Object : Guida artistica per la città di genova (1)


Licet enim legibus soluti sumus attamen legibus vivimus. 357

scheidet, dann aber die Fiktion einführt und nur auf die
Veräußerung des mortis causa freigelassenen Sklaven an-
wendet. Sachlich nicht minder als formell erstaunlich:
denn warum sollte aus dem perinde habendum nur auf die
libertas ein Schluß gezogen werden? Aber dem Falle der
libertas liegt allerdings ein allgemeines Prinzip zugrunde,
welches ich schon angedeutet habe: die zeitliche Verschieden-
heit des Testaments und der Kodizillerrichtung; nun fragt
es sich, ob allein für Freilassungen diese Quelle des Zweifels
vorhanden ist. Gewiß: zuständig zur Freilassung (directo)
ist nur der Herr, es kann sein daß der Erblasser im einen
Zeitpunkt Herr war, im anderen nicht, darum ist hier zu
erwägen. Aber dieser Fall ist nicht der einzige: es gab
einen zweiten im klassischen Recht: Wenn per vindicationem
legiert war, so mußte die Sache (wenn sie nicht pondere
nummo mensura valebat): utroque tempore testatoris ex
iure Quiritium sein, id est et quo faceret testamentum et
quo moreretur; alioquin inutile est legatum (Gai. H, 196),
und: si quis rem suam legaverit deinde post testamentum
factum eam alienaverit, plerique putant non solum iure
civili inutile esse legatum, sed nec ex senatus consulto con-
firmari. (Der Grund für die letztere Ansicht sei, daß auch
beim Damnationslegate exceptio doli dem entgegengestellt
werde, der es auch dann fordere, wenn nach der Testaments-
errichtung die Sache veräußert sei.)
Diese Rechtslage nun ist nicht die gleiche wie beim
Sklaven: aber für die Fiktion immerhin doch eine analoge,
denn wenn die Sache im Moment der Testamentserrichtung
eigene, in dem der Kodizillerrichtung fremde war, oder um-
gekehrt, so mußte die gleiche Frage auftauchen: ob dem Er-
fordernis des eins esse ex iure Quir. genügt sei oder nicht.
In diesen beiden Anwendungen scheint sich aber das
praktische Wirken der Fiktion erschöpft zu haben, denn
sonst wird sie meist nur erwähnt um abgelehnt zu werden:
Sie hatte den Wert, wenn die Rechtsnotwendigkeit einer
Verfügung vom Eigentum des Erblassers an dem Gegen-
stände abhängig war, zum maßgebenden Zeitpunkt den
des Testamentes zu erklären: der des Kodizills war kein
kritischer Punkt, sondern stand zwischen den beiden, der

Licet enim legibus soluti sumus attamen legibus vivimus. 357

scheidet, dann aber die Fiktion einführt und nur auf die
Veräußerung des mortis causa freigelassenen Sklaven an-
wendet. Sachlich nicht minder als formell erstaunlich:
denn warum sollte aus dem perinde habendum nur auf die
libertas ein Schluß gezogen werden? Aber dem Falle der
libertas liegt allerdings ein allgemeines Prinzip zugrunde,
welches ich schon angedeutet habe: die zeitliche Verschieden-
heit des Testaments und der Kodizillerrichtung; nun fragt
es sich, ob allein für Freilassungen diese Quelle des Zweifels
vorhanden ist. Gewiß: zuständig zur Freilassung (directo)
ist nur der Herr, es kann sein daß der Erblasser im einen
Zeitpunkt Herr war, im anderen nicht, darum ist hier zu
erwägen. Aber dieser Fall ist nicht der einzige: es gab
einen zweiten im klassischen Recht: Wenn per vindicationem
legiert war, so mußte die Sache (wenn sie nicht pondere
nummo mensura valebat): utroque tempore testatoris ex
iure Quiritium sein, id est et quo faceret testamentum et
quo moreretur; alioquin inutile est legatum (Gai. H, 196),
und: si quis rem suam legaverit deinde post testamentum
factum eam alienaverit, plerique putant non solum iure
civili inutile esse legatum, sed nec ex senatus consulto con-
firmari. (Der Grund für die letztere Ansicht sei, daß auch
beim Damnationslegate exceptio doli dem entgegengestellt
werde, der es auch dann fordere, wenn nach der Testaments-
errichtung die Sache veräußert sei.)
Diese Rechtslage nun ist nicht die gleiche wie beim
Sklaven: aber für die Fiktion immerhin doch eine analoge,
denn wenn die Sache im Moment der Testamentserrichtung
eigene, in dem der Kodizillerrichtung fremde war, oder um-
gekehrt, so mußte die gleiche Frage auftauchen: ob dem Er-
fordernis des eins esse ex iure Quir. genügt sei oder nicht.
In diesen beiden Anwendungen scheint sich aber das
praktische Wirken der Fiktion erschöpft zu haben, denn
sonst wird sie meist nur erwähnt um abgelehnt zu werden:
Sie hatte den Wert, wenn die Rechtsnotwendigkeit einer
Verfügung vom Eigentum des Erblassers an dem Gegen-
stände abhängig war, zum maßgebenden Zeitpunkt den
des Testamentes zu erklären: der des Kodizills war kein
kritischer Punkt, sondern stand zwischen den beiden, der

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