Full text : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 1)

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9.
gangenheit  zuruͤckzuziehen,  wenn  sich  der  Gesetzgeber ¬
  nicht  namentlich  darauf  bezogen  hat.
Wenn  aber  eine  neue  Verordnung  auch  enthalt, ¬
  daß  sie  fuͤr  das  Vergangene  gleichfalls
gelten  solle,  wie  es  nicht  selten  im  Römischen
Rechte  vorkommt,  so  sind  doch  die  durch  Vergleich =
  der  Parteien  beigelegten,  oder  durch
richterlichen  Ausspruch  schon  entschiedenen
Fälle
davon  auszunehmen.  Fast  in  allen  Gesetzen,
wo  von  der  Anwendung  ad  praeteritum  die
Rede  ist,  wird  man  diese  Einschraͤnkung  ausdrücklich ¬
  wiederholt  finden.
3)  Die  gedachte  Entscheidung  des  Richters  braucht
nicht  schon  rechtskraͤftig  zu  seyn,  um  die  Anwendung ¬
  einer  neuern  Vorschrift  in  der  vorkommenden =
  Sache  auszuschließen.  Genug,  wenn
diese  schon  gerichtlich  entschieden  ist;  denn  auch
in  der  Appellations=Jnstanz  soll  es  nur  darauf
ankommen,  ob  der  vorige  Richter  nach  den  Gesetzen, ¬
  die  zur  Zeit  seines  Urtheils  galten, ¬
  entschieden  habe,  wie  dies  in  Nov.  115.
praefat.  et  cap.  1.  als  durchgängig  zu  beobachtende ¬
  Regel  bestimmt  ist.
Interpretirende  Gesetze  sind  auf  alle  nach  dem
erklaͤrten  Gesetze  noch  jetzt  zu  entscheidende
Rechtsfälle  anwendbar.  Nov.  19.  praefat.  fin.
Jn  wiefern  die  Vorschrift  Nov.  115.  in  Ansehung =
  der  Appellations-Instanz  hiebei  angewandt ¬
  werden  koͤnne,  wird  in  der  Folge  naͤher
zu  untersuchen  seyn.
            
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