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ceßtheiles an die Bedingung der vom anderen Theile erfolgten ausdrücklichen -
und speciellen Verneinung des vom Ersteren angeführten Factums -
geknüpft werden. Und wenn auch nach den österreichischen Proceßgesetzen -
die erforderlichen Beweise sogleich mit dem zu erweisenden
Umstande beigebracht oder angeboten werden müssen, so hat doch die
unterlassene Verneinung die Folge, daß das angeführte Factum auch
ohne Beweis für wahr gehalten, oder der wirklich beigebrachte oder
angebotene Beweis gar nicht berücksichtigt wird.
Allerdings spricht zwar bei der unendlichen Anzahl möglicher Veränderungen -
eines bestimmten Zustandes schon nach logischen Gesetzen
die Vermuthung gegen denjenigen, der eine bestimmte Veränderung
dieses Zustandes (ein Factum) behauptet, und für denjenigen,
der sie verneint *), und es ist sonach die für die Beweislast im
österreichischen Civilprocesse aufgestellte Regel in der That nur der concret -
gefaßte Ausdruck eines allgemeinen logischen Gesetzes. Allein dieses -
Gesetz ist nach seiner theoretischen Deduction, und folglich auch in
seiner Anwendung, davon, daß jedem einzelnen realbejahenden Satze
ein realverneinender entgegengestellt werde, ganz unabhängig. So
wenig nach §. 5 der allg. G. O. eine allgemeine Verneinungsclausel -
eine Wirkung hat; so wenig läßt sich begreifen, warum dagegen -
die ausdrückliche und specielle Verneinung die Wirkung -
haben soll, daß das widersprochene Factum für wahr nicht gehalten -
werde. Ueberdies sieht aber die logische Deduction in ihrer abstracten -
Sphäre blos auf die logische Qualität der Sätze, sie ignorirt
jedoch die wirklichen Personen, welche diese Sätze aussprechen. Allein
die Wahrheit oder Unwahrheit eines Satzes gehört zu seinen realen,
durch die logischen Kategorien allein nicht bestimmbaren Qualitäten.
Die logischen Kategorien vermitteln in der Wahrheit nur die Form
der Gewißheit. Die logische Deduction ist daher, so wie jede Abstraction -
unwahr, und muß erst durch die Aufnahme des unabweislichen -
Elementes der Wirklichkeit ihre eigentliche Bedeutung und Geltung -
gewinnen. Als ein solches Element stehen sich aber im Processe
die processirenden Parteien entgegen; denn durch ihre geistige (intelligente -
und sittliche) Qualität bestimmt sich, jedoch nur in subjectiver
1) Rizy a. a. O. §§. 7 und 25.
Max-Planck-Institut für