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9.
gangenheit zuruͤckzuziehen, wenn sich der Gesetzgeber ¬
nicht namentlich darauf bezogen hat.
Wenn aber eine neue Verordnung auch enthalt, ¬
daß sie fuͤr das Vergangene gleichfalls
gelten solle, wie es nicht selten im Römischen
Rechte vorkommt, so sind doch die durch Vergleich =
der Parteien beigelegten, oder durch
richterlichen Ausspruch schon entschiedenen
Fälle
davon auszunehmen. Fast in allen Gesetzen,
wo von der Anwendung ad praeteritum die
Rede ist, wird man diese Einschraͤnkung ausdrücklich ¬
wiederholt finden.
3) Die gedachte Entscheidung des Richters braucht
nicht schon rechtskraͤftig zu seyn, um die Anwendung ¬
einer neuern Vorschrift in der vorkommenden =
Sache auszuschließen. Genug, wenn
diese schon gerichtlich entschieden ist; denn auch
in der Appellations=Jnstanz soll es nur darauf
ankommen, ob der vorige Richter nach den Gesetzen, ¬
die zur Zeit seines Urtheils galten, ¬
entschieden habe, wie dies in Nov. 115.
praefat. et cap. 1. als durchgängig zu beobachtende ¬
Regel bestimmt ist.
Interpretirende Gesetze sind auf alle nach dem
erklaͤrten Gesetze noch jetzt zu entscheidende
Rechtsfälle anwendbar. Nov. 19. praefat. fin.
Jn wiefern die Vorschrift Nov. 115. in Ansehung =
der Appellations-Instanz hiebei angewandt ¬
werden koͤnne, wird in der Folge naͤher
zu untersuchen seyn.