Volltext : Thumb, Carl Hugo von: Geschichtlich staats- und privatrechtliches Handbuch über Pacht und Verpachtungs-Verträge

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sondern  durch  andere  Umstände  veranlaßt,  eintreten  soll.
die  bisher  behauptete  öffentliche  Meinung,  den  Rücken
ihnen  nicht  zuzukehren,  gezwungen  ist.
§.  18.
Dem  Pächter  bleibt  immer  zu  rathen,  nicht  wie  es
so  gewöhnlich  zu  geschehen  pflegt,  über  die  Pflichten  eines =
  ehrlichen  Mannes  sich  hinweg  zu  setzen,  nicht  das
GHut  aussaugen  und  erschöpfen,  sondern  darthun,  daß
ihm  an  dem  Aufkommen  desselben  wahrhaft  gelegen  sey  1):
weil  ihm  alsdann,  würde  er  auch  die  dermalige  Pacht
verlieren,  eine  andere,  eben  so  gute  ihm  gewiß  nicht
ausbleiben  wird,  indem  die  Erfahrung  das  Sprichwort
bewahrheitet:  »d  as  Gute  lohnt  sich  in  sich  selbstg
Er  muß  seine  Haus=  und  Landwirthschaft  so  einzurichten
und  zu  führen  trachten,  als  wolle  er  Zeitlebens  in  seiner ¬
  Pacht  verbleiben.  Er  muß  nie  unterlassen,  so  lange
es  nicht  solche  Einrichtungen,  Veranstaltungen  und  Meliorationen ¬
  betrifft;  die  entweder  contraktsmäßig  dem
Verpächter  allein  zustehen,  oder  die  von  dem  Pächter
um  deswillen  nicht  erwartet  werden  können,  weil  er  als
zeitlicher  Besitzer  nicht  auf  ein  gewisses  Wiedereinkommen
zu  rechnen  vermag.  Lediglich  diese  Fälle  ausgenommen
Thaers  Grundsätze  Bd.  I.  S.  82.
            
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