Object : Kritik des gemeinen und Mecklenburgischen Prozesses (2)

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neues  oder  irrthümliches  u.  s.  w.  dargestellt  werden ¬
  kann.
Jn  diesem  Falle  findet  gegen  einen  solchen
Punct  abermals  ein  remedium  statt,  bei  dessen  confirmirenden ¬
  Entscheidung  man  sich  beruhigen  muß.
In  keiner  Hinsicht  ist  aber  die  Condemnation  in
expensas  der  letzten  Jnstanz,  als  ein  novum  anzuse
hen,  weil  sonst  eine  Sache  nie  zu  Ende  kommen
würde.  In  einem  Berichte  des  Hofgerichts  ist  vor
mehrern  Jahren,  wo  Jemand  uͤber  die,  in  restitutorio ¬
  erfolgte,  Condemnation  in  die  Kosten  dieser
letzten  Instanz  querulirte,  dieser  Gegenstand  aus
führlich  abgehandelt  worden.
§.  155.
Endlich  kann  auch  eine  letzte  Urthel  nicht  als
solche  erscheinen,  wenn  ob  nova  das  remedium  extraordinarium -
  restitutionis  in  integrum  interponirt  werden =
  kann;  so  wie  ich  mich  in  Ansehung  dieses  remedii -
  auf  den  §.  95.  beziehe,  so  bemerke  ich  hier  nur
noch  dies,  daß  auch  in  diesem  restitutorio  ob  nova
bei  der  letzten  Urthel  es  sein  Bewenden  behalten
müsse.
§.  156.
ad  III.  In  Beziehung  auf  die  Veranlassung  einer
Urthel  durch  den  Richter  und  andern  Personen,  kann
eine  Urthel  für  dolosa  ausgegeben  werden,  wenn
man  zu  zeigen  sucht,  daß  sie  durch  Bestechung,  Cabale ¬
  oder  Gunst  u.  s.  w.  erlangt  worden.  Diese
Beschuldigung  kann  alle  Urtheln,  die  iniquas,  illegales, -
  stultas,  eroneas  et  nullas,  ja  selbst  die  letzten,
            
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