II. Spezieller Theil.
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Die Gefahr ist schon vorhanden: cum vergit ad inopiam,
wenn er diesem Zustand zusteuert. Im Gegentheil: in der
Novelle 97 wird der Frau empfohlen, die nöthigen Schritte
alsbald zu thun: „Sibimet culpam inferat cur mox, viro
inchoato male substantia uti ... non auxiliata est sibi.
Dabei ist es gleichgültig, welche persönliche Eigenschaften des
Mannes die Gefahr heraufbeschwören, ob durch, oder ohne
Verschulden desselben. Schon die bloße Verschwendung des
Mannes kann Grund zur Vermögensabsonderung geben:
Si dotem ita dissipaturus, ita manifestus est, ut non hominem ¬
frugi oportet.
Allerdings wenn der Mann sonst ein nüchterner, fleißiger
Mann ist und nur durch unglückliche Conjuncturen rückwärts
kommt, darf der Richter nicht in seinen Verkehrsruf und
Credit eingreifen, so lange noch Hoffnung vorhanden ist, daß
er sich wieder herausarbeiten kann. Die Vermögensabsonderung ¬
ist „exinde“ begründet „quo evidentissime apparuerit
mariti facultates ad dotis exactionem non sufficere“ (L. 24
D. 24. 3) das evidentissime soll aber weder bei dem Römischen ¬
Juristen, noch im Sinne des Landrechts den Superlativ ¬
ausdrücken.
Fragen wir nach den richterlichen Anhaltspunkten zur
Beurtheilung der Gefahr, die zum Antrag auf Vermögensabsonderung ¬
nachzuweisen erforderlich ist, so stoßen wir allerdings ¬
zunächst auf die socialen Zustände der verschiedenen
Staaten und Zeiten, die hier in Betracht kommen, in ihrer
historischen Entwickelung.
Im Römischen Recht brachte es schon die politische Entwickelung ¬
mit sich, es mit der Tragung der Lasten der Ehe
ernster zu nehmen, als in unserm modernen Staat. Der
Vater hatte die Rechtspflicht, die Tochter zu dotiren.
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