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Zweiter Titel. Vom Kauf.
Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe
17) zu entrichten, sofern nicht
ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt *3) oder durch Vertrag ¬
oder Handelsgebrauch bestimmt ist.
Im Uebrigen kommt die
Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. ¬
20
21)
Artikel 343.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit
der Empfangnahme 22)
nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns 23) aufzubewahren.
Also Zug um Zug, am Ort und zur Zeit der Uebergabe. Prot. 1371 f.
Ueber die Folgen, wenn der Kaufpreis nicht zu gehöriger Zeit entrichtet wird, s. Art.
288. 289. 354 ff. Thöl 1. c. S. 411
Unter „Uebergabe" kann hier wohl nur die
eigentliche Tradition im juristischen Sinn, wodurch der Käufer Besitz und Eigenthum
erlangt, nicht auch schon jede Uebergabe an den Spediteur oder Frachtführer u. s. w.
(s. Art 345. Abs. 1) verstanden werden. Central=Organ 1. S. 269 f. Vgl. Auerbach, ¬
das neue Handelsgesetz Abth. II. S. 189 f.
13) Eine solche Ausnahme müßte z. B. stattfinden, wenn die Waare nur auf
Besicht oder Probe übergeben wurde. Art. 339. Abs. 4.
19) Vgl. Einführungsgesetz Art. 45.
2) Dieß gilt insbesondere auch von der Vorschrift des Art. 325. Abs. 2.
Prot. 1371 f.
21) Die Bestimmungen des Art. 343 beziehen sich, wie aus ihrer allgemeinen
Fassung hervorgeht, sowohl auf Platzgeschäfte (Verträge unter Gegenwärtigen,
s. Art. 318. Thöl l. c. S. 415 f.), als auf die sog. Distancekäufe, bei welchen der
Abschluß unter Abwesenden (s. Art. 319) erfolgt und die Waare dem Käufer von
einem andern Ort übersendet werden soll (s. Art. 344. 345. 347 ff.) Busch, Archiv
III. S. 301 ff. Ueber anderweitige Wirkungen des Verzugs s. Art. 354 ff.
*2) Dieser Ausdruck ist hier — zum Unterschied von Art. 346. Abs. 2 —
ohne Zweifel in einem weiteren, mehr factischen Sinn gemeint, wonach er nicht blos
die der Tradition entsprechende Entgegennahme, sondern auch die derselben unter Umständen ¬
erst nachfolgende Hinwegnahme der Waare (die „Abnahme", s. Art. 351
umfaßt. Prot. 642. 5077. Motive zum preuß. Entwurf S. 138. Die Verpflichtung
des Verkäufers, das Gut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aufzubewahren, ¬
erstreckt sich somit über den Zeitpunkt der Uebergabe hinaus, wenn die
inwegnahme, die Fortschaffung der Waare sei es nach Handelsgebrauch oder in
Folge besonderer Uebereinkunft erst später zu geschehen hat. Prot. 621 ff
(Vgl.
damit die Vorschrift des Landrechts Th. II. tit. 9. §. 26, welche insoweit für Handelskäufe ¬
eine Abänderung erleidet).
23) Man wählte die Bezeichnung „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns"
statt „Kaufmanns" (s. Art. 282), weil nicht alle Verkäufer Kaufleute und ebensowenig ¬
alle von ihnen geschlossenen Verkäufe auf ihrer Seite Handelsgeschäfte seien
man könne deßhalb auch nicht von jedem Verkäufer (z. B. einem Producenten) verlangen, ¬
daß er hinsichtlich der Aufbewahrung des Kaufobjekts dieselbe Umsicht übe,
daß
Hienach ist anzunehmen
wie ein geschäftskundiger Kaufmann. Prot. 5077
mit den in Rede stehenden Worten (welche sonst nirgends im Handelsgesetzbuch vorkommen) ¬
im Allgemeinen ein geringerer Grad von Sorgfalt ausgedrückt werden wollte,
als diejenige ist, welche von einem „ordentlichen Kaufmann" verlangt wird; dieß ergibt ¬
sich schon daraus, daß die letztere im Fall des Art. 344 ausnahmsweise allen
Prot. 5078. Was in concreto
Verkäufern ohne Unterschied zur Pflicht gemacht ist.
gehört, wird unter Berücksichtizu ¬
der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
gung der bestehenden Handelsgebräuche (Motive zum preuß. Entwurf S. 138) wesent¬