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fl. kr. fr.
Protocollirte Vergleiche.
Wenn sich die Parteyen über eine noch nicht
vor Gericht gebrachte Sache, oder auch, wenn
sie bereits anhaͤngig gewesen, von selbst und
ohne Zuthun des Richters vergleichen, sofort
solches mehrerer Sicherheit halber bey Gericht
zu Protocolle bringen lassen, oder den unter sich
schriftlich verfaßten Vergleich ad acta hinterlegen, -
mit Einrechnung des daruͤber verfuͤhrten ¬
Protocolls, und jedem Theile zu ertheilenden =
Auszugs oder Depositionsurkunde, es betreffe =
uͤbrigens die Sache, woruͤber sich verglichen ¬
wurde, viel oder wenig, mit Inbegriffe
des Siegels.
Vermittelt aber der Richter selbst den Ver- -- 36
gleich, zumahl wenn es durch nahmhafte Bemuͤhung ¬
geschieht, ist ihm von jedem Gulden
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Werths
gebilliget; welcher von den verglichenen Theilen ¬
sammtlich zu tragen ist.
Wobey zu bemerken, daß gedachter Gulden
Werths nicht nach der ganzen Sache, woruͤber
die Parteyen im Stritt gelegen, sondern nach
demjenigen, was ein Theil dem anderen mittelst ¬
getroffenen Vergleiches wirklich zu leisten
hat, zu bemessen sey. Uebrigens wenn der
Vergleich nicht auf bares Geld, sondern auf
andere Dinge gestellt waͤre, sollen sich Richter
und Parteyen des Werths halber vereinigen.
Aller=