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bei Feuer= oder Lebens=Versicherungen den Anhalt geben,
oder es ist eine Strom= oder See=Assekuranz, worüber wir
hier handeln. Versicherung auf den Schiffs=Körper heißt
Kasko=Versicherung. Eine besondere Art der Aufhebung
kommt unter dem Namen Abandonniren vor, d. h.
nicht die Aufhebung des ganzen Vertrags, sondern Befreiung ¬
des Versicherers von den Rettungskosten und
Seitens des Versicherten von der Mühwaltung bei der
Rettung selbst. II. 8. §. 2301. und 2304. Eine fernere
von der allgemeinen Regel abweichende Aufhebung kann
erfolgen, wenn die Gefahr gar nicht eintritt, z. B. das
Schiff die Reise nicht macht und keine Schuld des Versicherten ¬
konkurrirt. Die Entschädigung, welche in diesem
Falle der Versicherer in Anspruch nehmen kann, heißt
Ristorno. II. 8. §. 2333.
Gegenstand einer Versicherung ist Alles, was Objekt
eines Vertrages sein kann. Ausgeschlossen sind Waaren
deren Ein- oder Durchfuhr verboten ist, so wie Bedürfnisse
für feindliche Armeeen. Versicherungen über den gemeinen ¬
Werth zur Zeit des geschlossenen Vertrages
hinaus sind nicht gestattet, und Versicherungen auf
Waaren sollen den Einkaufspreis nicht übersteigen.
II. 8. §. 1934 u. f.
§. 289.
Der Versicherungs=Vertrag muß schriftlich geschlossen
werden, bei Mäklern vertritt jedoch der Auszug aus ihrem
Journal die Stelle. II. 8. §. 2064. In der Polize muß
der Name des Versicherten ausgedrückt sein. Die Polize
muß ferner den Gegenstand der Versicherung nach denjenigen ¬
Kennzeichen, die ihn von andern hinlänglich unterscheiden, ¬
enthalten. Bei Seeversicherungen muß der Name
des Schiffers und Schiffes genannt sein. Es muß ferner
die Versicherungs=Summe genau bestimmt werden. Sowohl
die Art als die Dauer der übernommenen Gefahr muß
nach ihrem Anfange und Ende genau bestimmt werden.
Zuletzt muß in der Polize auch der Ort, wo sie gezeichnet
Evelt, Preuß. Civilrecht. II. Heft.
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