fullscreen : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (4)

Vorbem.  2.  u.  Zus.  2071  a.  B.  3.  Verhältniß  d.  Vorzugsr.  z.  Pfand.  85
vorzügliches  Recht  entspringt,  den  Erfolg  jenes  Zugriffs
zu  benuzen;  so  haben  wir  dadurch  den  Punkt  in  welchem
sich  die  Vorzugsrechte  an  das  Pfandrecht  anschließen,  denn
dieses  gesonderte  natürliche  Pfand  entsteht  entweder =
  aus  der  Jnhabung  der  Sache  kraft  eines  mit  der
Schuld  zusammenhängenden  Rechtstitels,  alsdann  ist  es
ein  Inbehaltungs  Recht  (jus  retentionis),  oder  aus
besondern  gesezlich  festgesezten  Beziehungen,  alsdann  ist
es  ein  Vorzugsrecht  (privilegium  crediti),  und  zwar
ein  allgemeines,  wenn  es  auf  alle  natürliche  Pfandgegenstände =
  wirkt,  oder  ein  besonderes,  wenn  ihm
nur  in  Beziehung  auf  einzelne  ausgesonderte  Gegenstände,
mithin  zugleich  in  der  Eigenschaft  eines  bürgerlichen  Unterpfands =
  das  Vorrecht  zukommt|  |
Ueber  Zusaz  2071  a.
Wiederholte  Pfand  Einsezung.
3.)
Nachdem  bey  der  Bearbeitung  des  Code  Napoleon
zum  Landrecht  die  Absicht  war,  die  Vorstellung,  als  ob
der  Pfandvertrag  noch  ein  Sachvertrag  sey,  zu  entfernen,
Erläuterungen  Band  I.  B.  II.  Tit.  1,  Bem.  36.,
und  deshalb  in  unserer  Uebersezung  geschrieben  ward,  der
Einsazpfandvertrag  sey  ein  Vertrag  in  Gefolg  dessen
die  Einhändigung  geschehe,  der  also  nicht  erst  durch  diese
entsteht,  sondern  nur  sie  zur  Folge  gibt,  so  wie  auch  unten =
  im  Saz  2117.  vom  bedungenen  Unterpfand  gesagt  istdaß =
  es  aus  Verträgen  entspringt;
so  kounte  nun
auch  die  Frage  werden,  von  der  Schuldigkeit  ein  Pfand
einzuhändigen,  wovon  im  römischen  Recht  keine  Rede  war,
zweil  dort  dieser  Vertrag  kein  Schriftvertrag  war.  Diese
Schuldigkeit  bestimmt  daher  unser  Zusaz,  und  knüpft
            
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