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ben gefallen lassen muß, wenn von Ufancen frember Platze die
Rede ist, ohne daß es ihnen jedoch mehr Kraft einraͤumen kann
als die sie, nach dem oben (§. 153.) ausgeführten, nach allgemeinen ¬
Grundsaͤtzen haben. Dagegen steht es dem Handelsgericht
frei, wo es dieß noͤthig findet, eine Untersuchung durch Sachverständige ¬
zu verfügen, wenn die Partheien oder eine derselben
darauf antraͤgt, sey es nun, daß Waaren taxirt, oder Schiffe.
oder andere Handelsgegenstaͤnde zu besichtigen sind, oder daß Documente ¬
untersucht, Ansaͤtze in Rechnungen gepruͤft, werden sollenDie -
Sachverstaͤndigen sollen in ungleicher Zahl ernannt werden.
Zuerst sind immer die von den Partheien vorgeschlagenen zu erwaͤhlen, ¬
wenn diese aber es dem Gericht uͤberlassen, oder sich nicht
daruͤber einigen koͤnnen, so bestimmt das Gericht daruͤber. Doch
konnen die Partheien, wenn sie Gruͤnde dazu haben, die vom Gericht ¬
ernannten recusiren, was aber innerhalb dreier Tage geschehen
muß. Die Sachverständigen müssen ihr Gutachten gehörig motiviren, ¬
und zwar, wenn sie verschiedener Meinung sind, Jeder fuͤr
sich und abgesondert von dem des Andern. Folgt das Refultat
nicht aus den Motiven, so leidet es keinen Zweifel, daß das ganze
Gutachten zu verwerfen. Dann muß entweder die Sache an
andere Sachverstaͤndige verwiesen, oder, wenn das Gutachten blos
dunkel ist, denselben Sachverstaͤndigen eine gehoͤrige Erlaͤuterung
aufgegeben werden. Auch der Zeugebeweis ist eigenthuͤmlich.
§. 165. Fortsetzung. cc) Beweis durch Zeugen.
dd) Durch Eid.
Die Vorschlagung der Zeugen geschieht im Wege des bisher
beschriebenen Verfahrens im Beweistermin in offener Audienz.
Für die Zulassung oder Verwerfung der Zeugen gilt das gemeine
Recht. Werden die Zeugen admittirt, so wird ein Termin zu
deren Abhoͤrung in dem desfallsigen Interlocut sogleich anberaumt,
in welchem mit der Vernehmung derselben sub poena desertio— ¬
*) Art. 27, 28. eod.