Veräußerung der Erbschaft. Erbschaftskauf.
2. Für die Haftung des Käufers gelten nach D § 2383 (S—) die
Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben; er haftet
unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufes unbeschränkt
haftet. Doch gelten folgende Besonderheiten: Beschränkt sich die Haftung
des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kaufe
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als zur Erbschaft gehörend (D § 2383). Hat der Verkäufer oder der
Käufer das Aufgebotsverfahren beantragt oder ein Ausschlußurteil in einem
solchen Verfahren erwirkt oder das Inventar errichtet, so kommt dies auch
dem anderen Teile zu Statten, es sei denn, daß dieser unbeschränkt haftet
(CPO [neue Fassung] § 1000, D § 2383 A. 2). In Ansehung des
Nachlaßkonkursverfahrens tritt nach Konk.=O. (neue Fassung)
§ 232,
233 der Käufer an die Stelle des Erben. Der Erbe ist wegen einer
Nachlaßverbindlichkeit, die im Verhältnisse zwischen ihm und dem Käufer
diesem zur Last fällt, in derselben Weise wie ein Nachlaßgläubiger zu dem
Antrage auf E
öffnung des Nachlaßkonkursverfahrens berechtigt. Das
gleiche Recht steht ihm auch wegen einer anderen Nachlaßverbindlichkeit
zu, es sei denn, daß er unbeschränkt haftet oder daß eine Nachlaßverwaltung
angeordnet ist. Die Vorschriften der Konk.=O. (neue Fassung) §§ 223
224 Nr. 1, 225 über die Ansprüche des Erben aus Verwendungen in
den Nachlaß gelten für den Erben auch nach dem Verkaufe der Erbschaft.
3. Der Verkäufer ist nach D § 2384 (Sden ¬
Nachlaßgläubigern
gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des
Käufers unverzüglich dem Nachlaßgerichte anzuzeigen. Die Anzeige des
Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt. Das Nachlaßgericht ¬
hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches ¬
Interesse glaubhaft macht.