§. 29.
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Da jedoch das Statut sich über den an dieser Stelle
abgehandelten Gegenstand weder mit der gehörigen Bestimmtheit ¬
noch mit der nothwendigen Vollständigkeit erkläret ¬
hat; so ist auch hier wieder die Praxis dem Gesetze ¬
zu Hülfe gekommen c), und hat die Sache dahin
fixiret:
1) Daß das beiderseitige beigebrachte Vermögen,
es seye beweglich oder unbeweglich, zwischen dem
überlebenden Gatten und den vorhandenen Kindern ¬
d) hier ebenso ausgeschieden wird, wie solches
in dem vorhergehenden Falle der unbeerbten Ehe
(§. 27.) geschiehet e).
2) Daß es dem zu Folge eben so auch mit den beiderseits ¬
beigebrachten Schulden, als worüber sich
das Statut hier abermals nicht bestimmt ausgesprochen ¬
hat, gehalten wird f)
3) Daß, obgleich das Statut an der hier vorliegenden
Stelle sich über die Vertheilung der ehelichen Errungenschaft ¬
gar nicht ausspricht, die bei der unc) ¬
„Sine scripto jus venit, quod usus approbavit: nam
diuturni mores, consensu utentium comprobati, legem
imitantur. §. 9. J. 1. 2.
d) Vergl. unten §. 35. Note 2.
e) Die dieserwegen sich gebildete Praxis beruhet auch auf der
ganz richtigen Ansicht: daß hier die Kinder eben so an die
Stelle des abgestorbenen Gatten treten, als es dort die anderweitigen =
Erben desselben thun. Sie hat daneben auch
hier wieder die ihr zu Seite stehende Konsequenz des
Gesetzes für sich; — indem dieses letztere auch hier wieder
blos von den während der Ehe gemachten Schulden ¬
redet, und damit eo ipso die von den Ehegatten
beigebrachten Schulden auch hier wieder demjenigen
Theil, der solche beigebracht hat, überlässet. Es muß daher =
billiger und konjequenter Weise angenommen werden:
daß das Gesetz eben so auch von dem beigebrachten
Vermögen jedem Ehegatten seinen Theil habe überlassen
wollen. Vergl. oben §. 27. a. §. 28, Note c.
1) Vergl. oben §. 28. 1. f. Auch die Solms. Spezialverordnung =
vom 31. Jan. 1788, auf die ich in der Note h.
zu dem vorliegenden §. zurückkommen werde, bestimmt
nichts über den hier in Rede stehenden Gegenstand.