Volltext : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: Zeugnisspflicht und Zeugnisszwang im österreichischen Civilprocesse

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Was  Mittermaier  von  der  Zeugenaussage  vor  dem  erkennenden ¬
  Strafrichter  bemerkt,  gilt  auch  für  das  Civilverfahren.
„Da  der  Glaube,  sagt  er,  „welchen  der  Richter  dem  Zeugen
schenkt,  von  der  Vermuthung  abhängt,  dass  der  Zeuge  die  Wahrheit ¬
  beobachten  konnte  und  sie  auch  aussagen  wollte,  so  muss
auch  der  Richter  alle  Verhältnisse  wissen,  durch  welche  diese
Vermuthungen  begründet  werden  können.  Hieher  gehört  die
geistige  Fähigkeit  des  Zeugen,  sein  Benehmen  und  die  Art  der
Aussage.  Schon  der  blosse  Anblick  eines  Menschen  lehrt  oft,
dass  dieser  nicht  im  Stande  sein  konnte,  richtig  zu  beobachten;
die  Leidenschaftlichkeit  der  Aussage  oder  das  Schwanken  des
Zeugen  in  den  Angaben  über  das  Detail  der  Thatsachen,  seine
Verlegenheit  bei  Gericht,  die  darauf  deutet,  dass  er  etwas  zu
verbergen  suchte,  sein  Ausbeugen  auf  einzelne  an  ihn  gestellte
Fragen  geben  dem  Richter  einen  Schlüssel  zur  Beurtheilung  des
Werthes  des  Zeugen.  Wo  nun  geheimes  Verfahren  vorkommt,
wo  der  urtheilende  Richter  nur  den  Acten  trauen  muss  ...,  wo
nur  der  todte  Buchstabe  dem  Richter  vorliegt,  der  den  Zeugen
weder  sieht  noch  hört,  fehlt  es  dem  Richter  an  dem  nöthigen
Material,  um  über  die  Glaubwürdigkeit  des  Zeugen  zu  urtheilen.....
Das  Stottern  des  Zeugen,  seine  Verwirrung,  sein  Schwanken,
mit  dem  er  schnell  wieder  das,  was  er  zuvor  bestimmt  aussprach,
abändert,  werden  für  den  urtheilenden  Richter,  welcher  Menschenkenner ¬
  ist,  hinreichende  Zeichen  sein,  die  ihn  warnen,  dem  Zeugen
unbedingt  Glauben  zu  schenken.  Vorzüglich  gewährt  die  Oeffentlichkeit ¬
  (Mündlichkeit)  dem  urtheilenden  Richter  die  Möglichkeit,
durch  geeignete  Befragung  des  gegenwärtigen  Zeugen  die  Zweifel
zu  beseitigen,  welche  da  übrig  bleiben,  wo  nur  die  protokollarische
Aussage  vorliegt.  Der  „„Instruent,
welcher  nicht  selbst  den  Fall
zu  beurtheilen  hat,  legt  auf  manchen  Nebenumstand  nicht  den
nöthigen  Werth,  während  der  Richter,  welcher  urtheilen  soll  ...
am  besten  prüfen  kann,  inwiefern  die  Zeugenaussage  als  Mittel
431)
dem  Zwecke  entspreche.
Die  Durchführung  der  von  dem  Principe  der  vollen  Mündlichkeit ¬
  consequent  gestellten  Forderung,
’)  die  Zeugen  und  zwar
3)  Mittermaier  a.  a.  O.  S.  294,  und  Archiv  für  civ.  Praxis,  Bd.  V.
S.  196—202.
5)  Sie  ist  im  Principe  anerkannt  in  den  §§.  316,  369  des  österr.E.  v.  1876.
            
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