Objekt : ¬Das Landwirthschaftsrecht in den deutschen, böhmischen und galizischen Provinzen (20)

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erfolgte  auf  Grund  der  überreichten  Dominical=  und  Rusticalfassionen. ¬
  Es  müssen  auch  alle  im  Laufe  der  Zeit  sich  ereignenden  Veränderungen, ¬
  wie  Theilung,  Tausch,  in  diesen  Büchern  angemerkt
daher  angezeigt  werden  (a.  h.  Entschl.  v.  27.  Juli  1629.  Niederösterr. ¬
  ständisches  Patent  v.  26.  Juni  1778,  27.  Oct.  1792,  5.
Dec.  1816).  Im  Lande  Tirol  theilet  sich  der  Besitzstand  in  Dominicalien, ¬
  und  in  den  Glebalbesitz.  Für  Erstere  bestehen  die  Adelssummarien, ¬
  für  Letztere  das  Kataster  (§.  153).
b)  Lagerbücher,  Steuermatrikeln,  sind  zum  Behufe  der  Besteuerung
errichtet.  Sie  weisen  die  Gemeinde,  Ried,  Flur,  und  die  Lage
jedes  einzelnen  Grundes  mit  dem  nachbarlichen  Reale  aus,  so  wie
sie  auch  das  Erträgniß  des  Bodens  und  die  bleibende  Steuerquota
(§.  146)  enthalten.
Erstes  Buch.
Die  gesetzliche  Verfassung  der  landwirthschaftlichen
Realitäten.
§.  432.
Unter  dem  Ausdrucke:  landwirthschaftliche  Realitäten,  begreifet ¬
  man  all  jenes,  so  unbeweglich  ist  (§.  15)  und  zum  Betriebe ¬
  des  Ackerbaues,  auch  der  damit  verbundenen  Viehzucht
gehört.  Also  Grundstücke,  Wirthschaftsgebäude,  und  einzelne
den  unbeweglichen  Gütern  gleiche  Gerechtsamen.  Deren  Verhältniß ¬
  beruhet  theils
A.  auf  der  politischen  Verfassung,  theils
B.  zunächst  derselben  auf  privatrechtlichen  Bestimmungen.
Erstes  Hauptstück.
Die  landwirthschaftlichen  Realitäten  nach  der
politischen  Verfassung.
Die  landwirthschaftlichen  Realitätenj  bestehen  unter  ver
schiedenartigen  Benennungen
1.  als  Grundstücke,  und  zwar
            
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