Metadaten : Deutsches Konkursprozessrecht (9030)

Siebentes  Hauptstück.
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der  in  §  101  Abs.  2  bezeichneten  Massregeln  förmlich  beantragt,  so
steht  ihm  gegen  den  abweisenden  (ihm  zuzustellenden)  Beschluss
des  Gerichts  das  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde  zu  (§  73
Abs.  2).
Das  Gericht  hat  die  getroffenen  Massregeln,  wenn  sie  ihren
Zweck  erreicht  haben,  von  Amtswegen  aufzuheben.  Gegen  die
Aufhebung  steht  dem  Verwalter  (nicht  den  einzelnen  Gläubigern)
das  bezeichnete  Rechtsmittel  zu.
Wenn  der  Gemeinschuldner  die  Aufhebung  beantragt  hat  und
mit  seinem  Antrag  abgewiesen  worden  ist,  so  hat  er  das  Rechtsmittel ¬
  der  sofortigen  Beschwerde.
Ad  litt.  f  bis  litt.  h:
Die  unter  litt.  f  bis  litt.  g  besprochenen  Pflichten  und  Zwangsmassregeln ¬
  treffen  in  dem  Konkurs  einer  physischen  Person,  welche
prozessunfähig  ist  oder  wegen  Übernahme  der  Vertretung  durch
ihren  Pfleger  einer  nicht  prozefsfähigen  Person  gleich  steht3s,  den
gesetzlichen  Vertreter.  Nur  die  Verpflichtung,  sich  nicht  ohne
gerichtliche  Erlaubnis  von  dem  Wohnorte  zu  entfernen  (§  101
Abs.  1),  dürfte  nicht  recht  auf  den  Vertreter  passen;  andererseits
möchte  man  die  Zulässigkeit  der  Verhaftung  eines  nicht  prozessfähigen ¬
  Gemeinschuldners  zur  Sicherung  der  Masse  postulieren,
wenn  durch  dessen  Verhalten  die  Masse  gefährdet  wird“e
Im  Nachlafskonkurse  treffen  die  besprochenen  Pflichten  und
Zwangsmassregeln  den  Erben*°.  Da  der  Nachlafskonkurs  eröffnet
werden  kann,  bevor  die  Erbschaft  durch  Annahme  derselben  oder
durch  Versäumung  der  Ausschlagungsfrist  dem  Erben  endgültig
erworben  ist*1,  so  kann  es  vorkommen,  dafs  der  GemeinschuldnerErbe -
  nach  der  Eröffnung  des  Konkurses  die  Erbschaft  ausschlägt.
Dadurch  scheidet  er  aus  der  Stellung  des  Gemeinschuldners  aus,
und  zwar  gilt  er  auch  für  die  Zeit  zwischen  Anfall  und  Ausschlagung ¬
  nicht  mehr  als  Gemeinschuldner  (arg.  §  1953  Abs.  1
B.G.B.).  Folglich  verlieren  etwaige  Zwangsmassregeln,  die  das
38  Vgl.  oben  S.  74  Ziff.  6  Abs.  2.
Ein  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  entmündigter  und
daher  prozessunfähiger  Gemeinschuldner  kann  durch  Verschleppung  oder
durch  Zerstörung  von  Sachen,  die  zur  Masse  gehören,  die  Masse  schädigen.
*  Vgl.  oben  S.  74  Ziff.  6  Abs.  3.  Bei  einer  Mehrheit  von  Erben  werden
alle  Erben  betroffen.  Anstatt  eines  prozessunfähigen  Erben  wieder  sein  gesetzlicher ¬
  Vertreter.
Vgl.  oben  S.  68  Ziff.  2  Abs.  1.
            
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