Metadaten : Struckmann, Johannes: ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

Zweiter  Titel.  Zustellungen.  §  160.
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Betrieb  eines  Handelsgewerbes  hervorgerufenen  Rechtsstreitigkeiten  an  den  Prokuristen
mit  gleicher  Wirkung,  wie  an  die  Partei  selbst.
N.  Entw.  §  239.  Entw.  I.  §  151.  Entw.  II.  §  152.  Entw.  III.  §  152.  Mot.  S.146,  147.  Prot,  S.  58.
§  160.
Wohnt  eine  Partei  weder  am  Orte  des  Prozeßgerichts  noch  innerhalb  des
Amtsgerichtsbezirks,  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  so  kann  das  Gericht, ¬
  falls  sie  nicht  einen  in  diesem  Orte  oder  Bezirke  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten ¬
  bestellt  hat,  auf  Antrag  anordnen,  daß  sie  eine  daselbst  wohnhafte  Person
zum  Empfange  der  für  sie  bestimmten  Schriftstücke  bevollmächtige.  Diese  Anordnung ¬
  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Eine  Anfechtung  des
Beschlusses  findet  nicht  statt.
Wohnt  die  Partei  nicht  im  Deutschen  Reiche,  so  ist  sie  auch  ohne  vorgängige
Anordnung  des  Gerichts  zur  Benennung  eines  Zustellungsbevollmächtigten  verpflichtet.
falls  sie  nicht  einen  in  dem  durch  den  ersten  Absatz  bezeichneten  Orte  oder  Bezirke
wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  hat.
N.  Entw.  §  240.  Entw.  I.  §  152  Entw.  II.  §  153.  Entw.  III.  §  153.  Mot.  S.  147,  148.  Prot.  S.  58,
heiten  des  Vollmachtgebers  Berufene,  und  der  Prokurist  (Art.  42  HGB.)  sind  kraft  Gesetzes
generell  bzw.  in  den  den  Betrieb  des  Handelsgewerbes  betreffenden  Angelegenheiten  zur  Prozeßführung ¬
  berechtigt,  ohne  einer  besonderen  Vollmacht  zu  bedürfen.  Eine  natürliche  Konsequenz
hiervon  ist  es,  daß  sie  auch  für  berechtigt  und  verpflichtet  erachtet  werden,  alle  Zustellungen,  auch
die  der  Klage,  in  Empfang  zu  nehmen  (Nordd.  Prot.  S.  355).  Aus  der  Fassung  des  §  159  ergiebt ¬
  sich  klar,  daß  die  Zustellung  auch  an  den  Geschäftsherrn  selbst  erfolgen  kann.
Selbstverständlich  kommt  §  159  nur  da  zur  Anwendung,  wo  an  die  Partei  selbst,  nicht
an  den  Prozeßbevollmächtigten  (s.  §  162)  zuzustellen  ist.  Vgl.  §§  157—159  Anm.
Wie  weit  die  Generalvollmacht  die  Empfangnahme  von  Zustellungen  umfaßt,  ist  übrigens
quaestio  facti,  da  es  auch  beschränkte  Generalvollmachten  giebt  (vgl.  Windscheid  Pand.  I
§  74  Anm.  2).
2)  Der  Handlungsbevollmächtigte  (Art.  47  des  HGB.)  theilt  nicht  die  Stellung  des
Prokuristen  und  ist  daher  auch  in  Bezug  auf  die  Zustellung  demselben  nicht  gleichgestellt.
§§  160,  161.
1)  Die  §§  160  und  161  handeln  von  den  Zustellungsbevollmächtigten  (Insinuationsmandataren). ¬
  Diese  schon  dem  gemeinen  und  dem  preußischen  Prozesse  bekannte,  im  französischen
Rechte  im  Anschluß  an  die  Bestimmungen  über  das  domicile  élu  zu  umfassender  Bedeutung  gelangte ¬
  Einrichtung  ist  mit  Einführung  des  mündlichen  Verfahrens  in  fast  alle  neueren  deutschen
Prozeßgesetzgebungen  übernommen.  Der  §  160  führt  sie  aber  in  einem  weit  geringeren  Umfange
ein  als  manche  derselben.  Im  Anschluß  an  den  N.  E.  unterscheidet  er  zwischen  einer  Partei,
welche  im  Auslande,  und  einer  solchen,  welche  im  Inlande  wohnt.  Erstere  ist,  falls  sie
nicht  einen  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  hat,  welcher  am  Orte  des  Prozeßgerichts  oder  doch
innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks  wohnt,  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  stets  verpflichtet, ¬
  ohne  eine  Anordnung  des  Gerichts  abzuwarten,  einen  Zustellungsbevollmächtigten
zu  benennen.  Letzterer  dagegen  liegt,  nur  wenn  sie  außerhalb  jenes  Bezirkes  wohnt  und  einen
innerhalb  desselben  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten  nicht  bestellt  hat,  eine  derartige  Verpflichtung ¬
  ob  und  auch  unter  dieser  Voraussetzung  nur  ausnahmsweise,  nämlich  nur  dann,  wenn  das
Struckmann  u.  Koch,  Civilprozeß=Ordnung.  2.  Aufl.
            
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