Metadaten : Lautenschlager, Carl: ¬Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nebst dem württembergischen Einführungsgesetz vom 13. August 1865

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Zweiter  Titel.  Vom  Kauf.
Der  Kaufpreis  ist  bei  der  Uebergabe
17)  zu  entrichten,  sofern  nicht
ein  Anderes  durch  die  Natur  des  Geschäfts  bedingt  *3)  oder  durch  Vertrag ¬
  oder  Handelsgebrauch  bestimmt  ist.
Im  Uebrigen  kommt  die
Bestimmung  des  Art.  325  auch  in  Bezug  auf  diese  Zahlung  zur  Anwendung. ¬
  20
21)
Artikel  343.
Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  die  Waare,  so  lange  der  Käufer  mit
der  Empfangnahme  22)
nicht  im  Verzuge  ist,  mit  der  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Geschäftsmanns  23)  aufzubewahren.
Also  Zug  um  Zug,  am  Ort  und  zur  Zeit  der  Uebergabe.  Prot.  1371  f.
Ueber  die  Folgen,  wenn  der  Kaufpreis  nicht  zu  gehöriger  Zeit  entrichtet  wird,  s.  Art.
288.  289.  354  ff.  Thöl  1.  c.  S.  411
Unter  „Uebergabe"  kann  hier  wohl  nur  die
eigentliche  Tradition  im  juristischen  Sinn,  wodurch  der  Käufer  Besitz  und  Eigenthum
erlangt,  nicht  auch  schon  jede  Uebergabe  an  den  Spediteur  oder  Frachtführer  u.  s.  w.
(s.  Art  345.  Abs.  1)  verstanden  werden.  Central=Organ  1.  S.  269  f.  Vgl.  Auerbach, ¬
  das  neue  Handelsgesetz  Abth.  II.  S.  189  f.
13)  Eine  solche  Ausnahme  müßte  z.  B.  stattfinden,  wenn  die  Waare  nur  auf
Besicht  oder  Probe  übergeben  wurde.  Art.  339.  Abs.  4.
19)  Vgl.  Einführungsgesetz  Art.  45.
2)  Dieß  gilt  insbesondere  auch  von  der  Vorschrift  des  Art.  325.  Abs.  2.
Prot.  1371  f.
21)  Die  Bestimmungen  des  Art.  343  beziehen  sich,  wie  aus  ihrer  allgemeinen
Fassung  hervorgeht,  sowohl  auf  Platzgeschäfte  (Verträge  unter  Gegenwärtigen,
s.  Art.  318.  Thöl  l.  c.  S.  415  f.),  als  auf  die  sog.  Distancekäufe,  bei  welchen  der
Abschluß  unter  Abwesenden  (s.  Art.  319)  erfolgt  und  die  Waare  dem  Käufer  von
einem  andern  Ort  übersendet  werden  soll  (s.  Art.  344.  345.  347  ff.)  Busch,  Archiv
III.  S.  301  ff.  Ueber  anderweitige  Wirkungen  des  Verzugs  s.  Art.  354  ff.
*2)  Dieser  Ausdruck  ist  hier  —  zum  Unterschied  von  Art.  346.  Abs.  2  —
ohne  Zweifel  in  einem  weiteren,  mehr  factischen  Sinn  gemeint,  wonach  er  nicht  blos
die  der  Tradition  entsprechende  Entgegennahme,  sondern  auch  die  derselben  unter  Umständen ¬
  erst  nachfolgende  Hinwegnahme  der  Waare  (die  „Abnahme",  s.  Art.  351
umfaßt.  Prot.  642.  5077.  Motive  zum  preuß.  Entwurf  S.  138.  Die  Verpflichtung
des  Verkäufers,  das  Gut  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  aufzubewahren, ¬
  erstreckt  sich  somit  über  den  Zeitpunkt  der  Uebergabe  hinaus,  wenn  die
inwegnahme,  die  Fortschaffung  der  Waare  sei  es  nach  Handelsgebrauch  oder  in
Folge  besonderer  Uebereinkunft  erst  später  zu  geschehen  hat.  Prot.  621  ff
(Vgl.
damit  die  Vorschrift  des  Landrechts  Th.  II.  tit.  9.  §.  26,  welche  insoweit  für  Handelskäufe ¬
  eine  Abänderung  erleidet).
23)  Man  wählte  die  Bezeichnung  „Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns"
statt  „Kaufmanns"  (s.  Art.  282),  weil  nicht  alle  Verkäufer  Kaufleute  und  ebensowenig ¬
  alle  von  ihnen  geschlossenen  Verkäufe  auf  ihrer  Seite  Handelsgeschäfte  seien
man  könne  deßhalb  auch  nicht  von  jedem  Verkäufer  (z.  B.  einem  Producenten)  verlangen, ¬
  daß  er  hinsichtlich  der  Aufbewahrung  des  Kaufobjekts  dieselbe  Umsicht  übe,
daß
Hienach  ist  anzunehmen
wie  ein  geschäftskundiger  Kaufmann.  Prot.  5077
mit  den  in  Rede  stehenden  Worten  (welche  sonst  nirgends  im  Handelsgesetzbuch  vorkommen) ¬
  im  Allgemeinen  ein  geringerer  Grad  von  Sorgfalt  ausgedrückt  werden  wollte,
als  diejenige  ist,  welche  von  einem  „ordentlichen  Kaufmann"  verlangt  wird;  dieß  ergibt ¬
  sich  schon  daraus,  daß  die  letztere  im  Fall  des  Art.  344  ausnahmsweise  allen
Prot.  5078.  Was  in  concreto
Verkäufern  ohne  Unterschied  zur  Pflicht  gemacht  ist.
gehört,  wird  unter  Berücksichtizu ¬
  der  „Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
gung  der  bestehenden  Handelsgebräuche  (Motive  zum  preuß.  Entwurf  S.  138)  wesent¬
            
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