28. Buch. 2. Tit. §. 1421.h.
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die Erbeseinsetzung muß also auf seine Person gerichtet
seyn 94). Diese Regel ist zwar nirgends geradezu ausgesprochen, ¬
indessen ergiebt sie sich durch einen Schluß
vom Gegentheil sehr deutlich daraus, daß die B. P. contra -
tabb. dem Notherben alsdann versagt wurde, wenn
er seinem Sclaven, welcher in dem vaͤterlichen Testamente -
zum Erben eingesetzt war, den Befehl zur Antretung ¬
gab 95); in einem solchen Befehl liegt nämlich eine
Anerkennung des Testaments 95). Uebrigens konnte von
der Anwendung dieses Rechtssatzes auf den Haussohn
früher nur die Rede seyn, wenn derselbe ein von dem
Vater nicht abhängiges Peculium besaß, nach neuerem
Rechte genügte es freilich schon, wenn in dem s. g. peculium ¬
adventitium des Sohnes Sclaven befindlich waren, ¬
da das Eigenthum an diesem Peculium ja den Kin97). =
dern selbst zusteht
Aus der Natur des förmlichen Notherbenrechts fließt
von selbst der Satz, daß die Einsetzung eines Haussohns
nicht unter einer, ganz oder theilweise vom Zufall abhängenden ¬
Bedingung (conditio casualis oder mixta
98). Denn da hierin die stillschweigende
geschehen kann
94) FOERSTEX I. 1. P.I. §. 3. p. 43 sq.
96) L. 3. §. 15. D. de B. P. contra tabb.
96) Pal. L. 8. D. de bonis libertorum (XXXVIII. 2.)
92) L. 6. u. 8. C. de bonis quae liberis (VI. 61.)
98) L. 4. u. 5. D. de heredib. instit. (XXVII. 5.) — L. 25
D. de conditionibus institutionum (XXVIII. 7.)
L.85. D. de condition. et demonstrationibus (XXXV. 1.)Ganz -
unbedeukend ist die in dieser Materie öfter allegit
Oiffertation von Jo. Just. Ge. MATER (Praes. C. C.
WESTTEAL) de conditione potestativa institutioni liberorum ¬
adjecta Hal. 1778. Etwas tiefer eingehend, doch