Inhaltsverzeichnis : Näf, N.: ¬Das französische und badische Recht der Vermögensabsonderung unter Eheleuten

II.  Spezieller  Theil.
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Die  Gefahr  ist  schon  vorhanden:  cum  vergit  ad  inopiam,
wenn  er  diesem  Zustand  zusteuert.  Im  Gegentheil:  in  der
Novelle  97  wird  der  Frau  empfohlen,  die  nöthigen  Schritte
alsbald  zu  thun:  „Sibimet  culpam  inferat  cur  mox,  viro
inchoato  male  substantia  uti  ...  non  auxiliata  est  sibi.
Dabei  ist  es  gleichgültig,  welche  persönliche  Eigenschaften  des
Mannes  die  Gefahr  heraufbeschwören,  ob  durch,  oder  ohne
Verschulden  desselben.  Schon  die  bloße  Verschwendung  des
Mannes  kann  Grund  zur  Vermögensabsonderung  geben:
Si  dotem  ita  dissipaturus,  ita  manifestus  est,  ut  non  hominem ¬
  frugi  oportet.
Allerdings  wenn  der  Mann  sonst  ein  nüchterner,  fleißiger
Mann  ist  und  nur  durch  unglückliche  Conjuncturen  rückwärts
kommt,  darf  der  Richter  nicht  in  seinen  Verkehrsruf  und
Credit  eingreifen,  so  lange  noch  Hoffnung  vorhanden  ist,  daß
er  sich  wieder  herausarbeiten  kann.  Die  Vermögensabsonderung ¬
  ist  „exinde“  begründet  „quo  evidentissime  apparuerit
mariti  facultates  ad  dotis  exactionem  non  sufficere“  (L.  24
D.  24.  3)  das  evidentissime  soll  aber  weder  bei  dem  Römischen ¬
  Juristen,  noch  im  Sinne  des  Landrechts  den  Superlativ ¬
  ausdrücken.
Fragen  wir  nach  den  richterlichen  Anhaltspunkten  zur
Beurtheilung  der  Gefahr,  die  zum  Antrag  auf  Vermögensabsonderung ¬
  nachzuweisen  erforderlich  ist,  so  stoßen  wir  allerdings ¬
  zunächst  auf  die  socialen  Zustände  der  verschiedenen
Staaten  und  Zeiten,  die  hier  in  Betracht  kommen,  in  ihrer
historischen  Entwickelung.
Im  Römischen  Recht  brachte  es  schon  die  politische  Entwickelung ¬
  mit  sich,  es  mit  der  Tragung  der  Lasten  der  Ehe
ernster  zu  nehmen,  als  in  unserm  modernen  Staat.  Der
Vater  hatte  die  Rechtspflicht,  die  Tochter  zu  dotiren.
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