Internationales Privatrecht der österr.-ung. Monarchie.
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Es betrifft dies: a) solche Individuen, deren aus dem deutschen
Reiche in die Türkei vorlängst eingewanderten Voreltern sich unter
den Schutz des kaiserlichen Internuntius in Constantinopel, als Vertreters ¬
des römischen Kaisers, begaben und ebenso, wie dann später ihre
Nachkommen, mit Internuntiatur-Pässen versehen wurden; — oder
solche in der Türkei ansässige (nicht mohamedanische) Individuen,
deren ursprüngliche Staatsbürgerschaft sich nicht mehr nachweisen
liess und die auf ihre Bitte in den kaiserlichen Schutz aufgenommen
wurden. In neuerer Zeit hat die k. k. Regierung die Aufnahme
solcher Schutzgenossen untersagt; die bereits aufgenommenen aber
wurden aufgefordert, sich als Mitglieder einer im türkischen Reiche
bestehenden österreichisch-ungarischen Consular-Gemeinde (8. Nr. 14
immatriculiren zu lassen, wo sie dann in Bezug auf die bezüglichen
Gemeinde-Verhältnisse den anderen Gemeinde-Mitgliedern, welche
wirkliche österreichische oder ungarische Staatsbürger sind, gleich
gehalten werden; ohne jedoch in Oesterreich oder Ungarn der Wehrpflicht ¬
zu unterliegen oder in eine Gemeinde des österreichischungarischen ¬
Inlandes eintreten zu müssen. Wollte übrigens ein derartiger ¬
Schutzgenosse (bisher „Unterthan de facto“ genannt)
wirklicher österreichischer oder ungarischer Staatsbürger („Unterthan -
de jure“) werden und somit auch einer Gemeinde des österreichischen ¬
oder ungarischen Inlandes angehören, so müsste er wie
ein Ausländer um die Verleihung der österreichischen oder ungarischen ¬
Staatsbürgerschaft nach den bestehenden Gesetzen ansuchen
und hätte sohin alle Pflichten eines wirklichen österreichischen oder
ungarischen Staatsbürgers zu erfüllen, daher auch die Wehrpflicht
in seiner neuen Heimat.
Ferner erstreckt sich die österreichisch-ungarische Schutzgenossenschaft ¬
in der Türkei: b) auf Angehörige der mit Oesterreich-Ungarn ¬
befreundeten dritten Staaten, welche am
betreffenden Orte keine eigene Consular-Vertretung haben, und
deren Unterthanen entweder kraft besonderer Staatsverträge *) unter
*) So war im Art. 20 des Handels- und Zollvertrages zwischen Oesterreich -
und Preussen, vom 19. Februar 1853, festgesetzt worden, es werde
jeder der contrabirenden Theile seine Consuln im Auslande verpflichten, dem
Angehörigen des anderen Theiles, soferne letzterer an dem betreffenden Platze
durch einen Consul vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und
gegen nicht höhere Gebühren wie dem eigenen Angebörigen, zu gewähren
(R. G. B. 207, S. 1093); was dann in den späteren Verträgen, vom 11. April