Zweiter Titel. Zustellungen. § 160.
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Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen
mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst.
N. Entw. § 239. Entw. I. § 151. Entw. II. § 152. Entw. III. § 152. Mot. S.146, 147. Prot, S. 58.
§ 160.
Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des
Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, ¬
falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten ¬
bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte Person
zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung ¬
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des
Beschlusses findet nicht statt.
Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch ohne vorgängige
Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet.
falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke
wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
N. Entw. § 240. Entw. I. § 152 Entw. II. § 153. Entw. III. § 153. Mot. S. 147, 148. Prot. S. 58,
heiten des Vollmachtgebers Berufene, und der Prokurist (Art. 42 HGB.) sind kraft Gesetzes
generell bzw. in den den Betrieb des Handelsgewerbes betreffenden Angelegenheiten zur Prozeßführung ¬
berechtigt, ohne einer besonderen Vollmacht zu bedürfen. Eine natürliche Konsequenz
hiervon ist es, daß sie auch für berechtigt und verpflichtet erachtet werden, alle Zustellungen, auch
die der Klage, in Empfang zu nehmen (Nordd. Prot. S. 355). Aus der Fassung des § 159 ergiebt ¬
sich klar, daß die Zustellung auch an den Geschäftsherrn selbst erfolgen kann.
Selbstverständlich kommt § 159 nur da zur Anwendung, wo an die Partei selbst, nicht
an den Prozeßbevollmächtigten (s. § 162) zuzustellen ist. Vgl. §§ 157—159 Anm.
Wie weit die Generalvollmacht die Empfangnahme von Zustellungen umfaßt, ist übrigens
quaestio facti, da es auch beschränkte Generalvollmachten giebt (vgl. Windscheid Pand. I
§ 74 Anm. 2).
2) Der Handlungsbevollmächtigte (Art. 47 des HGB.) theilt nicht die Stellung des
Prokuristen und ist daher auch in Bezug auf die Zustellung demselben nicht gleichgestellt.
§§ 160, 161.
1) Die §§ 160 und 161 handeln von den Zustellungsbevollmächtigten (Insinuationsmandataren). ¬
Diese schon dem gemeinen und dem preußischen Prozesse bekannte, im französischen
Rechte im Anschluß an die Bestimmungen über das domicile élu zu umfassender Bedeutung gelangte ¬
Einrichtung ist mit Einführung des mündlichen Verfahrens in fast alle neueren deutschen
Prozeßgesetzgebungen übernommen. Der § 160 führt sie aber in einem weit geringeren Umfange
ein als manche derselben. Im Anschluß an den N. E. unterscheidet er zwischen einer Partei,
welche im Auslande, und einer solchen, welche im Inlande wohnt. Erstere ist, falls sie
nicht einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, welcher am Orte des Prozeßgerichts oder doch
innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, stets verpflichtet, ¬
ohne eine Anordnung des Gerichts abzuwarten, einen Zustellungsbevollmächtigten
zu benennen. Letzterer dagegen liegt, nur wenn sie außerhalb jenes Bezirkes wohnt und einen
innerhalb desselben wohnhaften Prozeßbevollmächtigten nicht bestellt hat, eine derartige Verpflichtung ¬
ob und auch unter dieser Voraussetzung nur ausnahmsweise, nämlich nur dann, wenn das
Struckmann u. Koch, Civilprozeß=Ordnung. 2. Aufl.