Metadata : ¬Das zürcherische Sachenrecht mit Erläuterungen

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Sechster  Abschnitt.
Von  den  Dienstbarkeiten  (Servituten).
Erstes  Kapitel.
Grunddienstbarkeiten.
§  687.
Die  Grunddienstbarkeiten  setzen  mit  Nothwendigkeit
ein  dienendes  Grundstück  voraus,  dessen  Eigenthümer ¬
  in  Folge  der  Dienstbarkeit  verhindert  wird,
etwas  zu  thun,  oder  genöthigt  wird,  etwas  zu  dulden,
was  er  als  freier  Eigenthümer  thun  könnte  und  nicht
zu  dulden  brauchte.
1.  Verhindert  wird  etwas  zu  thun,  z.  B.  daß  er
nicht  höher  bauen,  keine  Fenster  an  der  Wand  gegen  den  Nachbar
ausbrechen  dürfe  u.  s.  f.  Man  heißt  diese  Grunddienstbarkeiten
negative  (servitutes  qua  in  non  faciendo  consistunt),  weil
durch  sie  die  positive  Seite  des  Grundeigenthums  negirt  wird.
2.  Genöthigt  wird,  etwas  zu  dulden,  z.  B.  daß
der  Nachbar  über  mein  Grundstück  gehen,  reiten,  fahren,  das
Wasser  leiten  dürfe  u.  dgl.,  sogenannte  positive  oder  affirmative ¬
  Dienstbarkeiten  (servitutes  qua  in  patiendo  consistunt),
weil  durch  sie  die  negative  Seite  des  Eigenthums  beschränkt  wird.
§  688.
Das  Recht  der  Grunddienstbarkeit  steht  in  der
Regel  dem  Eigenthümer  eines  andern,  herrschenden
Grundstückes  und  zwar  in  der  Art  zu,  daß  dasselbe ¬
  nicht  von  diesem  Grundstücke  zu  trennen  ist.
Ausnahmsweise  aber  kann  die  Grunddienstbarkeit  auch
zu  Gunsten  einer  Genossenschaft  und  selbst  einer  einzelnen =
  Person  bestellt  werden.
            
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