationalen Privatrechtes

Internationales  Privatrecht  der  österr.-ung.  Monarchie.
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Es  betrifft  dies:  a)  solche  Individuen,  deren  aus  dem  deutschen
Reiche  in  die  Türkei  vorlängst  eingewanderten  Voreltern  sich  unter
den  Schutz  des  kaiserlichen  Internuntius  in  Constantinopel,  als  Vertreters ¬
  des  römischen  Kaisers,  begaben  und  ebenso,  wie  dann  später  ihre
Nachkommen,  mit  Internuntiatur-Pässen  versehen  wurden;  —  oder
solche  in  der  Türkei  ansässige  (nicht  mohamedanische)  Individuen,
deren  ursprüngliche  Staatsbürgerschaft  sich  nicht  mehr  nachweisen
liess  und  die  auf  ihre  Bitte  in  den  kaiserlichen  Schutz  aufgenommen
wurden.  In  neuerer  Zeit  hat  die  k.  k.  Regierung  die  Aufnahme
solcher  Schutzgenossen  untersagt;  die  bereits  aufgenommenen  aber
wurden  aufgefordert,  sich  als  Mitglieder  einer  im  türkischen  Reiche
bestehenden  österreichisch-ungarischen  Consular-Gemeinde  (8.  Nr.  14
immatriculiren  zu  lassen,  wo  sie  dann  in  Bezug  auf  die  bezüglichen
Gemeinde-Verhältnisse  den  anderen  Gemeinde-Mitgliedern,  welche
wirkliche  österreichische  oder  ungarische  Staatsbürger  sind,  gleich
gehalten  werden;  ohne  jedoch  in  Oesterreich  oder  Ungarn  der  Wehrpflicht ¬
  zu  unterliegen  oder  in  eine  Gemeinde  des  österreichischungarischen ¬
  Inlandes  eintreten  zu  müssen.  Wollte  übrigens  ein  derartiger ¬
  Schutzgenosse  (bisher  „Unterthan  de  facto“  genannt)
wirklicher  österreichischer  oder  ungarischer  Staatsbürger  („Unterthan -
  de  jure“)  werden  und  somit  auch  einer  Gemeinde  des  österreichischen ¬
  oder  ungarischen  Inlandes  angehören,  so  müsste  er  wie
ein  Ausländer  um  die  Verleihung  der  österreichischen  oder  ungarischen ¬
  Staatsbürgerschaft  nach  den  bestehenden  Gesetzen  ansuchen
und  hätte  sohin  alle  Pflichten  eines  wirklichen  österreichischen  oder
ungarischen  Staatsbürgers  zu  erfüllen,  daher  auch  die  Wehrpflicht
in  seiner  neuen  Heimat.
Ferner  erstreckt  sich  die  österreichisch-ungarische  Schutzgenossenschaft ¬
  in  der  Türkei:  b)  auf  Angehörige  der  mit  Oesterreich-Ungarn ¬
  befreundeten  dritten  Staaten,  welche  am
betreffenden  Orte  keine  eigene  Consular-Vertretung  haben,  und
deren  Unterthanen  entweder  kraft  besonderer  Staatsverträge  *)  unter
*)  So  war  im  Art.  20  des  Handels-  und  Zollvertrages  zwischen  Oesterreich -
  und  Preussen,  vom  19.  Februar  1853,  festgesetzt  worden,  es  werde
jeder  der  contrabirenden  Theile  seine  Consuln  im  Auslande  verpflichten,  dem
Angehörigen  des  anderen  Theiles,  soferne  letzterer  an  dem  betreffenden  Platze
durch  einen  Consul  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  derselben  Art  und
gegen  nicht  höhere  Gebühren  wie  dem  eigenen  Angebörigen,  zu  gewähren
(R.  G.  B.  207,  S.  1093);  was  dann  in  den  späteren  Verträgen,  vom  11.  April
            
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