Object : Darstellung des gemeinen deutschen und des hamburgischen Handelsrechts für Juristen und Kaufleute (1)

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ben  gefallen  lassen  muß,  wenn  von  Ufancen  frember  Platze  die
Rede  ist,  ohne  daß  es  ihnen  jedoch  mehr  Kraft  einraͤumen  kann
als  die  sie,  nach  dem  oben  (§.  153.)  ausgeführten,  nach  allgemeinen ¬
  Grundsaͤtzen  haben.  Dagegen  steht  es  dem  Handelsgericht
frei,  wo  es  dieß  noͤthig  findet,  eine  Untersuchung  durch  Sachverständige ¬
  zu  verfügen,  wenn  die  Partheien  oder  eine  derselben
darauf  antraͤgt,  sey  es  nun,  daß  Waaren  taxirt,  oder  Schiffe.
oder  andere  Handelsgegenstaͤnde  zu  besichtigen  sind,  oder  daß  Documente ¬
  untersucht,  Ansaͤtze  in  Rechnungen  gepruͤft,  werden  sollenDie -
  Sachverstaͤndigen  sollen  in  ungleicher  Zahl  ernannt  werden.
Zuerst  sind  immer  die  von  den  Partheien  vorgeschlagenen  zu  erwaͤhlen, ¬
  wenn  diese  aber  es  dem  Gericht  uͤberlassen,  oder  sich  nicht
daruͤber  einigen  koͤnnen,  so  bestimmt  das  Gericht  daruͤber.  Doch
konnen  die  Partheien,  wenn  sie  Gruͤnde  dazu  haben,  die  vom  Gericht ¬
  ernannten  recusiren,  was  aber  innerhalb  dreier  Tage  geschehen
muß.  Die  Sachverständigen  müssen  ihr  Gutachten  gehörig  motiviren, ¬
  und  zwar,  wenn  sie  verschiedener  Meinung  sind,  Jeder  fuͤr
sich  und  abgesondert  von  dem  des  Andern.  Folgt  das  Refultat
nicht  aus  den  Motiven,  so  leidet  es  keinen  Zweifel,  daß  das  ganze
Gutachten  zu  verwerfen.  Dann  muß  entweder  die  Sache  an
andere  Sachverstaͤndige  verwiesen,  oder,  wenn  das  Gutachten  blos
dunkel  ist,  denselben  Sachverstaͤndigen  eine  gehoͤrige  Erlaͤuterung
aufgegeben  werden.  Auch  der  Zeugebeweis  ist  eigenthuͤmlich.
§.  165.  Fortsetzung.  cc)  Beweis  durch  Zeugen.
dd)  Durch  Eid.
Die  Vorschlagung  der  Zeugen  geschieht  im  Wege  des  bisher
beschriebenen  Verfahrens  im  Beweistermin  in  offener  Audienz.
Für  die  Zulassung  oder  Verwerfung  der  Zeugen  gilt  das  gemeine
Recht.  Werden  die  Zeugen  admittirt,  so  wird  ein  Termin  zu
deren  Abhoͤrung  in  dem  desfallsigen  Interlocut  sogleich  anberaumt,
in  welchem  mit  der  Vernehmung  derselben  sub  poena  desertio— ¬

*)  Art.  27,  28.  eod.
            
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