Metadaten : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

§.  29.
92
Da  jedoch  das  Statut  sich  über  den  an  dieser  Stelle
abgehandelten  Gegenstand  weder  mit  der  gehörigen  Bestimmtheit ¬
  noch  mit  der  nothwendigen  Vollständigkeit  erkläret ¬
  hat;  so  ist  auch  hier  wieder  die  Praxis  dem  Gesetze ¬
  zu  Hülfe  gekommen  c),  und  hat  die  Sache  dahin
fixiret:
1)  Daß  das  beiderseitige  beigebrachte  Vermögen,
es  seye  beweglich  oder  unbeweglich,  zwischen  dem
überlebenden  Gatten  und  den  vorhandenen  Kindern ¬
  d)  hier  ebenso  ausgeschieden  wird,  wie  solches
in  dem  vorhergehenden  Falle  der  unbeerbten  Ehe
(§.  27.)  geschiehet  e).
2)  Daß  es  dem  zu  Folge  eben  so  auch  mit  den  beiderseits ¬
  beigebrachten  Schulden,  als  worüber  sich
das  Statut  hier  abermals  nicht  bestimmt  ausgesprochen ¬
  hat,  gehalten  wird  f)
3)  Daß,  obgleich  das  Statut  an  der  hier  vorliegenden
Stelle  sich  über  die  Vertheilung  der  ehelichen  Errungenschaft ¬
  gar  nicht  ausspricht,  die  bei  der  unc) ¬
  „Sine  scripto  jus  venit,  quod  usus  approbavit:  nam
diuturni  mores,  consensu  utentium  comprobati,  legem
imitantur.  §.  9.  J.  1.  2.
d)  Vergl.  unten  §.  35.  Note  2.
e)  Die  dieserwegen  sich  gebildete  Praxis  beruhet  auch  auf  der
ganz  richtigen  Ansicht:  daß  hier  die  Kinder  eben  so  an  die
Stelle  des  abgestorbenen  Gatten  treten,  als  es  dort  die  anderweitigen =
  Erben  desselben  thun.  Sie  hat  daneben  auch
hier  wieder  die  ihr  zu  Seite  stehende  Konsequenz  des
Gesetzes  für  sich;  —  indem  dieses  letztere  auch  hier  wieder
blos  von  den  während  der  Ehe  gemachten  Schulden ¬
  redet,  und  damit  eo  ipso  die  von  den  Ehegatten
beigebrachten  Schulden  auch  hier  wieder  demjenigen
Theil,  der  solche  beigebracht  hat,  überlässet.  Es  muß  daher =
  billiger  und  konjequenter  Weise  angenommen  werden:
daß  das  Gesetz  eben  so  auch  von  dem  beigebrachten
Vermögen  jedem  Ehegatten  seinen  Theil  habe  überlassen
wollen.  Vergl.  oben  §.  27.  a.  §.  28,  Note  c.
1)  Vergl.  oben  §.  28.  1.  f.  Auch  die  Solms.  Spezialverordnung =
  vom  31.  Jan.  1788,  auf  die  ich  in  der  Note  h.
zu  dem  vorliegenden  §.  zurückkommen  werde,  bestimmt
nichts  über  den  hier  in  Rede  stehenden  Gegenstand.
            
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