289
Don Abegg.
feit, wie diese bei solchen Verbrechen hervortritt, im Widerspruch.
Es ist nicht zuzugeben: „In dieser unbedingten Aberkennung der
Eidesfähigkeit kann nur, wie hinsichtlich der ursprünglichen EideS-
unmündigkeit schon bemerkt worden, die Annahme und der Aus-
spruch liegen, daß einem Meineidigen jene Erkenntniß der religiösen
Pflicht unbedingt abgeht, welche er durch seinen Meineid verletzt
hat. Wenn das Gesetz ihm diese Erkenntniß zutraute, so müßte
er auch zum Eide gelaffen werden^ (?).— Im Gegentheil.
Ergäbe sich wirklich der Mangel der erforderlichen Kenntniß und
Einsicht, so hätte nur der erste Meineid nicht zugerechnet werden,
und hätte keine Strafe verhängt werden dürfen; es müßte der
(allerdings außerhalb des Gebiets der Strafrechtspflege liegende)
Weg der Belehrung zum Zwecke der Erlangung richtiger Kenntniß
und Erkenntniß eingeschlagen werden. Wenn aber Jemand wegen
wissentlichen und geflissentlichen Meineids bestraft wird, so beruht
dieß gerade auf der Annahme seiner Zurechnungsfähigkeit und
seiner vollen Kenntniß der Bedeutung des Eides und der Anrufung
des göttlichen Namens, mit der er frevelhaftes Gebahren ver-
schuldet hat. Seine nunmehr mit und in Folge der Strafe ein-
tretende Unfähigkeit zur Eidesleistung hat ihren Grund nicht da-
rin, daß ihm das Gesetz die Erkenntniß nicht zutraut, sondern
darin, daß es ihm, ohnerachtet derselben, ja vielmehr in der
Annahme derselben, die ernste würdige, die religiöse Gesinnung
nicht zutraut, von welcher der Werth des Eides abhängt. Der
Frevler hat durch seinen Falscheid, der ihm nothwendig zugerechnet
wird, wenn er bestraft wird, sich des Vertrauens, welches die
Voraussetzung der Eidesleistung ist, unwürdig gemacht und dasselbe
verscherzt. Man trägt gerechtes Bedenken, ihn zu einem Eid zu
lassen, wo, und recht eigentlich, weil er die Kenntniß besitzt und
zurechnungsfähig ist, ein neuer Mißbrauch zu besorgen steht. Mit
Nichten müßte das Vertrauen auf seine Erkenntniß die Folge ha-
ben, daß er zum Eide zu lassen fei31). Zwischen der Erkennftüß
31) „Die Zurechnung hinsichtlich des Meineides kann einem Solchen um
beßwillen nicht beigemeffen werden (!) weil das Gesetz demselben
vrr Gerichts saal 1865. Heft 4. 19