fullscreen : Zum Güterrechte der Ehegatten in Frankfurt am Main (Beitr. 3)

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andern  Weg,  ihre  Anwendung  zu  beseitigen.  Es  können  nämlich
die  Gatten  bei  Eingehung  der  Ehe  oder  des  Geschäftes  sich  „durch
eine  gehörige  öffentliche  Erklärung  von  einer  künftigen  Gemeinschaft
des  Erwerbs  und  der  Schulden  (jedoch  abgesehen  von  den  wirklichen
ad  onera  matrimonii  serenda  contrahirten)  lossagen,"  und  sich
dadurch  dem  Einflusse  der  ihnen  nachtheiligen  Präsumtionen
entziehen.  (Souchay  a.  a.  O.  Seite  631.)  Allein  einer  solchen
Erklärung  muß  auch  die  That  entsprechen,  d.  h.  es  darf  nicht
später  doch  eine  Betheiligung  an  dem  fraglichen  Geschäfte  stattfinden. ¬
  (Souchay  a.  a.  O.  Seite  651.)
§  7.
Das  System  dieser  Präsumtionen  hat  indessen  durch  das
Gesetz  vom  9.  November  1850  (Gesetz=  und  Statuten=Sammlung,
Band.  X.  Seite  343)  eine  wesentliche  Aenderung  erlitten.  Nach
Art.  1  dieses  Gesetzes  wird  für  künftig  abzuschließende  Ehen  allen
Ehegatten  ohne  Unterschied  des  Gewerbes  das  Recht  der  Güterabsonderung ¬
  ertheilt.  Es  wären  also  für  die  Ehen,  welche  nach
der  Publication  dieses  Gesetzes  (9.  November  1850)  geschlossen
werden,  unsere  Präsumtionen  aufgehoben.  Aus  der  thatsächlichen
Theilnahme  einer  Frau  am  Geschäft  ihres  Mannes,  „daß  sie  im
Gaden  sitzt,  kauft,  verkauft,  Geld  einnimmt  und  ausgibt,  das
Register  hält,"  könnte  künftig  keine  Verantwortlichkeit  derselben
mehr  für  die  Geschäftsschulden  gefolgert  werden;  der  Gesichtspunkt
der  Reformation,  daß  solche  von  den  Gatten  gemeinsam  betriebenen
Geschäfte  so  innig  mit  dem  gesammten  Leben  der  Gatten  verwachsen, ¬
  daß  die  daraus  entstehenden  Schulden  als  Eheschulden  zu
betrachten  seien,  wäre  verlassen,  da  vielmehr  durch  Art.  3  und  4
die  Theilnahme  eines  Gatten  am  Geschäfte  des  andern  denselben
Bedingungen  unterworfen  wird,  wie  die  Verbindung  zweier  sich
ganz  fremd  stehenden  Personen  zu  einem  Geschäft,  und  da  Art.  2
die  Haftung  des  theilnehmenden  Gatten  geradezu  aus  dem  Handelsgesellschaftsvertrag ¬
  ableitet.
            
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