Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 1 (1844))

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Hauptblatt.
ceßtheiles  an  die  Bedingung  der  vom  anderen  Theile  erfolgten  ausdrücklichen -
  und  speciellen  Verneinung  des  vom  Ersteren  angeführten  Factums -
  geknüpft  werden.  Und  wenn  auch  nach  den  österreichischen  Proceßgesetzen -
  die  erforderlichen  Beweise  sogleich  mit  dem  zu  erweisenden
Umstande  beigebracht  oder  angeboten  werden  müssen,  so  hat  doch  die
unterlassene  Verneinung  die  Folge,  daß  das  angeführte  Factum  auch
ohne  Beweis  für  wahr  gehalten,  oder  der  wirklich  beigebrachte  oder
angebotene  Beweis  gar  nicht  berücksichtigt  wird.
Allerdings  spricht  zwar  bei  der  unendlichen  Anzahl  möglicher  Veränderungen -
  eines  bestimmten  Zustandes  schon  nach  logischen  Gesetzen
die  Vermuthung  gegen  denjenigen,  der  eine  bestimmte  Veränderung
dieses  Zustandes  (ein  Factum)  behauptet,  und  für  denjenigen,
der  sie  verneint  *),  und  es  ist  sonach  die  für  die  Beweislast  im
österreichischen  Civilprocesse  aufgestellte  Regel  in  der  That  nur  der  concret -
  gefaßte  Ausdruck  eines  allgemeinen  logischen  Gesetzes.  Allein  dieses -
  Gesetz  ist  nach  seiner  theoretischen  Deduction,  und  folglich  auch  in
seiner  Anwendung,  davon,  daß  jedem  einzelnen  realbejahenden  Satze
ein  realverneinender  entgegengestellt  werde,  ganz  unabhängig.  So
wenig  nach  §.  5  der  allg.  G.  O.  eine  allgemeine  Verneinungsclausel -
  eine  Wirkung  hat;  so  wenig  läßt  sich  begreifen,  warum  dagegen -
  die  ausdrückliche  und  specielle  Verneinung  die  Wirkung -
  haben  soll,  daß  das  widersprochene  Factum  für  wahr  nicht  gehalten -
  werde.  Ueberdies  sieht  aber  die  logische  Deduction  in  ihrer  abstracten -
  Sphäre  blos  auf  die  logische  Qualität  der  Sätze,  sie  ignorirt
jedoch  die  wirklichen  Personen,  welche  diese  Sätze  aussprechen.  Allein
die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  eines  Satzes  gehört  zu  seinen  realen,
durch  die  logischen  Kategorien  allein  nicht  bestimmbaren  Qualitäten.
Die  logischen  Kategorien  vermitteln  in  der  Wahrheit  nur  die  Form
der  Gewißheit.  Die  logische  Deduction  ist  daher,  so  wie  jede  Abstraction -
  unwahr,  und  muß  erst  durch  die  Aufnahme  des  unabweislichen -
  Elementes  der  Wirklichkeit  ihre  eigentliche  Bedeutung  und  Geltung -
  gewinnen.  Als  ein  solches  Element  stehen  sich  aber  im  Processe
die  processirenden  Parteien  entgegen;  denn  durch  ihre  geistige  (intelligente -
  und  sittliche)  Qualität  bestimmt  sich,  jedoch  nur  in  subjectiver
1)  Rizy  a.  a.  O.  §§.  7  und  25.
Max-Planck-Institut  für
            
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