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neues oder irrthümliches u. s. w. dargestellt werden ¬
kann.
Jn diesem Falle findet gegen einen solchen
Punct abermals ein remedium statt, bei dessen confirmirenden ¬
Entscheidung man sich beruhigen muß.
In keiner Hinsicht ist aber die Condemnation in
expensas der letzten Jnstanz, als ein novum anzuse
hen, weil sonst eine Sache nie zu Ende kommen
würde. In einem Berichte des Hofgerichts ist vor
mehrern Jahren, wo Jemand uͤber die, in restitutorio ¬
erfolgte, Condemnation in die Kosten dieser
letzten Instanz querulirte, dieser Gegenstand aus
führlich abgehandelt worden.
§. 155.
Endlich kann auch eine letzte Urthel nicht als
solche erscheinen, wenn ob nova das remedium extraordinarium -
restitutionis in integrum interponirt werden =
kann; so wie ich mich in Ansehung dieses remedii -
auf den §. 95. beziehe, so bemerke ich hier nur
noch dies, daß auch in diesem restitutorio ob nova
bei der letzten Urthel es sein Bewenden behalten
müsse.
§. 156.
ad III. In Beziehung auf die Veranlassung einer
Urthel durch den Richter und andern Personen, kann
eine Urthel für dolosa ausgegeben werden, wenn
man zu zeigen sucht, daß sie durch Bestechung, Cabale ¬
oder Gunst u. s. w. erlangt worden. Diese
Beschuldigung kann alle Urtheln, die iniquas, illegales, -
stultas, eroneas et nullas, ja selbst die letzten,