3. Kapitel. England und seine europäischen Kolonien.
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oder das Gleiche hinsichtlich eines anderen Kaufmanns behauptet, oder
aber behauptet, dafs die von ihm in Verkehr gebrachten Waaren von
einer Person oder nach dem System einer Person hergestellt sind, welche
für solche Gegenstände eine Medaille oder ein Diplom erhalten habe
D. Aurigny. Guernesey. Jersey.) (Inseln von La Manche.)
Es besteht kein Specialgesetz zum Schutz des gewerblichen Eigentums. ¬
Aber man kann auf Grund des Gewohnheitsrechts Schutz für
die Handels- und Fabrikmarken finden. Man kann dieselben zunächst
in London und sodann bei den königlichen Gerichten der Inseln eintragen
lassen.2) Eingetragen wie nicht eingetragen geniefsen die thatsächlich
benutzten Marken Schutz gegen jede missbräuchliche Anwendung
c. Gibraltar.")
Vorschriften über die Eintragung von Fabrik- und Handelsmarken
bestehen für die englische Kolonie Gibraltar nicht.
Dagegen hat der Gouverneur von Gibraltar eine mit der königlichen ¬
Sanktion versehene Verordnung (Nr. 4) betreffend die Unterdrückung ¬
der Anwendung trügerischer Marken auf Waaren unter den
18. Mai 1888 erlassen, welche im wesentlichen inhaltlich und sogar
dem Wortlaute nach dem englischen Gesetz vom 23. August 1887 nachgebildet ¬
ist. Der Inhalt dieser Verordnung ist kurz folgender:
Art. 1—7 entsprechen den s. 1—7 und die Art. 8, 9, 10 den s. 9.
10, 12 des englischen Gesetzes von 1SS7.
Art. 11 erklärt die königliche Verordnung der Sektion der Jahre
22 und 23 der Regierung Ihrer Majestät Kapitel 17 (bezeichnet als
„Gesetz zur Verhinderung der mifsbräuchlichen Strafverfolgung für gewisse ¬
Vergehen") als auf Markenschutzverletzungen anwendbar.
Art. 12 und 13 entsprechen den s. 14 und 15 des englischen Gesetzes ¬
von 1887.
Art. 11 entspricht der s. 16 des englischen Gesetzes von 1857, doch
sind die Absätze 2, 9 und 10 des letzteren in Art. 14 nicht aufgenommen.
Art. 13—17 entsprechen den s. 17—19 des englischen Gesetzes.
Die Sektionen 8, 11, 13, 20—23 des englischen Gesetzes sind in
die Verordnung nicht übergegangen.
d. Malta.*)
Besondere Bestimmungen über Eintragung von Waarenzeichen bestehlen ¬
nicht. Dagegen gewährt die Gesetzgebung der Kolonie Malta
einen strafrechtlichen Schutz gegen Waarenzeichenverletzungen. Die diesbezüglichen ¬
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von Malta lauten wie folgt;
1) Recucil Bd. I S. 575.
2) Propr. industr. 1898 S. 110.
3) Recucil Bd. I S. 351 ff.
1) Recueil Bd. II S. 145 u. 150.