Siebentes Hauptstück.
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der in § 101 Abs. 2 bezeichneten Massregeln förmlich beantragt, so
steht ihm gegen den abweisenden (ihm zuzustellenden) Beschluss
des Gerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 73
Abs. 2).
Das Gericht hat die getroffenen Massregeln, wenn sie ihren
Zweck erreicht haben, von Amtswegen aufzuheben. Gegen die
Aufhebung steht dem Verwalter (nicht den einzelnen Gläubigern)
das bezeichnete Rechtsmittel zu.
Wenn der Gemeinschuldner die Aufhebung beantragt hat und
mit seinem Antrag abgewiesen worden ist, so hat er das Rechtsmittel ¬
der sofortigen Beschwerde.
Ad litt. f bis litt. h:
Die unter litt. f bis litt. g besprochenen Pflichten und Zwangsmassregeln ¬
treffen in dem Konkurs einer physischen Person, welche
prozessunfähig ist oder wegen Übernahme der Vertretung durch
ihren Pfleger einer nicht prozefsfähigen Person gleich steht3s, den
gesetzlichen Vertreter. Nur die Verpflichtung, sich nicht ohne
gerichtliche Erlaubnis von dem Wohnorte zu entfernen (§ 101
Abs. 1), dürfte nicht recht auf den Vertreter passen; andererseits
möchte man die Zulässigkeit der Verhaftung eines nicht prozessfähigen ¬
Gemeinschuldners zur Sicherung der Masse postulieren,
wenn durch dessen Verhalten die Masse gefährdet wird“e
Im Nachlafskonkurse treffen die besprochenen Pflichten und
Zwangsmassregeln den Erben*°. Da der Nachlafskonkurs eröffnet
werden kann, bevor die Erbschaft durch Annahme derselben oder
durch Versäumung der Ausschlagungsfrist dem Erben endgültig
erworben ist*1, so kann es vorkommen, dafs der GemeinschuldnerErbe -
nach der Eröffnung des Konkurses die Erbschaft ausschlägt.
Dadurch scheidet er aus der Stellung des Gemeinschuldners aus,
und zwar gilt er auch für die Zeit zwischen Anfall und Ausschlagung ¬
nicht mehr als Gemeinschuldner (arg. § 1953 Abs. 1
B.G.B.). Folglich verlieren etwaige Zwangsmassregeln, die das
38 Vgl. oben S. 74 Ziff. 6 Abs. 2.
Ein wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigter und
daher prozessunfähiger Gemeinschuldner kann durch Verschleppung oder
durch Zerstörung von Sachen, die zur Masse gehören, die Masse schädigen.
* Vgl. oben S. 74 Ziff. 6 Abs. 3. Bei einer Mehrheit von Erben werden
alle Erben betroffen. Anstatt eines prozessunfähigen Erben wieder sein gesetzlicher ¬
Vertreter.
Vgl. oben S. 68 Ziff. 2 Abs. 1.