Titel IV. Prozeßbevollmächtigte und Beistände. §. 85. Bem. I.
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S. 195. an, indem dort zu Nr. 6. ausdrücklich auf §. 84. verwiesen ist. Allein
diese Auffassung, welche auch dem Wortlaute dieser Nr. 6. „der gesetzlichen
Vertretung“ widerspricht, wurde bei der Berathung des §. 247., unter Ablehnung ¬
eines auf eine solche Ausdehnung gerichteten Antrags, von der Justizkommission ¬
in Uebereinstimmung mit den Vertretern der Bundesregierungen
verworfen. K.P. S. 79. und 80. Diese Auslegung ist weniger wegen der
Präclusion — denn die prozeßhindernden Einreden der Nr. 1. 2. 6. des §.
247. können in jeder Lage des Rechtsstreits geltend gemacht werden —
als
deßhalb von Wichtigkeit, weil hiernach, wie auch in der Kommission hervorgehoben ¬
wurde, dem Beklagten das Recht nicht eingeräumt ist, dadurch daß
er den Mangel ausdrücklich als Einrede geltend macht, sofort die Entscheidung ¬
durch ein Urtheil zu erzwingen und damit die dem Gericht in §. 85.
eingeräumte Befugniß auszuschließen. Vgl. auch Mot. zu §. 85. „Die Zulassung ¬
verpflichtet den Gegner zur Verhandlung des Rechtsstreites".
Wird, nachdem eine Partei den Antrag auf Zurückweisung des gegrischen ¬
Vertreters und Erlassung des Versäumnißurtheils gestellt hat,
von dem Gericht nach §. 85. verfahren oder der Vertreter, weil das Gericht
die Vollmacht für genügend erachtet, unbedingt zugelassen, so steht ohne Unterscheidung, ¬
ob es sich hiebei um den Kläger oder den Beklagten handelt, hiegegen ¬
dem Gegner kein selbständiges Rechtsmittel zu, wohl aber kann die
Anfechtung des Endurtheils auf den Mangel gestützt werden; während andererseits, ¬
wenn der Mangel für begründet erklärt und ein Versäumnißurtheil erlassen ¬
worden ist, die Anfechtung dieser Entscheidung mittelst des Einspruchs,
im Fall des §. 474. Abs. 2. auch mittelst der Berufung möglich ist. (A. A.
Endemann a. a. O.)
§. 85.
Handelt Jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag ¬
oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so
kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden
zur Prozeßführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurtheil darf
erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung
zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn
sie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie die Prozeßführung ¬
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
I., II., III. E. §. 85. M. 109. K.P. 33. 517.
HE. §. 100. H.P. 1121 ff., 4947. 4972 ff. N.D.E. §§. 141—143. 140. N.D.P. 249 ff., 250 ff., 470. 633.
I. „Der §. 85. überläßt dem freiem Ermessen des Gerichts, ob es
im einzelnen Falle Jemand, der für eine Partei als Geschäftsführer ohne
Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll18* ¬