Inhaltsverzeichnis : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  IV.  Prozeßbevollmächtigte  und  Beistände.  §.  85.  Bem.  I.
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S.  195.  an,  indem  dort  zu  Nr.  6.  ausdrücklich  auf  §.  84.  verwiesen  ist.  Allein
diese  Auffassung,  welche  auch  dem  Wortlaute  dieser  Nr.  6.  „der  gesetzlichen
Vertretung“  widerspricht,  wurde  bei  der  Berathung  des  §.  247.,  unter  Ablehnung ¬
  eines  auf  eine  solche  Ausdehnung  gerichteten  Antrags,  von  der  Justizkommission ¬
  in  Uebereinstimmung  mit  den  Vertretern  der  Bundesregierungen
verworfen.  K.P.  S.  79.  und  80.  Diese  Auslegung  ist  weniger  wegen  der
Präclusion  —  denn  die  prozeßhindernden  Einreden  der  Nr.  1.  2.  6.  des  §.
247.  können  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  geltend  gemacht  werden  —
als
deßhalb  von  Wichtigkeit,  weil  hiernach,  wie  auch  in  der  Kommission  hervorgehoben ¬
  wurde,  dem  Beklagten  das  Recht  nicht  eingeräumt  ist,  dadurch  daß
er  den  Mangel  ausdrücklich  als  Einrede  geltend  macht,  sofort  die  Entscheidung ¬
  durch  ein  Urtheil  zu  erzwingen  und  damit  die  dem  Gericht  in  §.  85.
eingeräumte  Befugniß  auszuschließen.  Vgl.  auch  Mot.  zu  §.  85.  „Die  Zulassung ¬
  verpflichtet  den  Gegner  zur  Verhandlung  des  Rechtsstreites".
Wird,  nachdem  eine  Partei  den  Antrag  auf  Zurückweisung  des  gegrischen ¬
  Vertreters  und  Erlassung  des  Versäumnißurtheils  gestellt  hat,
von  dem  Gericht  nach  §.  85.  verfahren  oder  der  Vertreter,  weil  das  Gericht
die  Vollmacht  für  genügend  erachtet,  unbedingt  zugelassen,  so  steht  ohne  Unterscheidung, ¬
  ob  es  sich  hiebei  um  den  Kläger  oder  den  Beklagten  handelt,  hiegegen ¬
  dem  Gegner  kein  selbständiges  Rechtsmittel  zu,  wohl  aber  kann  die
Anfechtung  des  Endurtheils  auf  den  Mangel  gestützt  werden;  während  andererseits, ¬
  wenn  der  Mangel  für  begründet  erklärt  und  ein  Versäumnißurtheil  erlassen ¬
  worden  ist,  die  Anfechtung  dieser  Entscheidung  mittelst  des  Einspruchs,
im  Fall  des  §.  474.  Abs.  2.  auch  mittelst  der  Berufung  möglich  ist.  (A.  A.
Endemann  a.  a.  O.)
§.  85.
Handelt  Jemand  für  eine  Partei  als  Geschäftsführer  ohne  Auftrag ¬
  oder  als  Bevollmächtigter  ohne  Beibringung  einer  Vollmacht,  so
kann  er  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  für  Kosten  und  Schäden
zur  Prozeßführung  einstweilen  zugelassen  werden.  Das  Endurtheil  darf
erst  erlassen  werden,  nachdem  die  für  die  Beibringung  der  Genehmigung
zu  bestimmende  Frist  abgelaufen  ist.
Die  Partei  muß  die  Prozeßführung  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn
sie  auch  nur  mündlich  Vollmacht  ertheilt  oder  wenn  sie  die  Prozeßführung ¬
  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigt  hat.
I.,  II.,  III.  E.  §.  85.  M.  109.  K.P.  33.  517.
HE.  §.  100.  H.P.  1121  ff.,  4947.  4972  ff.  N.D.E.  §§.  141—143.  140.  N.D.P.  249  ff.,  250  ff.,  470.  633.
I.  „Der  §.  85.  überläßt  dem  freiem  Ermessen  des  Gerichts,  ob  es
im  einzelnen  Falle  Jemand,  der  für  eine  Partei  als  Geschäftsführer  ohne
Auftrag  oder  als  Bevollmächtigter  ohne  Beibringung  einer  Voll18* ¬

            
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