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dass die exceptio doli erst das jus aequum geschaffen habe und
dieselbe in ihren Anfängen wohl weit hinter Labeo zurückliegt,
der ihrer als erster in den Quellen erwähnt (l. 4, § 15 eodem).
Haben wir aber die exceptio doli auf dem Platze gefunden,
um überhaupt unbilligen Ansprüchen entgegenzutreten, so ist
es nicht zweifelhaft, dass wir bei richtiger Anwendung des
römischen Rechts keinen Grund haben, die exceptio doli auf
diejenigen Fälle zu beschränken, in denen sie uns in den
Quellen in einzelnen Fällen ausdrücklich entgegentritt. Eine
derartig kleinliche Auffassung vom Recht war gewiss nicht
römisch. Die Römer selbst hatten auch kein abgeschlossenes,
sondern ein sich dauernd weiter entwickelndes Recht und muss
es daher bei Auslegung des römischen Rechts auch unsere
Aufgabe sein, aus den Grundsätzen des Rechts heraus das
Recht im einzelnen Fall anzuwenden. Da kann es mir auch
nicht zweifelhaft sein, dass, wenn unter Umständen der Irrthum
im Beweggrunde die exceptio doli herausfordert, falls der Kläger
in voller Kenntniss des Irrthums seines Mitcontrahenten seine
Klage erhebt, ebenso auch der sog. unechte Irrthum zur ex
cepti doli zu führen vermag. Ist es beim Irrthum im Beweggrunde -
die Unfreiheit des Willens, so ist es beim unechten Irrthum -
der Mangel jeden Willens, welcher die Klage gegen den
Erklärenden als objectiv unbillig erscheinen lässt. Denn geht
man davon aus, dass eine Willenserklärung nur deshalb Rechts
wirkung hat, weil sie als Ausdruck des Willens zu gelten hat,
so muss unter gegebenen Voraussetzungen das Fehlen des in
neren Willens die Klage als eine der aequitas widerstreitende
erscheinen lassen. Das wird namentlich in solchen Fällen anzunehmen ¬
sein, wenn der Kläger durch die Beseitigung der
Rechtsfolgen des Vertrages für sich keinerlei Schaden erleiden
würde und er dennoch auf Ausführung desselben besteht, um
durch denselben Vortheile zu erlangen. Das würde insbesondere
zutreffen, so lange res integra ist oder wenn der fragliche Anspruch -
sich auf einen lukrativen Erwerb stützt.1 Die römischen
Quellen bieten freilich kein einziges Beispiel für die exceptio
1) Hartmann, Iherings Jahrb. Bd. XX, S. 41 ff.; vergl. auch Eisele,
Iherings Jahrb. Bd. XXV, S. 430.