Volltext : Valett, Carl Julius Meno: ¬Das Recht der nothwendigen testamentarischen Berücksichtigung gewisser Verwandten oder das s.g. Notherbenrecht

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Ad  4.  Ueber  diese  Begründung  des  Nothrechts  ist  dasselbe  zu  bemerken, ¬
  was  oben  (§.  62,  ad  1)  über  eine  ähnliche  Begründung  des
*)
Rechtes  des  unschädlichen  Gebrauches  angeführt  wurde
§.  64.
c)  Ueber  die  Beschränkung  des  Eigenthums  durch  die  dagegen
eingetretene  Verjährung.
Mehrere  Naturrechtslehrer,  besonders  diejenigen,  welche  alles
Recht  und  Eigenthum  mit  dem  Staate  entstehen  lassen,  oder  welche
jener  geschichtlichen  Rechtsschule  angehören,  nach  welchen  Recht  und
Eigenthum  mit  dem  Gange  der  historischen  Ereignisse  von  selbst  erwach** ¬

sind  der  Meinung,  daß  durch  den  langjährigen  redlichen  Besitz
fremden  Eigenthums  an  und  für  sich  schon  dasselbe  für  den  Eigenthüthümer ¬
  verloren  gehe  (verjähre),  und  auf  der  andern  Seite,  d.  j.
von  dem  Besitzer  unter  Einem  erworben  (ersessen)  werde***
Ihre  Gründe  sind  im  Allgemeinen  folgende:
1.  Wer  sein  Eigenthum  durch  lange  Zeit  zu  gebrauchen  unterläßt, ¬
  während  es  sich  zugleich  in  fremden  Besitze  befindet,  legt  dadurch
die  Verzichtleistung  auf  dasselbe  (Verlassung  §.  50)  an  den  Tag,
nach  welcher  er,  wenn  bereits  ein  Anderer  die  verlassene  Sache  für
sich  genommen,  das  Recht  darauf  nicht  mehr  ansprechen  kann.
2.  Wer  eine  Sache  in  der  guten  Meinung,  Eigenthümer  zu
werden,  in  seinen  Besitz  brachte,  sie  auch  Jahre  hindurch  als  die  seinige
*)  Verschieden  vom  Nothrechte  ist  übrigens  das  Befugniß  der  Nothwehr
(§.  9,  §.  65).
**)  S.  Kant  (Metaph.  Anfangsgr.  d.  Rechtsl.  §.  33);  Hugo  (Naturrecht
§.  286);  Warnkönig  (Rechtsphilosophie  Nr.  169).
***)  Kant  (a.  a.  O.)  behauptet  insbesondere,  die  Ersitzung  als  Erwerbung ¬
  müsse  vorausgehen,  und  Verjährung  als  Ausschließung
ergebe  sich  als  eine  Folge  daraus.  Allein  wie  kann  etwas,  das  fremdes
Eigenthum  ist,  Eigenthum  eines  Andern  werden,  wenn  es  nicht  eher  aufgehört ¬
  hat  Eigenthum  zu  seyn,  wenn  es  nicht  eher  herrenlos  und  somit
erwerbbar  geworden  ist.

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