Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 2)

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fl.  kr.  fr.
Protocollirte  Vergleiche.
Wenn  sich  die  Parteyen  über  eine  noch  nicht
vor  Gericht  gebrachte  Sache,  oder  auch,  wenn
sie  bereits  anhaͤngig  gewesen,  von  selbst  und
ohne  Zuthun  des  Richters  vergleichen,  sofort
solches  mehrerer  Sicherheit  halber  bey  Gericht
zu  Protocolle  bringen  lassen,  oder  den  unter  sich
schriftlich  verfaßten  Vergleich  ad  acta  hinterlegen, -
  mit  Einrechnung  des  daruͤber  verfuͤhrten ¬
  Protocolls,  und  jedem  Theile  zu  ertheilenden =
  Auszugs  oder  Depositionsurkunde,  es  betreffe =
  uͤbrigens  die  Sache,  woruͤber  sich  verglichen ¬
  wurde,  viel  oder  wenig,  mit  Inbegriffe
des  Siegels.
Vermittelt  aber  der  Richter  selbst  den  Ver-  --  36
gleich,  zumahl  wenn  es  durch  nahmhafte  Bemuͤhung ¬
  geschieht,  ist  ihm  von  jedem  Gulden
—  1
Werths
gebilliget;  welcher  von  den  verglichenen  Theilen ¬
  sammtlich  zu  tragen  ist.
Wobey  zu  bemerken,  daß  gedachter  Gulden
Werths  nicht  nach  der  ganzen  Sache,  woruͤber
die  Parteyen  im  Stritt  gelegen,  sondern  nach
demjenigen,  was  ein  Theil  dem  anderen  mittelst ¬
  getroffenen  Vergleiches  wirklich  zu  leisten
hat,  zu  bemessen  sey.  Uebrigens  wenn  der
Vergleich  nicht  auf  bares  Geld,  sondern  auf
andere  Dinge  gestellt  waͤre,  sollen  sich  Richter
und  Parteyen  des  Werths  halber  vereinigen.
Aller=
            
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