Object : Selecta iuris publici novissima (Th. 9 (1745))

299
der  Osterfeyer.
§.IV.
deme  entgegen  gesetzt  wird,  daß  also  die  Ostern
nicht  sowol,  ad  effectum  introducendi  Gregoriani, -
  quam  retinendi  Juliani  Calendarii,  mit
denen  Catholischen  gefeyert  werden  sollen;  um  so
mehr  zwar  da,  ad  6.)  nicht  denen  Unterthanen  unter -
  sich,  noch  denen  Staͤnden  in  anderer  ihrer  Mitt¬Ständen -
  Landen,  sondern  allein  diesen  in  ihren
eigenen  Landen,  und  ihren  eigenen  Unterthanen
Verordnungen  in  Religions=Sachen  zu  machen,
und  dieselbe  dabey  sowol,  als  bey  dem  alten  ruhig -
  zu  lassen,  und  dieses  nicht  nur  denen  Herrn
Protestanten,  sondern  den  Catholischen  Ständen -
  ebenfalls  allegato  loco  stipulirte,  keines
wegs  aber  auferlegt  noch  verbotten  worden,  neue
zu  machen.  Wobey  es  auch  ein  vor  allemal  sein
Verbleiben  behaltet,  wann  gleich  wieder  die
eigne  so  hoch  erhobene  Principia  und  Ausspruch
Kaysers  Rudolphi  ad  7.)  nachgegeben  wuͤrde,  daß
das  Calender-Werck  keine  Res  pure  politica,  sondern -
  quid  ex  re  sacra  mixtum  seye,  mithin  dieser -
  Streit  zu  Religons  Sachen  gehöre.  Dann
dors  erste  werden  deßwegen  doch  keine  Dogmatica -
  daraus,  als  worwider  die  Confessio  Augustana -
  selbsten  genugsam  guarantiret,  sondern
bleiben  ein=wie  anemal  adiaphora,  und  solche
Dinge,  welche  des  Landes-Herrn  Arbitrio  unterworfen, -
  idque  per  verba  expressa  Artic.V.
§.  30.  in  fine,  nullique  Statui  immediato  jus!
quod  ipsi  ratione  territorii  &  superioritatis  in
negotio  Religionis  competit,  impediri  opordaß -

tere,  und  wie  gantz  utiliter  acceptiret  wird,
die
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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