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Unternehmern eine möglichst vollständige Kenntniß zukommen -
zu lassen.
Hannover, den 24. November 1849.
Königlich Hannoversches Justiz=Ministerium.
An
Königl. Justiz=Canzlei
zu **.
Abhandlungen und Rechtsfälle.
I. Bemerkungen
zu dem Gesetzentwurfe, die Einführung kurzer
Verjährungsfristen betreffend.
(Fortsetzung.)
Zu §. 1.
verb. „Alle persönlichen Forderungen u. s. w.
1. Aus diesen Worten und den ferneren Bestimmungen
des Gesetzes ergiebt sich, daß die einzuführenden kürzeren
Verjährungsfristen nur für persönliche Forderungen gelten -
sollen. Weshalb will man aber jene nicht eben so
wohl für dingliche Ansprüche einführen? Auch durch die
lange Dauer dinglicher Ansprüche wird die Rechtssicherheit -
im höchsten Grade gestört und sogar, was Vindicationen -
anlangt, noch mehr als bei persönlichen Forderungen, -
weil jene möglicher Weise gegen den hundertsten
Besitzer gerichtet sein können, der von dem auf der Sache
haftenden Ansprüchen noch weniger weiß, als die Schuldner
von einer, durch ihn oder seinen Erblasser contrahirten,
persönlichen Schuld und der auch noch viel weniger im
Stande ist, den vielleicht ganz ungegründeten Anspruch
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