Object : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 6, Abth. 1 (1825))

57. Wegen Substitation nichtig erklärtes Testament. - Bestand der besondern Vermächtnisse

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setzt werden müssen, und daß von dieser Vorschrift daS
Dekret vom 7. Juli 1813 nur dann eine Ausnahme gestat,
tet, wenn auf den Anschlag nach dem zwanzigfachen Ertrag
kein Gebot erfolgen würde;
„In Erwägung, daß in dem vorliegenden Falk daS
fragliche Gemeindegut zur Zeit der Ueberweisnng an die
AmortifationSkaffe in Pacht benutzet worden, mithin der
gesetzliche Anschlag zum Verkauf der zwanzigfache Ertrag
dieses PachteS war; daß aber der Expert einen andern, um
die Hälfte geringem willkührlich gemacht hat, mithin der
Zuschlag des Gutes auf einen ungesetzlichen Anschlag erfolgt,
und daher nichtig war, welche Nichtigkeit, so wie ftüher
vom Staate, jetzt von der appellatischen Gemeinde in Folge
der betreffenden allerhöchsten Verordnung verfolgt werde»
konnte;
„AuS diesen Gründen erkennt der KSnigl. Rheinische Ap<
vellations,Gerichtshof, für Recht, daß die eingelegte Be,
rufung zu verwerfen; verwirft mithin dieselbe, und verur,
thetlt de» Apellanten in die weiter aufgegangenen Kosten,
und in die gesetzliche Geldstrafe."
I. Civilsenat. Sitzung vom 26. Januar 1824.
Advokaten: Hasenclever — Lautz.
296.
Wegen Substitution nichtig erklärtes Testament. —
Bestand der besonder« Vermächtnisse.
In einem wegen verbotener Substitution nichtig erklärten
Testamente, bleiben die übrigen Vermächtnisse gültig. Art.
896 deS bürgerlichen Gesetzbuchs.
vo» Winterfeld — WolterS und Conforten.
Urtheil.
„In Erwägung, daß der nun verstorbene Leopold Fried«

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