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Was Mittermaier von der Zeugenaussage vor dem erkennenden ¬
Strafrichter bemerkt, gilt auch für das Civilverfahren.
„Da der Glaube, sagt er, „welchen der Richter dem Zeugen
schenkt, von der Vermuthung abhängt, dass der Zeuge die Wahrheit ¬
beobachten konnte und sie auch aussagen wollte, so muss
auch der Richter alle Verhältnisse wissen, durch welche diese
Vermuthungen begründet werden können. Hieher gehört die
geistige Fähigkeit des Zeugen, sein Benehmen und die Art der
Aussage. Schon der blosse Anblick eines Menschen lehrt oft,
dass dieser nicht im Stande sein konnte, richtig zu beobachten;
die Leidenschaftlichkeit der Aussage oder das Schwanken des
Zeugen in den Angaben über das Detail der Thatsachen, seine
Verlegenheit bei Gericht, die darauf deutet, dass er etwas zu
verbergen suchte, sein Ausbeugen auf einzelne an ihn gestellte
Fragen geben dem Richter einen Schlüssel zur Beurtheilung des
Werthes des Zeugen. Wo nun geheimes Verfahren vorkommt,
wo der urtheilende Richter nur den Acten trauen muss ..., wo
nur der todte Buchstabe dem Richter vorliegt, der den Zeugen
weder sieht noch hört, fehlt es dem Richter an dem nöthigen
Material, um über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu urtheilen.....
Das Stottern des Zeugen, seine Verwirrung, sein Schwanken,
mit dem er schnell wieder das, was er zuvor bestimmt aussprach,
abändert, werden für den urtheilenden Richter, welcher Menschenkenner ¬
ist, hinreichende Zeichen sein, die ihn warnen, dem Zeugen
unbedingt Glauben zu schenken. Vorzüglich gewährt die Oeffentlichkeit ¬
(Mündlichkeit) dem urtheilenden Richter die Möglichkeit,
durch geeignete Befragung des gegenwärtigen Zeugen die Zweifel
zu beseitigen, welche da übrig bleiben, wo nur die protokollarische
Aussage vorliegt. Der „„Instruent,
welcher nicht selbst den Fall
zu beurtheilen hat, legt auf manchen Nebenumstand nicht den
nöthigen Werth, während der Richter, welcher urtheilen soll ...
am besten prüfen kann, inwiefern die Zeugenaussage als Mittel
431)
dem Zwecke entspreche.
Die Durchführung der von dem Principe der vollen Mündlichkeit ¬
consequent gestellten Forderung,
’) die Zeugen und zwar
3) Mittermaier a. a. O. S. 294, und Archiv für civ. Praxis, Bd. V.
S. 196—202.
5) Sie ist im Principe anerkannt in den §§. 316, 369 des österr.E. v. 1876.