Full text : Hollander, Heinrich von: Zur Lehre vom "error" nach römischem Recht

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dass  die  exceptio  doli  erst  das  jus  aequum  geschaffen  habe  und
dieselbe  in  ihren  Anfängen  wohl  weit  hinter  Labeo  zurückliegt,
der  ihrer  als  erster  in  den  Quellen  erwähnt  (l.  4,  §  15  eodem).
Haben  wir  aber  die  exceptio  doli  auf  dem  Platze  gefunden,
um  überhaupt  unbilligen  Ansprüchen  entgegenzutreten,  so  ist
es  nicht  zweifelhaft,  dass  wir  bei  richtiger  Anwendung  des
römischen  Rechts  keinen  Grund  haben,  die  exceptio  doli  auf
diejenigen  Fälle  zu  beschränken,  in  denen  sie  uns  in  den
Quellen  in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich  entgegentritt.  Eine
derartig  kleinliche  Auffassung  vom  Recht  war  gewiss  nicht
römisch.  Die  Römer  selbst  hatten  auch  kein  abgeschlossenes,
sondern  ein  sich  dauernd  weiter  entwickelndes  Recht  und  muss
es  daher  bei  Auslegung  des  römischen  Rechts  auch  unsere
Aufgabe  sein,  aus  den  Grundsätzen  des  Rechts  heraus  das
Recht  im  einzelnen  Fall  anzuwenden.  Da  kann  es  mir  auch
nicht  zweifelhaft  sein,  dass,  wenn  unter  Umständen  der  Irrthum
im  Beweggrunde  die  exceptio  doli  herausfordert,  falls  der  Kläger
in  voller  Kenntniss  des  Irrthums  seines  Mitcontrahenten  seine
Klage  erhebt,  ebenso  auch  der  sog.  unechte  Irrthum  zur  ex
cepti  doli  zu  führen  vermag.  Ist  es  beim  Irrthum  im  Beweggrunde -
  die  Unfreiheit  des  Willens,  so  ist  es  beim  unechten  Irrthum -
  der  Mangel  jeden  Willens,  welcher  die  Klage  gegen  den
Erklärenden  als  objectiv  unbillig  erscheinen  lässt.  Denn  geht
man  davon  aus,  dass  eine  Willenserklärung  nur  deshalb  Rechts
wirkung  hat,  weil  sie  als  Ausdruck  des  Willens  zu  gelten  hat,
so  muss  unter  gegebenen  Voraussetzungen  das  Fehlen  des  in
neren  Willens  die  Klage  als  eine  der  aequitas  widerstreitende
erscheinen  lassen.  Das  wird  namentlich  in  solchen  Fällen  anzunehmen ¬
  sein,  wenn  der  Kläger  durch  die  Beseitigung  der
Rechtsfolgen  des  Vertrages  für  sich  keinerlei  Schaden  erleiden
würde  und  er  dennoch  auf  Ausführung  desselben  besteht,  um
durch  denselben  Vortheile  zu  erlangen.  Das  würde  insbesondere
zutreffen,  so  lange  res  integra  ist  oder  wenn  der  fragliche  Anspruch -
  sich  auf  einen  lukrativen  Erwerb  stützt.1  Die  römischen
Quellen  bieten  freilich  kein  einziges  Beispiel  für  die  exceptio
1)  Hartmann,  Iherings  Jahrb.  Bd.  XX,  S.  41  ff.;  vergl.  auch  Eisele,
Iherings  Jahrb.  Bd.  XXV,  S.  430.
            
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