Inhaltsverzeichnis : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Oesterreich geltenden internationalen Privatrechtes

Veräußerung  der  Erbschaft.  Erbschaftskauf.
2.  Für  die  Haftung  des  Käufers  gelten  nach  D  §  2383  (S—)  die
Vorschriften  über  die  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben;  er  haftet
unbeschränkt,  soweit  der  Verkäufer  zur  Zeit  des  Verkaufes  unbeschränkt
haftet.  Doch  gelten  folgende  Besonderheiten:  Beschränkt  sich  die  Haftung
des  Käufers  auf  die  Erbschaft,  so  gelten  seine  Ansprüche  aus  dem  Kaufe
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als  zur  Erbschaft  gehörend  (D  §  2383).  Hat  der  Verkäufer  oder  der
Käufer  das  Aufgebotsverfahren  beantragt  oder  ein  Ausschlußurteil  in  einem
solchen  Verfahren  erwirkt  oder  das  Inventar  errichtet,  so  kommt  dies  auch
dem  anderen  Teile  zu  Statten,  es  sei  denn,  daß  dieser  unbeschränkt  haftet
(CPO  [neue  Fassung]  §  1000,  D  §  2383  A.  2).  In  Ansehung  des
Nachlaßkonkursverfahrens  tritt  nach  Konk.=O.  (neue  Fassung)
§  232,
233  der  Käufer  an  die  Stelle  des  Erben.  Der  Erbe  ist  wegen  einer
Nachlaßverbindlichkeit,  die  im  Verhältnisse  zwischen  ihm  und  dem  Käufer
diesem  zur  Last  fällt,  in  derselben  Weise  wie  ein  Nachlaßgläubiger  zu  dem
Antrage  auf  E
öffnung  des  Nachlaßkonkursverfahrens  berechtigt.  Das
gleiche  Recht  steht  ihm  auch  wegen  einer  anderen  Nachlaßverbindlichkeit
zu,  es  sei  denn,  daß  er  unbeschränkt  haftet  oder  daß  eine  Nachlaßverwaltung
angeordnet  ist.  Die  Vorschriften  der  Konk.=O.  (neue  Fassung)  §§  223
224  Nr.  1,  225  über  die  Ansprüche  des  Erben  aus  Verwendungen  in
den  Nachlaß  gelten  für  den  Erben  auch  nach  dem  Verkaufe  der  Erbschaft.
3.  Der  Verkäufer  ist  nach  D  §  2384  (Sden ¬
  Nachlaßgläubigern
gegenüber  verpflichtet,  den  Verkauf  der  Erbschaft  und  den  Namen  des
Käufers  unverzüglich  dem  Nachlaßgerichte  anzuzeigen.  Die  Anzeige  des
Verkäufers  wird  durch  die  Anzeige  des  Käufers  ersetzt.  Das  Nachlaßgericht ¬
  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  Jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches ¬
  Interesse  glaubhaft  macht.
            
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