Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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bei  Feuer=  oder  Lebens=Versicherungen  den  Anhalt  geben,
oder  es  ist  eine  Strom=  oder  See=Assekuranz,  worüber  wir
hier  handeln.  Versicherung  auf  den  Schiffs=Körper  heißt
Kasko=Versicherung.  Eine  besondere  Art  der  Aufhebung
kommt  unter  dem  Namen  Abandonniren  vor,  d.  h.
nicht  die  Aufhebung  des  ganzen  Vertrags,  sondern  Befreiung ¬
  des  Versicherers  von  den  Rettungskosten  und
Seitens  des  Versicherten  von  der  Mühwaltung  bei  der
Rettung  selbst.  II.  8.  §.  2301.  und  2304.  Eine  fernere
von  der  allgemeinen  Regel  abweichende  Aufhebung  kann
erfolgen,  wenn  die  Gefahr  gar  nicht  eintritt,  z.  B.  das
Schiff  die  Reise  nicht  macht  und  keine  Schuld  des  Versicherten ¬
  konkurrirt.  Die  Entschädigung,  welche  in  diesem
Falle  der  Versicherer  in  Anspruch  nehmen  kann,  heißt
Ristorno.  II.  8.  §.  2333.
Gegenstand  einer  Versicherung  ist  Alles,  was  Objekt
eines  Vertrages  sein  kann.  Ausgeschlossen  sind  Waaren
deren  Ein-  oder  Durchfuhr  verboten  ist,  so  wie  Bedürfnisse
für  feindliche  Armeeen.  Versicherungen  über  den  gemeinen ¬
  Werth  zur  Zeit  des  geschlossenen  Vertrages
hinaus  sind  nicht  gestattet,  und  Versicherungen  auf
Waaren  sollen  den  Einkaufspreis  nicht  übersteigen.
II.  8.  §.  1934  u.  f.
§.  289.
Der  Versicherungs=Vertrag  muß  schriftlich  geschlossen
werden,  bei  Mäklern  vertritt  jedoch  der  Auszug  aus  ihrem
Journal  die  Stelle.  II.  8.  §.  2064.  In  der  Polize  muß
der  Name  des  Versicherten  ausgedrückt  sein.  Die  Polize
muß  ferner  den  Gegenstand  der  Versicherung  nach  denjenigen ¬
  Kennzeichen,  die  ihn  von  andern  hinlänglich  unterscheiden, ¬
  enthalten.  Bei  Seeversicherungen  muß  der  Name
des  Schiffers  und  Schiffes  genannt  sein.  Es  muß  ferner
die  Versicherungs=Summe  genau  bestimmt  werden.  Sowohl
die  Art  als  die  Dauer  der  übernommenen  Gefahr  muß
nach  ihrem  Anfange  und  Ende  genau  bestimmt  werden.
Zuletzt  muß  in  der  Polize  auch  der  Ort,  wo  sie  gezeichnet
Evelt,  Preuß.  Civilrecht.  II.  Heft.
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