— 95
Ad 4. Ueber diese Begründung des Nothrechts ist dasselbe zu bemerken, ¬
was oben (§. 62, ad 1) über eine ähnliche Begründung des
*)
Rechtes des unschädlichen Gebrauches angeführt wurde
§. 64.
c) Ueber die Beschränkung des Eigenthums durch die dagegen
eingetretene Verjährung.
Mehrere Naturrechtslehrer, besonders diejenigen, welche alles
Recht und Eigenthum mit dem Staate entstehen lassen, oder welche
jener geschichtlichen Rechtsschule angehören, nach welchen Recht und
Eigenthum mit dem Gange der historischen Ereignisse von selbst erwach** ¬
sind der Meinung, daß durch den langjährigen redlichen Besitz
fremden Eigenthums an und für sich schon dasselbe für den Eigenthüthümer ¬
verloren gehe (verjähre), und auf der andern Seite, d. j.
von dem Besitzer unter Einem erworben (ersessen) werde***
Ihre Gründe sind im Allgemeinen folgende:
1. Wer sein Eigenthum durch lange Zeit zu gebrauchen unterläßt, ¬
während es sich zugleich in fremden Besitze befindet, legt dadurch
die Verzichtleistung auf dasselbe (Verlassung §. 50) an den Tag,
nach welcher er, wenn bereits ein Anderer die verlassene Sache für
sich genommen, das Recht darauf nicht mehr ansprechen kann.
2. Wer eine Sache in der guten Meinung, Eigenthümer zu
werden, in seinen Besitz brachte, sie auch Jahre hindurch als die seinige
*) Verschieden vom Nothrechte ist übrigens das Befugniß der Nothwehr
(§. 9, §. 65).
**) S. Kant (Metaph. Anfangsgr. d. Rechtsl. §. 33); Hugo (Naturrecht
§. 286); Warnkönig (Rechtsphilosophie Nr. 169).
***) Kant (a. a. O.) behauptet insbesondere, die Ersitzung als Erwerbung ¬
müsse vorausgehen, und Verjährung als Ausschließung
ergebe sich als eine Folge daraus. Allein wie kann etwas, das fremdes
Eigenthum ist, Eigenthum eines Andern werden, wenn es nicht eher aufgehört ¬
hat Eigenthum zu seyn, wenn es nicht eher herrenlos und somit
erwerbbar geworden ist.
.